Platten / IdeeZüchtigen und schlagen Eltern regelmäßig ihre Kinder aus religiöser Überzeugung, kann ihnen die elterliche Sorge entzogen werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in dem sogenannten Zwölf-Stämme-Verfahren. Damit hat es die Beschwerden der Eltern gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Ansbach zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte im Oktober 2014 mehreren Eltern, die der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ angehören, Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Dazu zählte auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das OLG hat diese Entscheidungen hinsichtlich zweier Elternpaare nunmehr im Ergebnis bestätigt. Für die Richter steht fest, dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder auch in Zukunft körperlich züchtigen würden. Die Züchtigung mit der Rute gehört nach den Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft, die die betroffenen Eltern teilen, unabdingbar zur Kindererziehung. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2.11.2000 bestehe ein Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen seien damit in der Erziehung unzulässig.

Körperliche Züchtigungen der Art, wie sie von Mitgliedern der „Zwölf Stämme“ praktiziert werden, gefährden nach Auffassung des OLG das Kindeswohl. Die Gefährdung des Kindeswohls liege bereits darin, dass die Kinder künftig regelmäßig so behandelt würden. Sie müssten ständig damit rechnen, geschlagen zu werden und daher in Angst davor leben. Ferner müssten sie beim Einsatz der Rute körperliche Schmerzen erdulden. Die daraus resultierende Demütigung würden sie als psychischen Schmerz erfahren. Auf den Eintritt länger andauernder physischer Verletzungen oder das Ausmaß psychischer Spätfolgen komme es daher nicht entscheidend an. Zwar stelle eine Trennung der Eltern von ihren leiblichen Kindern den stärksten vorstellbaren staatlichen Eingriff in das Elternrecht dar. Der Schutz der Kinder sei in den konkreten Fällen aber durch mildere Maßnahme als die Trennung der Kinder von ihren Eltern nicht zu erreichen (OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 27.5.2015, 9 UF 1549/14 und vom 11.6.2015, 9 UF 1430/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineWer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“), hat alle Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er auf Schadenersatz.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden, die bei einem Spaziergang aus Gefälligkeit neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten mit sich führte. Alle drei Hunde waren angeleint. Als die Klägerin vorbeiging, wurde sie von dem Cane Corso überraschend angesprungen. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, die unter Narbenbildung verheilte. Sie fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR.

Die Schadenersatzklage war vor dem OLG erfolgreich. Die Richter sprachen ihr das geforderte Schmerzensgeld zu. Die Beklagte hafte aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

In Bezug auf den großen Hund Cane Corso habe die Beklagte zwar der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht genügt. Sie habe den Hund aber dennoch nicht so geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können. Hierzu sei es nicht ausreichend gewesen, wenn die Beklagte – ihrer Einlassung entsprechend – den Hund eng bei sich gehalten habe. Vielmehr habe die Beklagte ein Hochspringen des Hundes durch einen hinreichend sicheren Griff von vornherein vermeiden müssen. Diese gelte vor allem deswegen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass der Hund zum Schmusen schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte.

Dass die Beklagte zugleich zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht. Eine derartige „Rudelführung“ sei im vorliegenden Fall zwar nicht verboten gewesen. Es steigere aber das Gefährdungspotential für Dritte. Deswegen könne es die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen (OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2015, 9 U 91/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbeistandDroht ein Mieter einem Mitmieter mit einem Verbrechen (Abschneiden von Körperteilen), berechtigt dies den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Das musste sich ein Mieter vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. sagen lassen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermieter nicht hinnehmen müsse, dass ein Mieter sich eklatant gegen die Rechtsordnung verhält und somit nachhaltig den Hausfrieden stört (Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 26.3.2015, 33 C 3506/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentDer Auftragnehmer ist für einen Mangel seines Werks grundsätzlich nicht verantwortlich, wenn dieser auf Vor- bzw. Teilleistungen anderer Unternehmer oder des Auftraggebers zurückzuführen ist.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter machten allerdings auch deutlich, dass dies nur gelte, wenn der Auftragnehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen sei. Habe er dagegen den Mangel nicht erkannt und nicht auf ihn hingewiesen, sei er gleichwohl in der Haftung (OLG München, Urteil vom 29.4.2015, 20 U 2941/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Klage mit Buch, Hand und BrilleIst das Schädigerfahrzeug, das in Deutschland einen Verkehrsunfall verursacht, in einem anderen europäischen Land zugelassen, hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Das Büro Grüne Karte e.V. darf sich nicht weigern, den Schaden zu regulieren, wenn der Geschädigte zwar Namen und Anschrift des Halters sowie das Fahrzeugkennzeichen benennen kann, vom Fahrer aber nur den Namen und nicht dessen Adresse kennt.

So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Fahrzeug des Schädigers war ein im europäischen Ausland zugelassener Mietwagen. Der Geschädigte hatte alle erforderlichen Daten, nur nicht die Adresse des Fahrers. Deshalb meinte das beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft ansässige und für die Inlandsregulierung zuständige Büro Grüne Karte e.V., nicht regulieren zu müssen. Damit kam es vor Gericht nicht durch.

Sinn des Grüne Karte-Abkommens zwischen den Ländern ist es gerade, dass der Geschädigte die Regulierung im eigenen Land und in seiner Sprache durchführen kann. Er muss dann nicht direkt im Ausland gegen den dort ansässigen Versicherer vorgehen. Deshalb hat das Büro Grüne Karte e.V. neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen. Weil bei einem Unfall auf deutschem Boden deutsches Recht und damit die Halterhaftung gilt, kommt es auf die Daten zum Fahrer nicht an (LG Stuttgart, Urteil vom 17.6.2015, 13 S 105/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigung_IMG_0945.JPGDie Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit Sie „promovierter Arsch“ kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das musste sich ein Ehepaar vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Die Eheleute hatten eine Souterrainwohnung angemietet. Sie führten mit dem Vermieter zahlreiche Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Zudem wurden gegenseitig Strafanzeigen erstattet.

Am 2.5.2014 rief das Ehepaar zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr morgens beim Vermieter an. Sie teilten mit, dass die Wassertemperatur im Bad ihrer Wohnung nur 35 Grad Celsius erreiche statt der erforderlichen 40 Grad. Als die Parteien gegen 9.15 Uhr im Hof des Anwesens zusammentrafen, forderte der Vermieter die Beklagten auf, ihm Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Er wolle die Wassertemperatur überprüfen. Dies lehnten die Eheleute ab. Sie wiesen darauf hin, dass dies nicht notwendig sei. Schließlich sei im gesamten Haus das Wasser nicht warm genug. Im Rahmen des Wortwechsels beleidigte der Ehemann den Vermieter mit den Worten „Sie promovierter Arsch“.

Der Vermieter kündigte wegen dieser Beleidigung das Mietverhältnis fristlos. Die Mieter akzeptierten die fristlose Kündigung nicht. Die Beleidigung sei nicht grundlos erfolgt. Der Vermieter habe den Mieter zuerst geduzt und körperlich angegriffen. Daher sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Die zuständige Richterin gab dem Vermieter recht: Die fristlose Kündigung wegen der Beleidigung ist wirksam. Die Vertragsverletzung durch die Beleidigung wiege so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden könne, das Mietverhältnis fortzusetzen. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden als Kündigungsgrund aus. Das Gericht stellte fest, dass die Titulierung mit „Sie promovierter Arsch“ die Ehre verletze. Eine solche Bezeichnung gehe weit über eine gegebenenfalls noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinaus. Diese grobe Beleidigung sei eine Vertragsverletzung. Sie wiege so schwer, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen. Damit seien regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich. Zudem habe sich der Mieter nicht entschuldigt. Die Eheleute hätten auch nicht den Beweis erbracht, dass der Vermieter den Ehemann zuvor provoziert hat.

Das Gericht stellte weiter fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste. Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können. Eine Abmahnung sei daher nicht Erfolg versprechend gewesen (Amtsgericht München, Urteil vom 28.11.14, 474 C 18543/14, rkr.).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsFür die Zeit vom Unfall bis zum Reparaturauftrag muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer Standgeld erstatten, wenn die Werkstatt das dem Geschädigten berechnet.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Horb am Neckar gilt das, wenn das Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr fahrbereit war und der Geschädigte nicht vorwerfbar getrödelt hat. Die Wartezeit auf das am Tag nach dem Unfall beauftragte Schadengutachten gehört zum relevanten Zeitraum. Gleiches gilt für eine angemessene Überlegungszeit von drei Tagen ab Gutachteneingang, um zu entscheiden, was nun geschehen soll. Wenn der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln in Vorlage gehen kann und das dem Versicherer als Warnhinweis mitgeteilt hat, darf er sogar noch die Bestätigung des Versicherers abwarten, dass der die Haftung anerkennt.

Im Urteilsfall akzeptierte das Amtsgericht ein Standgeld von neun EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag (Amtsgericht Horb am Neckar, Urteil vom 22.6.2015, 1 C 130/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Data storage. Laptop and file cabinet with ring binders.Ein Kostenerstattungsanspruch nach Versorgung mit Zahnersatz besteht nur, wenn der Heil- und Kostenplan der Krankenkasse vorab zur Überprüfung vorgelegt wurde.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines Mannes, der freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse war. Er hatte bei seiner Zahnärztin eine Versorgung mit Zahnersatz durchführen lassen. Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Kostenerstattung der Rechnung dafür jedoch ab. Die Notwendigkeit von Zahnersatz müsse durch einen Heil- und Kostenplan nachgewiesen werden. Der Plan müsse vor Durchführung der Maßnahme der Krankenkasse zugeleitet werden, damit diese die Notwendigkeit der Maßnahme prüfen könne. Das habe der Mann versäumt.

Der Mann trug bei Gericht vor, dass die Versorgung mit Zahnersatz medizinisch notwendig gewesen sei. Es habe ein Heil- und Kostenplan vorgelegen. Seine Zahnärztin habe ihm vor Beginn der Behandlung auch schriftlich den voraussichtlichen Festzuschuss mitgeteilt. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung erfordere auch nicht ausdrücklich, dass die Bewilligung des Festzuschusses vor der Behandlung zu erfolgen habe.

Mit dieser Argumentation konnte er sich jedoch nicht durchsetzen. Das LSG bestätigte vielmehr die Entscheidung der Krankenkasse. Aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung im Sozialgesetzbuch SGB V folge, dass sowohl die Prüfung des Heil- und Kostenplans als auch die Prüfung des Festzuschusses vor Beginn der Behandlung zu erfolgen habe. Das Genehmigungserfordernis rechtfertige sich daraus, dass die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Zahnersatzversorgung vorab besser überprüft werden könne. Dieser mit dem Genehmigungserfordernis verfolgte Zweck entfalle, wenn die Zahnersatzversorgung bereits durchgeführt worden sei. Dann habe eine nachträgliche Genehmigung keinen Sinn mehr. Wenn sich der Mann nicht an das gesetzlich vorgeschriebene Prozedere halte, falle dies in seinen eigenen Verantwortungsbereich (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014, L 4 KR 535/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderIn einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf die gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden.

Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Nach der Entscheidung sei es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn eine gerichtliche Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z.B. Fixierungen gefordert wird.

Die Richter machten deutlich, dass es unwirksam sei, wenn bereits im Vorfeld beim Ausstellen einer Vorsorgevollmacht auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werde. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt. Der Staat ist durch das Grundgesetz verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind. Dabei ist einhellig anerkannt, dass es auf den tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen eines gesetzlichen Vertreters ankommt. Eine fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit lässt den Schutz nicht von vornherein entfallen. Können Betroffene die Notwendigkeit der Freiheitsbeschränkung nicht mehr selbst erkennen, empfinden Sie die durch Dritte vorgenommene Beschränkung oft als besonders bedrohlich (BVerfG, Beschluss vom 10.6.2015, 2 BvR 1967/12).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Abstract cube from puzzle on white backgroundWird ein fünfeinhalbjähriges Kind seit mehreren Jahren alleine von der Mutter erzogen, ist die Versorgung und Betreuung bereits langfristig verfestigt. In einem solchen Fall ist eine Sorgeentscheidung zugunsten des getrennt lebenden Vaters nicht geboten.

Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter machten deutlich, dass dies auch gelte, wenn bereits die Halbschwester des Kindes beim Vater lebt. Bei der Frage des Sorgerechts komme es in erster Linie auf das Wohl des Kindes an. Dabei sei der Stabilität der Lebensverhältnisse eines Kindes stets besondere Bedeutung beizumessen. Zwar habe auch der Gedanke der Geschwisterbindung ein hohes Gewicht. In diesem Fall müsse er aber hinter der Stabilität zurückstehen (BVerfG, Beschluss vom 22.9.2014, 1 BvR 2102/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl