Der Vermieter darf eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung mit einem fiktiven Betrag ansetzen.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Mieters zurück. Dieser hatte sich mit seinem Vermieter über die Positionen Gartenpflege und Hausmeister in der Abrechnung der Betriebskosten gestritten. Eingesetzt hatte der Vermieter nicht die ihm durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten. Er hatte vielmehr fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer) abgerechnet.

Das sei in Ordnung, bescheinigten nun die Richter. Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfe der Vermieter die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen. Sie gelte sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Der Vermieter im vorliegenden Fall habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt. Er habe ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt (BGH, VIII ZR 41/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Diese Entscheidung des Arbeitgebers ist an keine besonderen Ermessensvoraussetzungen gebunden.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin hin, die für den 30. November einen Dienstreiseantrag gestellt hatte. Ihr Vorgesetzter hatte den Antrag abgelehnt. Auch eine nochmalige Nachfrage am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Frau krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte der Arbeitgeber die Frau auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.

Die Klage der Arbeitnehmerin auf Widerruf dieser Weisung blieb erfolglos. Die Richter wiesen auf das Vorlagerecht des Arbeitgebers aus dem EFZG hin. Dieses stehe im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine Ausnahme könne sich allenfalls aus einem Tarifvertrag ergeben. Dieser müsse dann aber das Recht des Arbeitgebers aus dem EFZG ausdrücklich ausschließen. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen (BAG, 5 AZR 886/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Weist der Auftraggeber Mehrkosten zurück, kann dies den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell noch einmal fest und wies damit die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig zurück. Die Richter machten aber auch deutlich, dass der Auftragnehmer bei seiner Kündigung zwei Dinge besonders beachten müsse:

So liegt die für die fristlose Kündigung erforderliche Gefährdung des Vertragszwecks nicht vor, wenn die Mehrkosten 1,5 Prozent der Nettovertragssumme nicht überschreiten. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer die fristlose Kündigung nicht möglich.

Und zum zweiten muss er die erforderliche Kündigungsfrist beachten. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist nämlich nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrunds zulässig. Erfolgt die Kündigung erst zwei Monate nach der Zurückweisung der Mehrkosten, ist sie verfristet.

(OLG Schleswig, 5 U 123/08, BGH, VII ZR 73/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verzichtet ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung aus der Teilkaskoversicherung, ist das dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig. Dieser hat dann einen Unterlassungsanspruch und einen Auskunftsanspruch. Außerdem kann er in allen nicht verjährten Fällen der Vergangenheit Schadenersatz in Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung vom Autoglaser verlangen.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit ein Urteil des LG Köln bestätigt. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es nicht einfach der unternehmerischen Freiheit unterliege, ob der Autoglaser auf die Selbstbeteiligung verzichte. Das sei nicht so einfach, da mit dem Versicherer ein Dritter beteiligt sei. Der dürfe die Selbstbeteiligung vom tatsächlich gewollten Betrag abziehen. Die darüber hinausgehende Rechnung werde ja nur geschrieben, damit nach Abzug der Selbstbeteiligung von dem im Ergebnis nicht gewollten Betrag der tatsächlich gewollte Betrag übrig bleibt. Und das OLG nenne das Verschweigen des Selbstbehalt-Verzichts gegenüber dem Versicherer auch ungeschminkt beim Namen: Betrug (OLG Köln, 6 U 93/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz) wurde zwischenzeitlich vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Patientenrechtegesetz bündelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten und entwickelt sie in wesentlichen Punkten weiter.

Die Neuregelungen sollen für mehr Transparenz sorgen, von der alle Patientinnen und Patienten profitieren. Erstmals werden Informations- und Aufklärungspflichten gesetzlich verankert. Jeder soll jetzt ins Gesetz schauen und sofort wissen, welche Rechte und Pflichten ihn treffen. Das Informationsgefälle zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten soll damit ausgeglichen werden. Patientinnen und Patienten müssen vor der Behandlung umfassend informiert werden, insbesondere welche Untersuchungen anstehen und welche Therapien beabsichtigt sind – und zwar so, dass es verständlich ist. Auch haben Patienten zukünftig das Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen. Die Neuregelungen sollen sicherstellen, dass die Patientenakte nicht nachträglich manipuliert wird. Diese verbesserten Aufklärungs- und Informationspflichten sollen für die Patienten ganz konkret zu einer erheblichen Beweiserleichterung führen, wenn Behandlungsfehler im Raum stehen. Einwilligungsunfähige Patienten sollen stärker in das Behandlungsgeschehen eingebunden werden. Sie sollen grundsätzlich über wesentliche Umstände der vorgesehenen Maßnahme in verständlicher Weise in Kenntnis gesetzt werden.

Das Patientenrechtegesetz muss noch vom Bundesrat beraten werden. Es handelt sich um ein Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zum Hintergrund: Das Gesetz umfasst folgende Regelungsbereiche:

Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier wird Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten zentral geregelt.

Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.

Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert, dass grundsätzlich alle Patientinnen und Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus. Auch Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden, werden künftig verstärkt mit in den Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt, dass auch ihnen die wesentlichen Umstände der bevorstehenden Behandlung zu erläutern sind.

Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zulasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.

Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden darf.

Schließlich wird es in Haftungsfällen mehr Transparenz geben. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt. Damit wird künftig jeder im Gesetz nachlesen können, wer im Prozess was beweisen muss.

Auch die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden gestärkt:

Ein wichtiges Anliegen im Interesse von Patientinnen und Patienten ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung. Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber den Leistungserbringern. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.

Zudem werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt. Krankenkassen müssen binnen, drei, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für eine Fristüberschreitung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss werden gestärkt.

Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass sich der Betroffene mit dieser Argumentation nicht einfach einer Anhörung bzw. Begutachtung entziehen könne. Wirke er nämlich an einer Begutachtung nicht mit, so könne das Gericht seine Vorführung anordnen. Gegebenenfalls könne das Gericht auch die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten. Diese Maßnahme diene allerdings allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn zu der Untersuchung zu bringen (BGH, XII ZB 181/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrags über Geschäftsräume, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Centermanagers“ auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten aber auch deutlich, dass eine daneben ausdrücklich vereinbarte Übertragung von Kosten der „Verwaltung“ gleichwohl unabhängig davon wirksam sein könne (BGH, XII ZR 112/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des Bundeszentralregistergesetzes. Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Lehrer, der vor seiner Einstellung auf einem Vordruck erklären sollte, ob er vorbestraft sei, und ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sei bzw. innerhalb der letzten drei Jahre war. Der Mann unterzeichnete den Vordruck, ohne Angaben zu etwaigen Ermittlungsverfahren zu machen. Später stellte sich heraus, dass es in der Vergangenheit mehrere eingestellte Ermittlungsverfahren gab. Das beklagte Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Die Richter erklärten diese Kündigung nun für unwirksam. Der Mann habe bereits eingestellte Ermittlungsverfahren nicht angeben müssen. Eine Erhebung von Daten, wie sie die unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren darstelle, sei nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt sei oder der Betroffene einwillige. Solche Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren seien für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich. Darum seien sie auch nicht durch das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gestattet. Die allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren gestützte Kündigung verstoße deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes. Verletzt sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handele (BAG, 6 AZR 339/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Werk (hier: Personenaufzug) ist mangelhaft, wenn wegen Schadensfällen an Maschinen der gleichen Bauart zum Fortbestehen der Betriebserlaubnis Sonderprüfungen angeordnet werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter führten dabei aus, dass die Frage, ob ein Mangel vorliegt, nach den Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Selbstvornahme zu beurteilen sei. Spätere Erkenntnismöglichkeiten durch einen Fortschritt der Wissenschaft, die das Vorliegen eines Mangels in Frage stellen, stünden einem Kostenerstattungsanspruch dagegen nicht entgegen (OLG Stuttgart, 10 U 34/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn auf betroffenen Straßen nicht vor Schlaglöchern gewarnt wird, steht Autofahrern, deren Fahrzeuge beschädigt werden, Schadenersatz zu.

Das hat das Landgericht (LG) Halle entschieden. Der Kläger war nachts bei dichtem Verkehr auf der A9 München – Berlin mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h unterwegs. Auf der Autobahn hatte sich aufgrund von sogenanntem „Betonfraß“ ein Schlagloch von 40 mal 60 Zentimeter Größe und über zehn Zentimeter Tiefe gebildet, das gerade auf einer so stark und schnell befahrenen Straße viel Schaden verursachen kann. Aufgrund der Dunkelheit hatte der Autofahrer keine Möglichkeit, das Schlagloch zu erkennen oder ihm auszuweichen.

Obwohl der Zustand der Fahrbahn der Autobahnmeisterei bekannt war, hatte das zuständige Bundesland nach Ansicht des Gerichts nicht genug getan, um die Verkehrssicherheit auf der Autobahn zu gewährleisten. Autofahrer müssen durch ein Warnschild auf die „Unebene Fahrbahn“ aufmerksam gemacht werden, bis Maßnahmen zur Straßensanierung unternommen werden. Somit hat das Bundesland seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und muss den entstandenen Schaden ersetzen (LG Halle, 4 O 774/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl