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Ob Desinfektionskosten zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten gehören, war umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klartext gesprochen.

Es ging um eine Desinfektion im Rahmen der Begutachtung durch den Schadengutachter. Der Kern der Entscheidung lautet: Ebenso, wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst, steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Es ist daher nicht bedenklich, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat.

Quelle: BGH, Urteil vom 13.12.2022, VI ZR 324/21

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hatte neulich versicherungsfreundlich entschieden, dass kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und dem erweiterten Schaden (Desinfektionskosten) bestehe. Die zugelassene Berufung wird durchgeführt. Eine andere Richterin des AG Stuttgart ist der Auffassung ihres Kollegen nicht gefolgt. Im Gegenteil: Sie hat die Desinfektionskosten dem Werkstattrisiko zugeordnet und somit zugunsten des Geschädigten entschieden.

Das AG Siegen äußert sich ebenfalls unmissverständlich geschädigtenfreundlich: „Ob ein Unternehmer diese Kosten in die Stundenverrechnungssätze einpreist oder sie gesondert geltend macht, obliegt seiner Entscheidung.“ Also auch hier gab es die Desinfektionskosten ersetzt. Schließlich sagt das AG Kempten zur Desinfektion: „Derartige Maßnahmen sind in der derzeitigen Lage grundsätzlich erforderlich und zu erwarten.“

Quelle: AG Stuttgart, U^rteil vom 15.2.2021, 47 C 3723/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021, 14 C 1990/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021, 1 C 1118/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl