Schlagwortarchiv für: Sittenwidrigkeit

Überträgt ein geschiedener Ehemann ein Grundstück in der Absicht, die Grundlage für die Zugewinn- und Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau zu verschlechtern, ist das Rechtsgeschäft nicht per se sittenwidrig.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter hielten vielmehr noch zusätzlich für erforderlich, dass sich die Rechtsstellung der geschiedenen Ehefrau tatsächlich verschlechtere. Erst dann bestehe eine Sittenwidrigkeit. Eine solche Verschlechterung erfolge aber weder bei einer Übertragung nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und damit nach dem für die Berechnung des Endvermögens der Ehegatten maßgeblichen Zeitpunkt, noch bei einer früheren Übertragung. Das folge daraus, dass dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet werde, um den sein Vermögen dadurch vermindert worden ist, dass er nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe (BGH, V ZR 212/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags kann nicht bereits angenommen werden, wenn er bei bestehender Schwangerschaft und deswegen vorgezogener Hochzeit nebst daraus resultierenden terminlichen Belastungen abgeschlossen worden ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Schwangerschaft allein keine ungünstige Position darstelle. Sie würde – wenn überhaupt – einen strengeren Prüfungsmaßstab an den Ehevertrag rechtfertigen. Eine strengere Beurteilung sei allerdings nicht notwendig, wenn gewichtige Indizien gegen eine Sittenwidrigkeit sprächen. Das sei z.B. der Fall, wenn nur solche Angelegenheiten geregelt würden, die auch üblicherweise Gegenstand eines Ehevertrags seien. Im vorliegenden Fall sei dies bei der vereinbarten Trennung von Privat- und Firmenvermögen anzunehmen (OLG Brandenburg, 13 UF 39/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl