Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden: Erben können vollen Zugriff auf das Instagram-Konto des Erblassers bekommen. Das beinhaltet dessen aktive Nutzungsmöglichkeit.

Die Ehefrau und alleinige Erbin eines bekannten Sängers hatte geklagt. Hintergrund: Nachdem der Konzern Meta, zu dem die Social-Media-Plattform Instagram gehört, Kenntnis vom Tod des Sängers erlangte, versetzte das Unternehmen den Instagram-Account in den sog. Gedenkzustand. Bemühungen der Ehefrau, vollen Zugriff auf das Konto wiederzuerlangen, waren ergebnislos. Das OLG: Die Frau ist als Erbin in das Vertragsverhältnis ihres Mannes mit Meta im Wege der sog. Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Das habe schon der Bundesgerichtshof (BGH) so entschieden. Danach ist der Anspruch auf Zugang zu einem Social-Media-Konto grundsätzlich vererbbar. Mit der Erbenstellung sei die Ehefrau in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten, was neben einem passiven Anspruch auf (nur) lesende Nutzung auch einen Anspruch auf aktive Nutzung umfasse.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken.

Erblasserin verstarb ohne Testament

Die Erblasserin ist im Alter von 106 Jahren ohne Testament verstorben. Zuvor lebte sie seit längeren Jahren in einem Seniorenheim. Die Heim- und Pflegekostenkosten wurden aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle bestritten. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Der Ehemann der Erblasserin, ihre beiden Kinder und auch ein Enkelkind waren bereits vorverstorben. Gesetzliche Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin.

Nach dem Tod der Erblasserin hat u.a. die in gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufene Enkelin das Erbe ausgeschlagen und dabei angegeben, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserinnen haben das Erbe dagegen nicht ausgeschlagen. In der Folge wurde das Haus der Erblasserin unter Mitwirkung einer gerichtlich bestellten Nachlasspflegerin an Dritte verkauft. Nach dem Verkauf des Hauses hat die Enkelin ihre Erklärung zur Erbausschlagung sodann wegen Irrtums angefochten. Danach hat sie die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der u.a. sie als Erbin zu 1/4 Anteil ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht hat entschieden, dass der Erbschein wegen der angefochtenen Erbausschlagungserklärung der Enkelin, wie von ihr beantragt, erteilt werden müsse. Gegen diesen Beschluss wendete sich einer der Urenkel, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte, mit seiner Beschwerde.

Erbscheinsantrag war zurückzuweisen

Auf die Beschwerde hat das OLG entschieden: Der Erbscheinsantrag der Enkelin war zurückzuweisen, da der von ihr beantragte Erbschein die eingetretene Erbfolge falsch wiedergebe. Die Enkelin sei keine Erbin geworden, da sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe und sie die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums auch nicht wirksam anfechten könne. Soweit sie Ihren Irrtum damit begründet habe, ihr sei erst im Nachhinein bekannt geworden, dass zum Nachlass ein Bankkonto bei der Kreissparkasse K. mit einem vierstelligen Guthaben gehöre, läge zwar ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor.

Irrtum nicht ursächlich für Ausschlagung

Dieser Irrtum hätte aber nicht ihre Ausschlagung der Erbschaft veranlasst. Denn selbst, wenn ihr das Konto bei der Kreissparkasse Köln bekannt gewesen wäre, hätte dies mangels wirtschaftlichem Gewicht des dortigen Guthabenbetrags gegenüber den restlichen Nachlasspositionen nichts an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses geändert. Soweit sich die Enkelin darauf berufe, dass sie darüber geirrt habe, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses der Erblasserin die Verbindlichkeiten aus dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten der Kriegsopferfürsorgestelle übersteige, liege kein Irrtum vor, der zur Anfechtung berechtige. Dieser Irrtum beruhe lediglich auf der falschen Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht über dessen Zusammensetzung.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.8.2024, 8 W 102/23, PM vom 10.12.2024

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht.

Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern

Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.

Ehe wurde geschieden

Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.

Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern

Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.

Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“

Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.

Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.

Quelle: LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW erklärte eine Regelung einer Elternbeitragssatzung einer Gemeinde für unwirksam. Diese verpflichtete Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Eltern- oder Erziehungsstatus, Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule (OGS) zu zahlen.

Das verlangte die Gemeinde

Eine Gemeinde hatte von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gemeinsam OGS-Beiträge für den Sohn der Klägerin auf Basis ihres kombinierten Einkommens erhoben. Das Verwaltungsgericht (VG) hob den Beitragsbescheid teilweise auf, da die Regelung gegen das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verstoße. Das OVG bestätigte dies, sah den Verstoß jedoch primär im Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz).

Das sagt das Kinderbildungsgesetz

Nach dem KiBiz dürfen nur Eltern oder gleichgestellte Personen zu Beiträgen herangezogen werden. Eine Gleichstellung von Partnern in eheähnlichen Gemeinschaften ohne Elternstatus sei unzulässig. Diese überschreite die gesetzlich vorgesehenen Befugnisse der Kommunen und verletze höherrangiges Landesrecht.

Das Urteil unterstreicht, dass Kommunen keine Beitragspflichten für Personen begründen dürfen, die weder Eltern noch erziehungsberechtigt sind.

Quelle: OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2024, 12 A 566/22

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

In einem Eilverfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat die antragstellende Ehefrau verlangt, dass eine Klinik ihr das kryokonservierte Keimmaterial ihres bereits verstorbenen Ehemanns zur Verfügung stellt. Sie möchte damit eine In-Vitro-Fertilisation in Spanien durchführen lassen. Das LG hat ihrem Eilantrag stattgegeben.

Das war geschehen

Das Krankenhaus hatte die Herausgabe verweigert, weil der mit dem Ehemann zu dessen Lebzeiten geschlossene Vertrag vorsah, dass das Sperma nach seinem Tod zu vernichten sei. Das Embryonenschutzgesetz untersage es, eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines verstorbenen Mannes durchzuführen. Nach Ansicht der Klinik drohe ihren Mitarbeitern im Fall einer Herausgabe des kryokonservierten Spermas außerdem strafrechtliche Verfolgung.

So argumentierte das Landgericht

Das LG hat festgestellt, dass der seinerzeit mit dem Ehemann geschlossene Vertrag die Klinik nicht verpflichte, das kryokonservierte Keimmaterial zu vernichten. Diese „Vernichtungsklausel“ fuße nach dem Wortlaut des Vertrags allein auf § 4 Embryonenschutzgesetz. Darin werde zwar strafrechtlich verboten, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu befruchten. Der Schutzzweck der Vorschrift sei im vorliegenden Fall jedoch nicht berührt. Insbesondere das Grundrecht des verstorbenen Ehemanns auf reproduktive Autonomie werde nicht beeinträchtigt, denn er habe vor seinem Tod in die postmortale Verwendung seines Spermas eingewilligt. Dies habe seine Ehefrau hinreichend dargelegt.

Entgegen der Befürchtung der Klinik bestünden vorliegend bei einer Herausgabe des kryokonservierten Spermas keine Strafbarkeitsrisiken für die Mitarbeiter. Da der Schutzzweck des § 4 Embryonenschutzgesetz im konkreten Fall schon nicht verletzt sei, fehle es bei einer künstlichen Befruchtung mit dem Sperma des verstorbenen Ehemanns an einer rechtswidrigen Haupttat. Eine Beihilfehandlung dazu scheide aus.

Das LG betonte, dass es verfassungsrechtlich zwingend geboten erscheine, dass zur Ausübung einer Handlung, die Ausdruck einer nach dem Grundgesetz verfassungsrechtlich besonders geschützten Selbstbestimmung ist, derjenige auch Hilfe in Anspruch nehmen kann, der diese Handlung realisieren will. Die künstliche Befruchtung in einer spanischen Klinik sei vorliegend – unabhängig von konkreten medizinischen Erfolgsaussichten und ethischen oder moralischen Bewertungen – nach spanischem Recht möglich. Eine In-Vitro-Fertilisation sei dort im konkreten Fall nicht mit Strafe bedroht.

Quelle: LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.2.2025, 2-04 O 29/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift.

Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege

Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.

Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.

Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.

So sah es das Landessozialgericht

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.

Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.

Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.

So sah es das Bundessozialgericht

Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.

Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt

Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.

Quelle: BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll.

Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung

Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.

Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an

Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.

Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).

Quelle: OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

„Plündert“ eine Ehefrau alle gemeinschaftlichen Konten, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, während ihr Ehemann nach einem schweren Schlaganfall arg- und wehrlos in einer Reha-Klinik liegt, können Ansprüche des plündernden Ehegatten auf Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein. So entschied es das Kammergericht (KG) Berlin.

So argumentierte die Ehefrau
Die Ehefrau hatte gemeint, sie werde doppelt bestraft, weil sie zivilrechtlich die vom Konto erlangten Gelder zurückzahlen müsse und gleichzeitig keinen Versorgungsausgleich erhalte.

Das Kammergericht blieb hart
Das ließ das KG nicht gelten. Die Ansprüche stünden nebeneinander und würden nicht miteinander verrechnet.

Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (hier: § 27 VersAusglG) findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt dabei vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unerträglicher Weise widerspricht. Das bejahte das KH hier. Denn die Ehefrau hatte das Vermögen für sich, statt – wie verabredet – für die gemeinsame Alterssicherung verwandt.

Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 7.3.2024, 16 UF 112/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

Das war geschehen
Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 Euro. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 Euro.

So sahen es die Vorinstanzen
Das Amtsgericht (AG) hat den auf Zahlung von 7.126 Euro gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht (OLG) ohne Erfolg geblieben. Das OLG hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 Euro und 6.205 Euro ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, sodass ein Mindestselbsthalt von 5.000 Euro für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 Euro für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.

So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Die vom OLG für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 eingeführten § 94 Abs. 1a des Sozialgesetzbuchs XII (SGB XII) beruht auf einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der rechtsfehlerhaft ist und in dieser Form auch nicht mit gesetzlichen Wertungen gerechtfertigt werden kann.

Angehörigen-Entlastungsgesetz: Grenze von 100.000 Euro
Nach § 94 Abs. 1a S. 1 und 2 SGB XII ist der Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger gegenüber solchen Kindern ausgeschlossen, deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren hilfebedürftig gewordenen Eltern zu ändern. Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht für den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Denn der Regress (und der Verzicht darauf) knüpfen gerade an das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs an. Dem Angehörigen-Entlastungsgesetz kann deshalb keine gesetzgeberische Wertung entnommen werden, die gebieten würde, den unterhaltspflichtigen Kindern Freibeträge zu gewähren, mit denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro schon im Vorfeld des Regressverzichts regelmäßig an der mangelnden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit scheitern müsste.

Überschreitung der Einkommensgrenze: gesamtes Einkommen „zählt“
Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 Euro liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Der vom OLG für angemessen angesehene Mindestselbstbehalt von 5.000 Euro für Alleinlebende bzw. von 9.000 Euro für Verheiratete würde schon allein wegen der großzügigen unterhaltsrechtlichen Maßstäbe bei der Vorwegbereinigung des Nettoeinkommens um Altersvorsorgeaufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes faktisch zu einer ganz erheblichen und so ersichtlich nicht intendierten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro führen.

Gewisse Härte bei nur knapper Grenzüberschreitung
Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der BGH auch in den sog. Geschwisterfällen verneint.

Für das weitere Verfahren hat der BGH zum einen klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger OLG über das Jahr 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbsthalte – zuletzt 2.650 Euro für das Jahr 2024 – derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. An der vom Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffenen Rechtslage muss auch das Unterhaltsrecht nicht vollständig vorbeigehen, sodass es künftig nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ein über die Hälfte hinausgehender Anteil – etwa 70 % – des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen wird.

Quelle: BGH, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Ein deutscher Staatsbürger kann seiner afghanischen Verlobten nicht per Videokonferenz das „Ja-Wort“ geben. Das stellte jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg fest.

Das war geschehen
Ein Mann, der schon über 20 Jahre in Deutschland lebte und seit dem Jahr 2015 deutscher Staatsangehöriger ist, wollte seine Verlobte, eine Afghanin, im Wege des Ehegattennachzugs nach Deutschland holen. Im Jahr 2019 schloss er mit ihr per Videokonferenz die „Ehe“, während sich die Frau und zwei Trauzeugen im Iran befanden.

Ende 2021 beantragte die Frau in der deutschen Botschaft in Teheran unter Beifügung einer afghanischen Heiratsbescheinigung ein Visum, um im Weg des Ehegattennachzugs nach Deutschland ausreisen zu können. Das lehnte die Botschaft ab.

So entschied das Oberverwaltungsgericht
Das OVG sah keine wirksame Eheschließung. Der Mann habe aus Deutschland an der Hochzeit teilgenommen. Daher liege der Ort der Eheschließung zumindest auch im Inland.

Folge: Die Ehe hätte unter physischer Präsenz der Eheschließenden vor einem Standesbeamten stattfinden müssen. Die Ehe war damit formal unwirksam.

Auch eine sog. Handschuhehe läge nicht vor. Hierbei genügt es, wenn nur einer der Ehegatten bei der Eheschließung anwesend ist. Dies sei im Fall einer Online-Trauung gerade nicht gegeben.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2024, 6 B 1/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl