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Fahrradurlaub statt Fernreise – in diesem Sommer planen viele Deutsche einen Urlaub im eigenen Land. Auf dem Auto mit dabei: das Fahrrad, oft auch mit elektrischem Antrieb. Allerdings ist nicht jedes Trägersystem für die schwereren Zweiräder geeignet.

1. Pedelecs und E-Bikes lieber nicht aufs Dach
Pedelecs und E-Bikes sind durch Motor und Akku deutlich schwerer als normale Fahrräder. Deshalb eignen sich beispielsweise Heckträger oft nicht für den Transport. Denn diese sind meist nur für maximal 20 Kilogramm Gewicht ausgelegt – ein Elektrofahrrad wiegt leicht 25 Kilogramm oder mehr. Auch der Transport auf dem Dach kann gefährlich sein, wenn sich die schweren Fahrräder bei einem Unfall aus der Verankerung lösen. Zudem können Urlauber beim Transport mehrerer Räder schnell die zulässige Dachlast ihres Fahrzeugs überschreiten.

Besser geeignet sind daher Kupplungsträger, die für Elektrofahrräder geeignet sind. Auch das Beladen ist bei diesem System deutlich einfacher. Allerdings bedeutet dies unter Umständen höhere Kosten, insbesondere wenn noch eine Anhängerkupplung nachgerüstet werden muss.

2. Auch bei der Anhängerkupplung: Stützlast beachten
Fahrradfans sollten allerdings beachten, dass nicht jede Anhängerkupplung für den Transport von Fahrrädern mit Hilfsmotor geeignet ist. Das gilt besonders, wenn sie mit mehreren Fahrrädern beladen werden soll. Entscheidend ist die sogenannte Stützlast. In der Regel liegt sie zwischen 50 und 100 Kilogramm, sie kann jedoch je nach Fahrzeugtyp und Art der Kupplung sehr unterschiedlich sein“. Bei einem Kleinwagen beispielsweise kann sie zu gering für mehrere E-Bikes sein. Dann gehört nur ein einzelnes Elektrofahrrad auf die Anhängerkupplung.

Wenn die Stützlast nur geringfügig überschritten wird, kann es ausreichen, den schweren Akku auszubauen und im Kofferraum zu deponieren. Das ist für längere Fahrten ohnehin besser, um die Akkus vor Sonneneinstrahlung und Erschütterungen zu schützen. Das gleiche gilt für das Display des Bordcomputers.

Quelle: R + V Infocenter

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentEin E-Bike muss kein Kraftfahrzeug sein, für das die 0,5 Promillegrenze des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt. Um dies zu beurteilen bedarf es weiterer Feststellungen zu den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit der Rechtsbeschwerde eines 32 Jahre alten Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn zum Erfolg verholfen. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, ein E-Bike mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille geführt und damit gegen die Vorschrift des StVG verstoßen zu haben. Dort wird das Führen eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut als Ordnungswidrigkeit untersagt. Um das E-Bike des Betroffenen in Bewegung zu versetzen, muss seine Pedale getreten werden. Danach kann das E-Bike mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden, indem ein Griff am Lenkrad gedreht wird. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das StVG zu einer Geldbuße von 750 EUR und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Die gegen das Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibe unklar, ob der Betroffene in rechtlicher Hinsicht ein Kraftfahrzeug, oder ob er lediglich ein Fahrrad geführt habe. Die rechtliche Einordnung sog. E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug sei teilweise noch ungeklärt, obergerichtliche Rechtsprechung liege noch nicht vor. Das StVG ahnde nicht das Führen eines pedalgetriebenen Fahrrads, sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeugs, weil von einem Kraftfahrzeug insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit eine höhere Gefährlichkeit ausgehe und das Führen von Kraftfahrzeugen auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stelle. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straftatbestands des § 316 StGB müsse deswegen das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut seien, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse die Sache vom Amtsgericht neu verhandelt und entschieden werden (OLG Hamm, 4 RBs 47/13).

Hinweis: Das Amtsgericht Paderborn hat das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 12.8.2013 (77 Ds 35/13) gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil das E-Bike des Betroffenen für weitere Feststellungen nicht zur Verfügung stand.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl