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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW erklärte eine Regelung einer Elternbeitragssatzung einer Gemeinde für unwirksam. Diese verpflichtete Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Eltern- oder Erziehungsstatus, Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule (OGS) zu zahlen.

Das verlangte die Gemeinde

Eine Gemeinde hatte von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gemeinsam OGS-Beiträge für den Sohn der Klägerin auf Basis ihres kombinierten Einkommens erhoben. Das Verwaltungsgericht (VG) hob den Beitragsbescheid teilweise auf, da die Regelung gegen das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verstoße. Das OVG bestätigte dies, sah den Verstoß jedoch primär im Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz).

Das sagt das Kinderbildungsgesetz

Nach dem KiBiz dürfen nur Eltern oder gleichgestellte Personen zu Beiträgen herangezogen werden. Eine Gleichstellung von Partnern in eheähnlichen Gemeinschaften ohne Elternstatus sei unzulässig. Diese überschreite die gesetzlich vorgesehenen Befugnisse der Kommunen und verletze höherrangiges Landesrecht.

Das Urteil unterstreicht, dass Kommunen keine Beitragspflichten für Personen begründen dürfen, die weder Eltern noch erziehungsberechtigt sind.

Quelle: OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2024, 12 A 566/22

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Klage mit Buch, Hand und BrilleDas Land NRW kann verpflichtet sein, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in Kerkrade in den Niederlanden zu erteilen.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen im Fall einer 12-jährigen Schülerin hin. Die Richter machten deutlich, dass nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen sei. Dies diene unter anderem der Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Hier liege aber ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vor. Die Schülerin besitze neben der deutschen auch die niederländische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater sei Niederländer. Es lasse sich auch kein Lebensmittelpunkt der Schülerin in Deutschland feststellen. Bis zur Scheidung ihrer Eltern habe sie ununterbrochen in den Niederlanden gelebt und dort die achtjährige Basisschool nahezu durchlaufen. Seit der Trennung der Eltern lebe sie wöchentlich von mittwochs bis freitags und alle zwei Wochen zusätzlich von freitags bis montags bei ihrem Vater in den Niederlanden. Sie halte sich damit überwiegend dort auf.

Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land NRW“. Darin werde das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Das niederländische Havo-Diplom, das die Schülerin anstrebe, entspreche der deutschen Fachhochschulreife (VG Aachen, Urteil vom 19.5.2015, 9 K 2036/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl