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Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.

Halterin nicht über Eingriff informiert

Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.

Klage auf Zahlung der Rechnung

Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.

„Fremdes Geschäft“ besorgt

Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugutekam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.

Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

In Deutschland werden Millionen Hunde, Katzen, Ziervögel und Kleintiere gehalten. Tierhaltungsvereinbarungen haben im Mietrecht daher erhebliche Bedeutung. Nach dem Urteil des BGH ist ein formularvertraglicher völliger Ausschluss der Tierhaltung („Hunde und Katzen“) unzulässig, auch soweit Kleintiere von der Verbotsklausel ausgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die Zustimmung zur Tierhaltung durch die Klausel ins „freie Ermessen“ des Vermieters gestellt wird. Doch was gilt im Einzelnen?

1. Zustimmungsvereinbarung
Eine Zustimmungsvereinbarung darf für die Zustimmung des Vermieters keine Schriftform verlangen. Ist dies der Fall, ist die Vereinbarung als Vertragsklausel unwirksam (LG Freiburg WuM 97, 175). Weiter muss die Vereinbarung Ziervögel, Zierfische und andere Kleintiere (vgl. unten) ausnehmen, deren Haltung grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftig ist.

2. Interessenabwägung
Die Grenze hinsichtlich des Ermessens ist bereits vor dem Einwand des Rechtsmissbrauchs zu ziehen, der z. B. gegeben wäre, wenn einem Blinden ohne triftigen Grund ein Blindenhund verweigert wird oder für den Mieter die Haltung eines Haustieres aus psychischen oder physischen Gründen unbedingt erforderlich ist. Im Fall des Zustimmungserfordernisses müssen ebenso wie bei Fehlen einer wirksamen Tierhaltungsvereinbarung die Interessen Vermieter und Mieter abgewogen werden. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

• Art und Zahl der zu haltenden Tiere,
• Größe der Mietwohnung,
• Art und Größe des Hauses bzw. der Wohnanlage,
• Anzahl und Art der bisher im Haus gehaltenen Tiere,
• Altersstruktur der Hausbewohner (ältere Menschen, Familien mit Kindern),
• besondere Bedürfnislage beim Mieter (z. B. Blindenhund, Schutzhund) und
• Verhalten des Vermieters in anderen Fällen.

Übliche Kleintiere müssen in jedem Fall von dem Zustimmungserfordernis ausgenommen werden (z. B. Ziervögel, Zierfische, Goldhamster). Dagegen zählen z. B. Ratten, obwohl sie auch „klein“ sind, nicht zu den üblichen Haustieren und fallen daher auch nicht unter die Ausnahme, die für Kleintiere gilt. Dasselbe gilt, soweit es sich um die Haltung gefährlicher Tiere handelt, die immer vertragswidrig ist. Bestimmte Tiere wild lebender Art gelten generell als gefährlich. Hierzu gehören, soweit Kleintiere betroffen sind, z. B. giftige Spinnen und Skorpione. Hinzu kommt, dass sich die Haltung auch der Kleintiere auf einen zuträglichen Umfang beschränken muss, sonst kann vertragswidriger Gebrauch vorliegen.

Nimmt eine Vertragsklausel nur Ziervögel und Zierfische vom Zustimmungserfordernis aus, ist die vertragliche Vereinbarung unwirksam (BGH NZM 08, 78). Nach der BGH-Entscheidung ist der Grund hierfür, dass es auch andere Kleintiere gibt, z. B. kleine Schildkröten.

Es ist davon auszugehen, dass die erteilte Erlaubnis unter dem stillschweigenden Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse steht. Dies bedeutet: Der Widerruf der Tierhaltungserlaubnis muss aus wichtigem Grund möglich sein. Sinnvoll ist, dies bereits bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn von einem Haustier, das vertragsgemäß angeschafft wurde, konkrete Gefährdungen, unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen.

Durch Individualvereinbarung soll ein vollständiger Ausschluss der Tierhaltung zulässig sein. Allerdings müssen auch bei einer solchen Vereinbarung die wechselseitigen Interessen berücksichtigt werden. So muss der vereinbarte vollständige Ausschluss der Haustierhaltung abgeändert werden können, wenn sich der Sachverhalt gegenüber der Sachlage bei Vertragsschluss gravierend verändert hat (Beispiel: Ein Mieter benötigt infolge zunehmender Sehschwäche einen Blindenhund).

3. Rechtsfolgen
Rechtsfolge der vertraglich nicht gedeckten und nicht genehmigten Tierhaltung kann ein Anspruch auf Unterlassung der Haltung eines bestimmten Tiers sein. Gegebenenfalls ist sogar die Kündigung des Mietverhältnisses als fristlose Kündigung bei erheblichen Verstößen oder die ordentliche Kündigung möglich, wenn die Tierhaltung trotz Abmahnung oder Gerichtsurteil fortgesetzt wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderWird ein Mieter wiederholt von der Nachbarskatze in seiner Wohnung besucht, stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohngebrauchs dar. Er kann von seinem Vermieter verlangen, dass er etwas gegen die Katzenbelästigung durch den Nachbarsmieter unternimmt. Des Weiteren darf er die Miete aus diesem Grund um 10 Prozent mindern.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Potsdam. Es stellte darauf ab, dass es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre, Fenster und Terrassentüren zum Lüften öffnen zu können. Dabei solle man nicht befürchten müssen, dass eine Katze diese Gelegenheit nutzt, um in die Wohnung zu gelangen. Ob die Katzenhaltung in dem Mietshaus erlaubt war oder nicht, war für das Amtsgericht unerheblich (Amtsgericht Potsdam, 26 C 492/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl