Vertragsrecht: Auftragnehmer haftet möglicherweise trotz mangelhafter Vorleistung des Auftraggebers
Der Auftragnehmer ist für einen Mangel seines Werks grundsätzlich nicht verantwortlich, wenn dieser auf Vor- bzw. Teilleistungen anderer Unternehmer oder des Auftraggebers zurückzuführen ist.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter machten allerdings auch deutlich, dass dies nur gelte, wenn der Auftragnehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen sei. Habe er dagegen den Mangel nicht erkannt und nicht auf ihn hingewiesen, sei er gleichwohl in der Haftung (OLG München, Urteil vom 29.4.2015, 20 U 2941/14).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl