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Ist ein Testament offensichtlich falsch datiert, kann gleichwohl an seiner Echtheit nicht gezweifelt werden, wenn eine schriftvergleichende Untersuchung die Schrift des Erblassers eindeutig identifiziert und für das falsche Datum eine plausible Erklärung besteht.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Duisburg. In dem betreffenden Fall war aufgefallen, dass die im Testament verwendete fünfstellige Postleitzahl nicht zu dem angegebenen Datum (15.10.1990) passte. 1990 waren die Postleitzahlen nämlich noch vierstellig. Die Richter erklärten das Testament gleichwohl für wirksam, da sie davon ausgingen, dass es vom Erblasser stamme. Das habe die schriftvergleichende Untersuchung eindeutig ergeben. Das falsche Datum lasse sich damit erklären, dass der Erblasser das Testament aufgrund seiner Vorliebe für glatte und symbolträchtige Zahlen auf den 15. (Geburtsjahr) 10. (Hochzeitsmonat) 1990 zurückdatiert habe (LG Duisburg, 7 T 91/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Erblasserin entschieden, die vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament verfasste und unterschrieb. Hierin hatte sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres „Hausstands“ eingesetzt. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten „mein Konto“ zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung „D.O.“

Die Richter hielten diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reiche aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestünden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter in der Abkürzung „D.O.“ jedoch nicht erfüllt. Hiernach biete „D.O.“ auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, wenn man darin eine Abkürzung für „Die Obengenannte“ verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus sei die Verfügung „mein Konto“ auch zu unbestimmt. Sie lasse nicht erkennen, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei (OLG Celle, 6 U 117/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl