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Die Suche nach einem Testament hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle beschäftigt. Das Fazit: Mit der richtigen Vorsorge lassen sich später Schwierigkeiten vermeiden.

Nach dem Tod eines Mannes stritten seine Witwe und sein Sohn darüber, ob er ein Testament hinterlassen hatte: Die Witwe behauptete das – doch gefunden hatte sie das Testament nicht. In der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) deshalb zehn Zeugen vernommen, die aber keine endgültige Klärung brachten. Beim OLG nahm die Frau schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.

Mögliche Erben tragen die Beweislast

Der Fall ist keine Seltenheit: Viele Angehörige müssen sich nach dem Tod ihres Verwandten die Frage stellen, ob es ein Testament gibt und wo es sich befindet. Auf vermeintlich sichere Orte ist dabei nicht immer Verlass. In dem entschiedenen Fall wurde vergeblich nach einem Bankschließfach gesucht, in einem anderen aktuellen Fall ebenso erfolglos in einem Waffenschrank. Für die möglichen Erben kann das entscheidend sein: Wer sich auf ein Testament berufen will, muss auch dessen Existenz und Inhalt beweisen.

Amtsgerichte und Notare bieten Sicherheit

Schutz vor Ungewissheiten bieten die Amtsgerichte (AG) und Notare. Wenn ein Testament von einem Notar errichtet oder bei einem Amtsgericht hinterlegt wird, wird das im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Im Todesfall gibt es einen Informationsaustausch zwischen dem Standesamt, dem Testamentsregister und der Stelle, die das Testament verwahrt. Das Testament wird dann automatisch an das zuständige AG weitergeleitet, das die Erben informiert und das Testament eröffnet. Eine Hinterlegung beim AG mit Registrierung kostet 93 Euro.

Quelle: OLG Celle

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast. Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).

Danach enthält die Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO) keine Bestimmung über die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Verspätung. Es gelte deshalb deutsches Beweisrecht. Allerdings muss das Luftfahrtunternehmen nicht im Rahmen der sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt dokumentieren, an dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist.

Quelle: BGH, Urteil vom 9.9.2021, X ZR 94/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl