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Wer auf Betrüger hereinfällt und im Online-Verfahren eine Echtzeit-Überweisung freigibt, kann nicht darauf hoffen, dass die Bank ihm den Schaden ersetzt. Dies gilt selbst dann, wenn er Minuten später den Schwindel bemerkt und über den Kundenservice sein Konto sperren lässt. Denn der einmal angestoßene Zahlungsvorgang kann nicht mehr gestoppt werden, auch wenn das Geld erst Tage später vom Konto abgebucht wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden. Das LG hat die Klage zweier Eheleute gegen ihre Hausbank abgewiesen. Diese waren einer bekannten Betrugsmasche („Hallo, ich habe eine neue Handynummer“) aufgesessen.

Ehepaar fiel auf bekannte Betrugsmasche herein

Das Ehepaar erhielt im Herbsturlaub letzten Jahres eine SMS von einer unbekannten Rufnummer. Der Absender gab sich als deren Tochter aus und bat darum, über den Nachrichtendienst WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Bei dem darauffolgenden Chat glaubten die beiden fest daran, mit ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt ca. 6.000 Euro über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei. Bereits wenige Minuten später kamen ihnen doch Bedenken, sie erreichten ihre Tochter und die Täuschung flog auf. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierten sie telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren. Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen, so die Bank. Eine Rückerstattung lehnte sie ab.

Landgericht: Zahlungsvorgang an sich völlig korrekt

Das LG gab der Bank Recht und lehnte die Rückzahlung ab. Die Eheleute hätten ihre Freigabe nicht mehr widerrufen können. Ein Widerruf sei nämlich bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich. Über das Internet erfolgt der Zugang in Sekundenbruchteilen. Danach könnten sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen. Dafür sei im konkreten Fall nichts ersichtlich, der Zahlungsvorgang sei vielmehr völlig korrekt abgelaufen und die Bank sei mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden. Dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sei, ändere am Ergebnis nichts. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt sei, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos. Im Übrigen habe sich das Paar durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.10.2024, 7 O 154/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Verbraucherrecht

Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos haftet nicht in jedem Fall vertraglich für Erklärungen, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto unterhielt. Am 3.3.2008 wurde über dieses Konto eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab hierauf ein Maximalgebot von 1.000 EUR ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Frau auf, ihm die Gastronomieeinrichtung (Wert 33.820 EUR) gegen Zahlung von 1.000 EUR herauszugeben. Weil dies nicht geschah, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 32.820 EUR. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot von der Frau oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar seien, wenn durch das Benutzen eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Würden Erklärungen unter dem Namen eines anderen abgegeben, sei der Namensträger daher nur verpflichtet, wenn

die Erklärung in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgte oder die Erklärung vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sei oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen würden.

Dagegen müsse sich der Kontoinhaber keine Erklärungen zurechnen lassen, die ein Dritter bei einer unbefugten Benutzung des Kontos abgegeben habe. Das gelte auch, wenn der Kontoinhaber die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig aufbewahrt habe. Nichts anderes ergebe sich schließlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Diese seien jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart. Daher hätten sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon sei vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen (BGH, VIII ZR 289/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl