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In einem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversität in Hagen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen kann.

Hintergrund: Beruflich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, sind grundsätzlich als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar. Hierzu zählen auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Diese sind jedoch bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen bzw. bei Vollzeitstudien auf den Ansatz der Entfernungspauschale begrenzt.

Ein Vollzeitstudium liegt vor, wenn das Studium darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem (vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer) zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Davon ist auszugehen, wenn das Studium nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige nur als Teilzeitstudierender eingeschrieben und studierte nach seinem Hörerstatus in einem Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich. Dass er im Streitjahr keiner Erwerbstätigkeit nachging, war im Hinblick auf den Begriff des Vollzeitstudiums unerheblich.

Somit waren die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen (Ansatz einer Pauschale i. H. von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen) abzugsfähig.

Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024, VI R 7/22

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn das beschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Schadengutachter fahren. Er darf, weil das üblich ist, das Fahrzeug in der Werkstatt begutachten lassen.

So sieht es das Amtsgericht Landshut. Hierfür spreche, dass Schadengutachter oft nicht die notwendige Ausrüstung hätten, insbesondere keine Hebebühne. Der Geschädigte sei auch nicht verpflichtet, zuvor den Markt zu erkunden, welcher Schadengutachter ausreichend ausgerüstet ist. Der Geschädigte verstößt somit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, nur weil Fahrtkosten des Gutachters angefallen sind. Aber: Er muss einen ortsnahen Sachverständigen auswählen.

Quelle: Amtsgericht Landshut, Urteil vom 10.10.2017, 4 C 1245/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Büromaterial mit Fahrtenbuch und einem blauen AutoBei der Durchführung von Arbeiten im Stundenlohn muss der Werkunternehmer die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung beachten. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist in aller Regel nur bei Werkleistungen allgemein üblich, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind. Dies gilt auch, wenn sich der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten deutlich, dass sich die Höhe der Vergütung beim Werkvertrag nach den vertraglichen Vereinbarungen richte. Fehle es hieran, sei zunächst auf Vergütungsverordnungen abzustellen. Gebe es keine solche Taxe, gelte die ortsübliche Vergütung.

Hinweis: Was ortsübliche Vergütung ist und welche Maßstäbe anzulegen sind, bestimmt letztlich das Gericht. Solchen Wagnissen sollte der Werkunternehmer allerdings aus dem Weg gehen und bei der Auftragserteilung auf die begehrten Fahrtkosten hinweisen (OLG Düsseldorf, 23 U 59/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl