Schlagwortarchiv für: Vertragsrecht

Baurecht

Wurden zwischen Bauherrn und Architekten ergebnislose Vertragsverhandlungen geführt, entsteht kein Vertragsschluss dadurch, dass der Bauherr die Pläne des Architekten für die Bauantragstellung benutzt.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Honorarklage eines Architekten ab. Dieser hatte einem Bauherrn fünf Planungsentwürfe für eine Halle zur Verfügung gestellt. Einen davon hatte er zudem weiter ausgearbeitet. Die Vertragsverhandlungen blieben jedoch ohne Ergebnis. Nach über einem Jahr stellte der Architekt fest, dass der Bauherr seine Pläne für den Bau der beabsichtigten Halle genutzt hatte.

Honoraransprüche könne er dafür jedoch nicht verlangen, entschieden die Richter. Da keine ausdrückliche Honorarvereinbarung geschlossen worden sei, müsse der Architekt nachweisen, dass die Erstellung der Planungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Der dafür erforderliche Vertragsschluss ergebe sich noch nicht daraus, dass der Architekt die Pläne erstellt habe. Es müsse vielmehr abgegrenzt werden, ob diese Planungen zur Akquise für einen späteren Vertragsschluss erstellt wurden, oder ob sich die Parteien damit bereits rechtlich binden wollten. Da im vorliegenden Fall die Vertragsverhandlungen erfolglos geblieben waren, müsse die Planungserstellung noch der – kostenlosen – Akquisitionsphase zugerechnet werden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Bauherr die Pläne letztlich doch verwendet habe. Hierdurch habe er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er nach dem Scheitern der Verhandlungen doch noch „im Nachhinein“ einen Vertragsschluss gewollt habe. Um ein für gerecht empfundenes Ergebnis zu erreichen, könne aber gegen diesen festgestellten Willen kein Vertragsschluss konstruiert werden.

Hinweis: Mögliche Ansprüche des Architekten können sich zudem aus dem Urheberrecht ergeben. Bauherren sind also gut beraten, die Entscheidung nicht als „günstiges Geschäftsmodell“ zu interpretieren (OLG Celle, 14 U 140/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird vertraglich eine nicht näher definierte „Klinkerfassade“ geschuldet, kann der Bauherr keine speziell gebrannten Tonziegel verlangen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall eines Bauherren, der das erstellte Einfamilienwohnhaus wegen der angeblich falschen Klinkerwahl des Bauunternehmers nicht abnehmen wollte. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, dass ein durchschnittlicher Bauherr, der ein Eigenheim errichten will, unter einer vertraglich geschuldeten Klinkerfassade speziell auch den Einsatz gebrannter Ziegel mit Tonanteil versteht. Vielmehr verliere der Begriff des Klinkers mit Blick auf die „Fassade“ hinsichtlich der Materialzusammensetzung an Bedeutung. Das folge daraus, dass eine Klinkerfassade im Wesentlichen das äußere Erscheinungsbild einer Stein auf Stein Bauweise beschreibe. Das gelte insbesondere, wenn vertraglich keine besondere Farbe vereinbart sei (OLG Rostock, 3 U 134/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig.

Die Ausbildung muss nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, könne stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es sei nach Ansicht der Richter jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge seien wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ seien für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen sei die für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung, nicht jedoch eine geringere „Anlernvergütung“ (BAG, 3 AZR 31/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl