Schlagwortarchiv für: Kaufrecht

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (im vorliegenden Fall Sommerreifen) setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts.

Das stellte das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes dar, der zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 zu einem Preis von 960 EUR gekauft hatte. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er zuhause fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde erhob allerdings Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht, da der Kunde seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt habe. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es hier. Er habe von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen. Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit aufgrund des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung ergäbe sich, dass der Käufer sich grundsätzlich die Zeit dafür nehmen müsse (AG München, 222 C 7196/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht ein Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend, muss er ihm auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ansonsten kann er sich auf das Zurückbehaltungsrecht nicht berufen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der eine Einbauküche gekauft hatte. Den Kaufpreis überwies er jedoch nur zu einem Teil, da eine der Türen klemmte. Das Einrichtungshaus war auch bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten die Mitarbeiter einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr. Daraufhin klagte das Möbelhaus den Restkaufpreis ein.

Der zuständige Richter verurteilte den Käufer entsprechend. Ihm stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zwar könne sich der Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer, der einen Kaufpreis geltend mache, auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ein Mangel vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Käufer selbst nicht vertragstreu verhalten, sodass er dieses Recht nicht mehr geltend machen könne. Er habe es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt habe (AG München, 274 C 7664/11).

Hinweis: Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass dem Verkäufer eine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben werden muss. Führt er die Reparatur nicht durch, kann man ihm eine Frist setzen. Nur, wenn eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar ist oder der Gegner sie ablehnt, behält man auch ohne diese Vorgehensweise seine Rechte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem Eilverfahren kann ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Frau, die einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 EUR über die Ebay-Plattform erworben hatte. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises. Sie behauptete, die Käuferin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, sodass dieser beschädigt worden sei. Die Käuferin veröffentlichte daraufhin über das Ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u.a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch verneint. Der 15. Zivilsenat des OLG hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt. Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik (OLG Düsseldorf, I-15 W 14/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zustande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts.

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Kunden gegen einen Computerhersteller ab. Der Kunde hatte bei einem Discounter ein Notebook gekauft. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei, wodurch dieser sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur verpflichtete. Als kurz darauf das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle reagierte, schickte der Kunde es an den Hersteller und bekam es repariert zurück. Ein halbes jahr später trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als wenige Monate darauf der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser lehnte ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich.

Der Käufer erhob daraufhin Klage. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Zwischen dem Herstellen und dem Käufer sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei insoweit nur der Discounter. Deshalb müsste der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe der Hersteller ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner (AG München, 121 C 22939/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Käufer hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.

Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autohändlers, der einer Frau einen gebrauchten Pkw Honda Jazz zum Preis von 13.100 EUR verkauft hatte. Der Pkw war bei Übergabe an die Käuferin – für den Autohändler erkennbar – aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher. Deshalb trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Im anschließenden Rechtsstreit wurde der Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt nun von dem Autohändler Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 EUR.

Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abgeschnitten seien, wenn er wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktrete. Habe der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, könne er vielmehr Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstehe, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen könne. Das gelte auch, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Er müsse einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrücken. Ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt habe, oder ob sie insoweit ein Mitverschulden treffe, müsse nun die Vorinstanz klären. Hierzu hat der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 145/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl