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paragraphe kopfwehWird durch den Regelverstoß eines Fußballspielers der Gegner verletzt, löst dies keine Schadenersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall zweier Fußballspieler entschieden. Der Kläger hatte versucht, einen vom Torwart abgewehrten Ball in das Tor zu köpfen. Dazu bewegte er seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der beklagte Gegenspieler den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte. Dieser erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes.

Die Einzelheiten des Vorfalls sind zwischen den Parteien umstritten. Sie werfen sich wechselseitig begangene Verstöße gegen die Fußball-Regeln des DFB vor. Der Kläger legte dem Beklagten ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem „hohen“ Bein gespielt und „voll durchgezogen“ habe. Der Beklagte hielt dem Kläger einen „zu tiefen Kopf“ vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.

Das Landgericht als erste Instanz hatte die Klage abgewiesen. Es ging zwar davon aus, dass der Beklagte gegen die Regel 12 des DFB verstoßen hatte, weil er seinen Fuß „nach oben gezogen“ und den Kläger dadurch im Gesicht verletzt hatte. Allerdings vermochte das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen nicht festzustellen, dass eine rücksichtslose oder brutale Spielweise des Beklagten zu den Verletzungen beim Kläger geführt hatte.

Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Der Beklagte hafte nach Auffassung des Gerichts nicht für Verletzungen beim Fußballsport, wenn der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. Beim Fußballspiel komme es nämlich darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels zwingen den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Dabei ist die körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich. Wird dabei der Gegner verletzt, ist ein Schuldvorwurf nicht berechtigt, solange die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagte bei seiner Fußbewegung in Richtung des Oberkörpers des Klägers „voll durchgezogen“ und schwere Verletzungen des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen. Nur dann hätte er die Grenze zur Unfairness überschritten. Vielmehr war die Behauptung des Beklagten nicht zu widerlegen, dass er nur versucht hatte, den Ball zu erreichen. Möglich erschien insbesondere, dass der Kläger aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks den Bruchteil einer Sekunde schneller am Ball war als der Beklagte. Als Folge hat dieser nicht den Ball, sondern den Kläger unglücklich am Kopf getroffen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 10.9.2015, 3 U 382/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auto UnfallEin Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt werden und auch nicht selbstständig wegrollen können. Hält der Ladenbesitzer diese Sorgfaltspflichten nicht ein, muss er den entstandenen Schaden tragen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden. Dieser hatte nachts eine Straße befahren. Vor dem Lebensmittelmarkt des Beklagten stieß das Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammen. Dieser war nach der Darstellung des Klägers kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt. Nun verlangt er seinen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 5.400 EUR vom Beklagten ersetzt. Er stützt sich dabei auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Ladenbesitzers.

Die Schadenersatzklage war zu 80 Prozent erfolgreich. Die Richter entschieden, dass der Beklagte haften müsse, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch nach Geschäftsschluss habe er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei habe er sicherstellen müssen, dass die Einkaufswagen nicht unbefugt von Dritten benutzt werden oder selbstständig wegrollen. Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen. Die Einkaufswagen seien lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Es sei nicht nur vereinzelt zu beobachten, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen würden. Um dies zu verhindern, könne man die Einkaufswagen z.B. mit einer abschließbaren Kette verbinden. Das erfordere keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand. Es wäre für den Ladenbesitzer möglich und zumutbar gewesen, diese Sicherungsmaßnahmen zu beachten. Weil er es nicht getan habe, hafte er.

Der Autofahrer müsse allerdings 20 Prozent seines Schadens selber tragen. Es sei ihm zwar kein Verschulden an dem Unfall anzulasten. Allerdings sei die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in entsprechender Höhe zu berücksichtigen (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.8.2015, 9 U 169/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auto UnfallSchleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein. Der Fahrzeugeigentümer kann dann keinen Schadenersatz beanspruchen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Fahrzeugeigentümers entschieden. Dessen Ehefrau war mit dem Pkw auf einer Straße unterwegs, an der ein Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durchführte. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn. Dabei wurde sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite beschädigt. Der Schaden betrug ca. 680 EUR. Er hat gemeint, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien. Das Land müsse ihm daher den entstandenen Schaden ersetzen.

Die Klage blieb erfolglos. Die Richter am OLG sahen keine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes. Wenn sich das Unfallgeschehen so ereignet habe, wie vom Kläger beschrieben, dann sei es ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetz gewesen. Dann hafte das Land nicht.

Bei Mäharbeiten an einer Straße müssten zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstands aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015, 11 U 169/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

???????????Einer jugendlichen Patientin, die nach einem groben Befunderhebungsfehler ihrer Hausärztin beide Nieren verloren hat, dialysepflichtig geworden ist und 53 Folgeoperationen, darunter zwei erfolglosen Nierentransplantationen ausgesetzt war, stehen 200.000 EUR Schmerzensgeld zu.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 1986 geborenen Patientin entschieden. Diese hatte sich über mehrere Jahre bis März 2002 durch die ortsansässige beklagte Hausärztin behandeln lassen. Die Patientin litt seinerzeit unter einer krankhaften Fettsucht und einem Nikotinmissbrauch. Im September 2001 stellte die Ärztin bei ihr einen deutlich erhöhten Blutdruck fest. Sie wies die Patientin und ihre Mutter auf eine notwendige Blutdruckkontrolle hin. Im November erfuhr die Ärztin, dass die Patientin wiederum erhöhte Blutdruckwerte hatte. Hierdurch war es zu Kreislaufproblemen gekommen. Dabei war die Patientin viermal bewusstlos geworden. Die Ärztin überwies sie daraufhin zum Internisten bzw. Kardiologen. Dort sollte eine weitere Diagnose erstellt werden. Zudem bot sie erneut regelmäßige Blutdruckkontrollen an. Diese wurden von der Patientin in den nächsten Wochen jedoch nicht wahrgenommen. Die Blut- und Nierenwerte untersuchte die Ärztin während dieser Zeit nicht. Nach der Behandlung durch die Ärztin wurden bei der Patientin beiderseitige Schrumpfnieren diagnostiziert. In den folgenden Jahren wurde sie 53 mal operiert. Darunter waren zwei erfolglose Nierentransplantationen. Sie wurde dialysepflichtig. Mit der Klage hat die Patientin Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 200.000 EUR verlangt. Sie begründet dies damit, dass sie von der Ärztin unzureichend untersucht worden sei, sodass ihr Nierenleiden zu spät entdeckt worden sei.

Die Schadenersatzklage der Patientin war erfolgreich. Das OLG hatte einen medizinischen Sachverständigen eingeschaltet und ihr dann 200.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen. Die Ärztin hafte, so der Senat, für Befunderhebungsfehler. Sie habe nicht genug unternommen, um die Ursache für den Bluthochdruck der Patientin abzuklären. Bereits der im September gemessene Blutdruck sei ein krankhafter Befund gewesen. Er hätte durch weitere regelmäßige Blutdruckmessungen abgeklärt werden müssen. Wenn es insoweit zu keiner Rückmeldung gekommen sei, habe der damals 15-jährigen Patientin und ihren Eltern die hohe Dringlichkeit der weiteren Abklärung verdeutlicht werden müssen. Der Ärztin sei zudem vorzuwerfen, dass sie im November 2001 die weiterführende Diagnostik nicht stärker vorangetrieben oder selbst durchgeführt habe. Mehrfache Bewusstlosigkeiten und wiederholt erhöhte Blutdruckwerte hätten zwingend weiter abgeklärt werden müssen. Hierzu hätte es weiterer Blutdruckwerte bedurft, die seinerzeit nicht vorgelegen hätten. Die bloße Überweisung zum Kardiologen ohne zwischenzeitliche eigenständige Diagnostik sei nicht ausreichend gewesen. Es sei als grober Behandlungsfehler zu bewerten, dass die Ärztin diese unterlassen habe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zugunsten der Patientin davon auszugehen, dass ihre späteren Beeinträchtigungen auf die von der Ärztin zu vertretende zeitliche Verzögerung bei der Feststellung und Behandlung der Grunderkrankung zurückzuführen seien. Bei einer früheren Diagnose der Nierenerkrankung hätte eine – wenn auch geringe – Chance auf eine vollständige Heilung bestanden.

Der komplikationsträchtige, lange Krankheitsverlauf mit der dauerhaften Dialysepflicht für die noch junge Patientin rechtfertigte die Größenordnung des zugesprochenen Schmerzensgelds (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015, 26 U 104/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossEine Versicherungsmakler-GmbH muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen und haftet einem Kunden auf Schadenersatz, wenn der Geschäftsführer seine Sachwalterpflichten verletzt, und der Versicherer den Versicherungsvertrag deswegen anfechten kann.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz klargestellt. Der Versicherungsmakler hatte dem Kunden zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung geraten. Der Kunde hatte mehrfach Bedenken geäußert wegen seiner teils erheblichen Vorerkrankungen wie Herzkatheteruntersuchung, Koronarangiographie, LWS-Beschwerden und Rückenschmerzen. Im Beratungsgespräch brachte der Makler Formulare mit, in denen die wesentlichen Gesundheitsfragen bereits mit „nein“ angekreuzt waren. Diese Pflichtverletzung des Maklers bewirkte, dass der Versicherer den Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag anfechten konnte. Der Schaden des Kunden besteht in den aufgewendeten Prämien, die der Versicherer behalten darf. Den Kunden trifft kein Mitverschulden, weil er den Antrag noch unausgefüllt unterzeichnet hat. Denn er kann sich darauf verlassen, dass der Makler als sein Sachwalter den Vertragsschluss sorgfältig bearbeitet und erledigt. Die Versicherungsmakler-GmbH musste dem Kunden gegenüber daher für die gezahlten Prämien haften (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.4.2015, 10 U 35/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineWer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“), hat alle Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er auf Schadenersatz.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden, die bei einem Spaziergang aus Gefälligkeit neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten mit sich führte. Alle drei Hunde waren angeleint. Als die Klägerin vorbeiging, wurde sie von dem Cane Corso überraschend angesprungen. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, die unter Narbenbildung verheilte. Sie fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR.

Die Schadenersatzklage war vor dem OLG erfolgreich. Die Richter sprachen ihr das geforderte Schmerzensgeld zu. Die Beklagte hafte aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

In Bezug auf den großen Hund Cane Corso habe die Beklagte zwar der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht genügt. Sie habe den Hund aber dennoch nicht so geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können. Hierzu sei es nicht ausreichend gewesen, wenn die Beklagte – ihrer Einlassung entsprechend – den Hund eng bei sich gehalten habe. Vielmehr habe die Beklagte ein Hochspringen des Hundes durch einen hinreichend sicheren Griff von vornherein vermeiden müssen. Diese gelte vor allem deswegen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass der Hund zum Schmusen schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte.

Dass die Beklagte zugleich zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht. Eine derartige „Rudelführung“ sei im vorliegenden Fall zwar nicht verboten gewesen. Es steigere aber das Gefährdungspotential für Dritte. Deswegen könne es die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen (OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2015, 9 U 91/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsNichtmitglieder, die bei Tätigkeiten für den Verein zu Schaden kommen, haben ohne Verschulden des Vereins keinen Schadenersatzanspruch. Aus dem Auftragsverhältnis kann sich aber ein Anspruch auf Aufwandsersatz ergeben.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Frau. Diese war verunglückt, als sie ihre Enkelin mit dem Pkw zu einem Wettkampf bringen wollte. Sie machte Kostenersatz für eine erforderliche Zahnbehandlung sowie Schmerzensgeld geltend. Die Versicherung des Vereins lehnte die Erstattung ab. Ein Nichtmitglied genieße keinen Versicherungsschutz. Auch seien die Anforderungen an eine „offiziell eingesetzte“ Helferin nicht erfüllt.

Das OLG gab der Geschädigten teilweise recht. Ob die Frau vom Verein ausdrücklich beauftragt war, die Spielerin zum Wettkampf zu bringen, sei ohne Belang. Denn die Übernahme des Fahrdienstes entsprach dem Interesse des Vereins. Aus dem Gesetz ergebe sich ein Aufwandsersatzanspruch für Schäden, die bei Ausführung des Auftrags entstehen, wenn ein geschäftstypisches und nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko bestand. Für das OLG war die Teilnahme am Straßenverkehr ein „auftragsspezifisches Risiko“ (OLG Celle, Urteil vom 16.10.2014, 5 U 16/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf blauAuszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.

 

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Kfz-Betriebs hin. Dort arbeitete der damals 19-jährige Auszubildende an der Wuchtmaschine. Er warf ohne Vorwarnung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf einen anderen Auszubildenden am linken Auge. Dieser wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen. Dabei wurde eine Kunstlinse eingesetzt. Es verblieben Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente i.H.v. 204,40 EUR.

 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in der Vorinstanz ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das LAG hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR verurteilt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Das Urteil des LAG ist nach Ansicht der BAG-Richter ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII seien nicht erfüllt. Die vom LAG angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers sei auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BAG, Urteil vom 19.3.2015, 8 AZR 67/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadenersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden. Dieser hatten seinen Pkw in einer Parkbucht abgestellt. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte den Pkw. Der Mann verlangte von der Stadt Schadenersatz in Höhe von ca. 4.700 EUR. Er meinte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie den Baum nicht hinreichend kontrolliert habe. Die Stadt hält die zweimal im Jahr durchgeführte Sichtkontrolle für ausreichend.

 

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter am OLG haben eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Stadt festgestellt und sie zum Schadenersatz verurteilt. Sie habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert habe. Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren müsse eine Stadt die Maßnahmen treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich seien. Allerdings müssten diese unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands der öffentlichen Hand auch zumutbar sein. In der Regel genüge eine regelmäßige Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung sei aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gebe. Vorliegend seien die Kontrollen nicht ausreichend gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätten. Die Linde habe einen ungünstigen Standort, weil sie an der Straßenecke besonders dem Wind ausgeliefert sei. Sie habe eine grob beastete, von der Hauswand weggeneigte, sehr kopflastige Krone entwickelt, die ein Stabilitätsrisiko sei. Hinzu komme, dass sie als mittelstark bis stark geschädigt einzustufen sei. Die Linde weise eine überdurchschnittliche Menge an Totholz auf und habe einen ihre Vitalität beeinträchtigenden Stammschaden. Sie hätte deswegen weitergehend als von der Stadt veranlasst kontrolliert werden müssen )OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014, 11 U 57/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Architecture plan house isolated on whiteEinem Bauunternehmer kann kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, wenn die von ihm geschaffene Gefahr gut erkennbar war und er den Geschädigten auch auf die Gefahr aufmerksam gemacht hatte.

 

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Anwohners, der im ersten Obergeschoss eines Gebäudes wohnte. Der Zugang zur Wohnung war direkt über eine Treppe und einen brückenartigen Steg möglich. Im Rahmen von Bauarbeiten, die der beklagte Bauunternehmer durchführte, wurde dieser Steg abgerissen. Vor einer Wohnungstür des Klägers war ein Abgrund. Der Bauunternehmer wies den Anwohner an, seine Haustür während der Bauarbeiten nicht mehr zu benutzen. Der Zugang zur Wohnung erfolgte über das Erdgeschoss und eine Treppe im Inneren des Gebäudes. Die Baufirma verkeilte vor der Haustür des Klägers zwei Holzbretter in der Laibung. Der Anwohner öffnete trotz der Anweisung die Wohnungstür und stürzte in die Tiefe. Dabei wurde er schwer verletzt und zog sich eine Vielzahl von Brüchen zu.

 

Er gab an, dass er die Haustür geöffnet habe, um seinen Briefkasten zu leeren. Dieser Briefkasten sei trotz der Bauarbeiten beliefert worden. Die Postlieferungen seien über ein mit Flatterband abgesperrtes Flachdach erfolgt. Der Kläger meinte, da der Bauunternehmer die Postanlieferung nicht unterbunden und auch nicht für eine gebotene Absturzsicherung an der Wohnungstür gesorgt habe, sei er ihm zum Schadenersatz verpflichtet. Er verlange zudem ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 25.000 EUR.

 

Der beklagte Bauunternehmer wies darauf hin, dass er vom Briefkasten keine Kenntnis gehabt habe. Er habe vielmehr dem Anwohner geraten, während der gesamten Dauer der Bauarbeiten die Wohnungstür abzusperren und den Schlüssel wegzulegen.

 

Das LG wies die Klage ab. Es kam zum Ergebnis, dass die Unfallverhütungsvorschriften nicht zugunsten des Anwohners eingreifen würden. Die Unfallverhütungsvorschriften sollen verhindern, dass Bauarbeiter an potenziellen Absturzstellen geschädigt werden. Der Anwohner wusste aber seit Beginn der Bauarbeiten, dass er seine Haustür nicht benutzen könne und diese verschlossen werden solle. Das Gericht ging davon aus, dass er der Gefahrenstelle hätte leicht fernbleiben können, indem er die Tür einfach nicht öffnet. Die Beweisaufnahme ergab auch nicht, dass der Bauunternehmer Kenntnis von der Postanlieferung hatte. Dieses Problem war ihm nicht bewusst. Das Gericht ging davon aus, dass es Sache des Anwohners gewesen wäre zu verlangen, den Briefkasten an eine ungefährliche Stelle ummontieren zu lassen. Er hätte für den Zeitraum der Bauarbeiten auch die Briefpost bei der Poststation abholen können.

 

Daher habe der Bauunternehmer die ihm auferlegten Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Eine Pflichtverletzung scheidet aus, wenn die Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Dem Anwohner war bewusst, dass er den Bereich vor seiner Haustür nicht mehr betreten kann. Dieser Zustand war bereits eine Woche vor dem Unfall eingetreten. Ihm musste auch bewusst sein, welche Gefahr es für ihn bedeutet, wenn er seine Post aus dem Briefkasten nahm und dabei seinen Körper über den Abgrund neigen musste. Dass die beiden verkeilten Bretter auch keinen Schutz gegen einen Absturz bieten würden, war ebenfalls offensichtlich. Dennoch ist er diese Gefahr eingegangen. Entsprechend trug er die Verantwortung für seinen Sturz selbst (LG Coburg, Urteil vom 22.7.2014, 22 O 107/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl