Psychotherapie - Die Selbsthilfegruppe blau schwarzWill ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin hin. Diese war bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) in Pirna im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Nachdem das BAG (7 AZR 728/09) entschieden hatte, dass sich die BA zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung berufen kann, „entfristete“ diese zahlreiche Arbeitsverträge. Davon betroffen war auch der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin. In der Folge wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, darunter die Arbeitnehmerin zur Agentur für Arbeit in Weiden. Die Arbeitnehmerin hält die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände für unbillig, im Übrigen sei die Auswahlentscheidung falsch erfolgt. Die BA hat vorgebracht, sie könne Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in denjenigen Arbeitsagenturen dauerhaft einsetzen, in denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Auch sei es zulässig gewesen, in ihre Auswahlüberlegungen lediglich die Arbeitnehmer aus dem sog. Entfristungsüberhang, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die von vornherein unbefristet auf einer im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Dies habe auch dem Betriebsfrieden gedient.

Die Klage der Arbeitnehmerin hatte in allen Instanzen Erfolg. Die BA sei zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt, die Arbeitnehmerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Einen solchen Grund stellte beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Die Versetzung sei wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt werde, also sowohl die Interessen der BA als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt würden. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Weil die Arbeitgeberin in die Auswahlentscheidung nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen habe und nur solche Arbeitnehmer versetzt wurden, ergab sich die Unwirksamkeit der Versetzung (BAG, 10 AZR 915/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

NebenkostenabrechnungDer Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zum Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung entschieden.

Danach sind die Erstattungsansprüche des Mieters unpfändbar, wenn dieser Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (BGH, IX ZR 310/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingDer mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse – hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang – an dem Bauvorhaben festhalten will.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Rechtsstreit hin. Unterlasse der Architekt die gebotene Erörterung, sei er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre. Allerdings könne den Auftraggeber ein Mitverschulden treffen. Das sei der Fall, wenn sich ihm aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen müsse, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehme. In diesem Fall verstoße der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt (BGH, VII ZR 4/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentWenn ein normal entwickeltes Kind im Alter von sechs Jahren auf dem zum Haus gehörenden Hof und auf dem Gehweg vor dem Haus Fahrrad fährt, muss es nicht ununterbrochen beaufsichtigt werden. Kommt es vom Gehweg ab und auf den Radweg, wo es mit einem anderen Radfahrer kollidiert, haften die Eltern nicht wegen Verstoßes gegen ihre Aufsichtspflicht.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Weil Kinder unter sieben Jahren für gar nichts haften, komme ein Geschädigter nur mit einem Anspruch gegen die Eltern weiter. Der setze aber einen Aufsichtspflichtverstoß voraus. Kinder müssten lernen, nach und nach auch ohne die „lange Leine“ der Eltern klarzukommen. Das setze Beaufsichtigungslücken quasi voraus. Wenn die Eltern dem Kind die Gefahren des Fahrradfahrens ausreichend nahegebracht haben, dürfe es in übersichtlichen Situationen auch alleine Fahrrad fahren. Wenn es dabei einen Schaden – gegebenenfalls auch an einem Auto – anrichte, hafte dafür niemand.

Wichtig: Das Argument, das Kind sei offensichtlich nicht ausreichend belehrt worden, denn sonst wäre der Unfall ja nicht passiert, zählt nicht. Jeder der „üblichen“ Unfallverursacher war schließlich auch in der Fahrschule (OLG Hamm, 9 U 202/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

AGB oranger KuliDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bestimmte im Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam sind.

Der beklagte Textilreinigungsverband verfasste sog. „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als sog. „Konditionenempfehlung“ beim Bundeskartellamt an, sie wurden im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten:

„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsguts unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Ansonsten ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Regelungen für unwirksam und verlangt, dass der Beklagte es künftig unterlässt, diese Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern zu empfehlen.

Die Unterlassungsklage war in allen Instanzen erfolgreich. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass die ersten beiden Sätze gegen die Gesetzesregelungen verstoßen. Die Klausel sei unwirksam, weil sie die Haftung des Reinigungsbetriebs für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränkt. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswerts ersetzt wird. Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsguts die Höhe der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar. Er stehe zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar. Die Klausel könne nicht sicherstellen, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist (BGH, VII ZR 249/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächAuch eine dreijährige Verzögerung bei der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten kann noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.

 

Diese für unterhaltsberechtigte Kinder vorteilhafte Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 1989 geborenen Tochter. Nachdem sie die mittlere Reife erworben hatte, trat sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein. Dort leistete sie Praktika zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Dadurch deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 selbst ab. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin. Das Familiengericht hat ihren Vater, den Antragsgegner, dazu verpflichtet, rückständigen Ausbildungsunterhalt ab September 2010 und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 218,82 EUR zu zahlen.

 

Die Rechtsmittel des Vaters blieben ohne Erfolg. Der BGH wies darauf hin, dass der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt sei. Auf der einen Seite seien die Eltern verpflichtet, eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Auf der anderen Seite müsse das Kind diese mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden. Verletze das Kind nachhaltig die Pflicht, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es müsse sich dann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Ein solcher Verstoß habe hier jedoch nicht vorgelegen. Auch mit einer dreijährigen Verzögerung könne die Erstausbildung noch aufgenommen werden. So seien Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Die Aufnahme solcher vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse bedeute daher jedenfalls dann keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung, wenn sie in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehe (BGH, XII ZB 220/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleDas Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat noch einmal auf die Pflichten des Arbeitgebers bei Ausspruch einer Verdachtskündigung hingewiesen.

Danach ist dieser zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Er darf nicht nur Fakten zulasten des Arbeitnehmers zusammentragen. Er muss auch prüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung sprechen. Bestehen verschiedene Möglichkeiten, mit denen ein ausgewiesener Differenzbetrag erklärt werden kann, kann nicht einseitig zulasten des Arbeitnehmers davon ausgegangen werden, er habe sich den Betrag durch eine strafbare Handlung angeeignet (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 208/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtDer Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH)  in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter machten aber deutlich, dass dies nicht in jedem Fall gelte. Vielmehr müsse eine Abwägung im Einzelfall erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung sei, dass ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiege. Zudem müsse die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung tragen (BGH, V ZR 220/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphBetreiber gewerblich errichteter und genutzter Antennenträger können nicht verpflichtet werden, auf einem von ihnen betriebenen Funkturm die Anbringung einer Funkanlage zur Alarmierung von Rettungsdienst und Feuerwehr ohne Entschädigung zu dulden.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Geklagt hatte eine Gesellschaft im Konzern der Deutschen Telekom AG. Sie errichtet und betreibt Antennenträger, an denen sie Anbietern von Mobilfunk, Rundfunk- und Fernsehsendern sowie öffentlichen Einrichtungen wie der Polizei Plätze zur Anbringung und Nutzung von Funkanlagen gegen Entgelt überlässt. Im Jahr 2000 schloss sie mit dem beklagten Kreis einen Vertrag. Vereinbart wurde, auf einem Funkturm eine Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und den Rettungsdienst des Kreises zu errichten. Jährliches Entgelt sollte 3.000 DM sein. Im Jahre 2006 kündigte der Kreis den Vertrag. Er verpflichtete die Klägerin durch Bescheid, den Betrieb der Gleichwellenfunkanlage entschädigungslos zu dulden. Er stützte sich dabei auf eine Vorschrift des nordrhein-westfälischen Feuerschutzgesetzes, nach der Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet sind, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

Das BVerwG erklärte diesen Bescheid nun für unwirksam. Die Vorschrift des Feuerschutzgesetzes erfasse keine Eigentümer und Besitzer gewerblich errichteter und betriebener Antennenträger. Eine entschädigungslose Inanspruchnahme ihres Eigentums und ihrer beruflichen Leistung griffe unverhältnismäßig in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und das Eigentum ein. Regelmäßig werde dem Eigentümer und Besitzer aufgrund des Feuerschutzgesetzes lediglich eine zusätzliche, von ihm bislang nicht aktualisierte und als wirtschaftlich unergiebig betrachtete Nutzung (zum Beispiel des Dachs seines Hauses für die Anbringung einer Feuersirene) aufgezwungen. Bei gewerblichen Betreibern von Antennenträgern werde hingegen gerade auf die Nutzung zugegriffen, die der Betreiber bei der Errichtung seiner Anlage im Auge hatte, in die er zielgerichtet investiert habe und die er als Basis seiner geschäftlichen Aktivität verwende. Seine Eigentümerbefugnisse würden hierdurch in ihrem Kern betroffen. Der staatliche Zugriff wäre nur zumutbar, wenn er einen Ausgleich erhielte, den das Gesetz hier gerade nicht vorsehe. Ebenso dürfe der Staat die Bürger für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, regelmäßig nur dann beruflich in Anspruch nehmen, wenn er eine angemessene Entschädigung für die Inanspruchnahme leiste (BVerwG, 6 C 1.12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsLiegt die Prognose der Schadenhöhe im Schadengutachten, das der Geschädigte selbst eingeholt hat, unter dem 1,3-fachen des Wiederbeschaffungswerts, die Rechnung aber darüber, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auf der Grundlage der Reparaturrechnung abrechnen.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Schwäbisch-Gmünd hin. Grund ist, dass der Schädiger das Prognoserisiko trage. Das sei gängige Rechtsprechung, die den Grundlinien des Bundesgerichtshofs zum Prognoserisiko folge. Der Geschädigte dürfe sich grundsätzlich auf das Schadengutachten verlassen. Es sei ja gerade die Existenzberechtigung des Anspruchs auf ein Schadengutachten, dass der Geschädigte die Dinge nicht selbst beurteilen könne (AG Schwäbisch-Gmünd, 4 C 1029/12).

Hinweis: Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Geschädigte sich auf das Gutachten verlassen darf, gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens selbst verursacht hat. Beispiel: durch Verschweigen von Alt- oder Vorschäden oder eines nach unten hin manipulierten Kilometerstands.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl