Die Benutzung eines sogenannten „Partybikes“ auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur mit Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren. Es wies damit den Antrag des Eigentümers eines Partybikes ab, der sich gegen eine Ordnungsverfügung richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.

Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum eine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle. Zumindest im vorliegenden Fall gehe sie über den Gemeingebrauch hinaus. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds und der Werbung für das Gefährt als „rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspaß pur“ werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen sei. Der Antragsteller betreibe im Schwerpunkt praktisch einen – nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank und verfolge damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke (VG Düsseldorf, 16 L 1595/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein gewerbliches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung (hier: Autovermieter) ist auch bei einem Verkehrsunfall mit eindeutiger Einstandspflicht des Unfallgegners berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen.

Hierauf wies das Amtsgericht Kassel im Fall eines Autovermieters hin. Einer seiner Pkw war in einen Unfall verwickelt worden, bei dem die volle Haftung der Gegenseite unbestritten war. Der Gesamtschaden betrug ca. 2.400 EUR. Mit der Abwicklung betraute der Autovermieter seinen Anwalt. Dessen Gebühren seien nach Ansicht des Gerichts nach Grund und Höhe als erstattungsfähig anerkannt. Zur Begründung verweist es auf die gestiegene Komplexität von Unfallregulierungen und den wachsenden Widerstand auf Versicherungsseite (Amtsgericht Kassel, 415 C 6203/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das gesetzliche Verbot der Handynutzung am Steuer gilt nicht für die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese hatte noch ein Bußgeld von 40 EUR verhängt. Der betroffene Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich.

Die Vorinstanz hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes. Dieser Auslegung hat sich das OLG nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Die Richter sahen auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe (OLG Köln, 82 Ss-OWi 93/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich.

Dazu reichen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings treffe den Fahrzeugführer nach Ansicht der Richter ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinwegsetze und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfahre (OLG Hamm, 9 U 109/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten allerdings auch darauf aufmerksam, dass es von dieser Regel Ausnahmen geben könne. So käme die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringe und dadurch das Wohl des Kindes gefährde (OLG Thüringen, 1 UF 143/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Von einer Unterhaltsberechtigten kann grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit erwartet werden. Arbeitet sie nur in Teilzeit, kann dies gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen.

Das muss allerdings nicht in jedem Fall so sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Habe die Erwerbspflichtige durch ihre bisherige Teilzeitarbeit nämlich schon eine relativ gesicherte Position erworben (hier: Grundschullehrerin), reiche es aus, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit wird dadurch nicht begründet. Entsprechend liegen die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht vor, wenn die Erwerbspflichtige weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird (OLG Schleswig, 15 UF 86/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) ist zu befristen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an ihre vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Unterhaltsrechtsstreit eines geschiedenen Ehepaars. Die Richter machten deutlich, dass im vorliegenden Fall kein ehebedingter Nachteil für die Frau entstanden sei. Sie habe nach der Scheidung nahtlos an ihre frühere Tätigkeit anknüpfen können. Für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch bestehe daher keine Veranlassung (OLG Düsseldorf, II-8 UF 56/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Elternzeit, kann ihm gleichwohl gekündigt werden, wenn der Betrieb stillgelegt wird.

Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer schwangeren Arbeitnehmerin, die drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen wollte. Wegen Insolvenz des Arbeitgebers stellte dieser seinen Betrieb ein. Die zuständige Behörde genehmigte die Kündigung der Arbeitnehmerin unter der Bedingung, dass sie erst zum Ende der Elternzeit wirksam werde. Die Richter hielten diese Einschränkung jedoch nicht für erforderlich. Die dauerhafte Stilllegung eines Betriebs stelle einen besonderen Fall dar. Sie ermächtige die Behörden, einer Kündigung während der Elternzeit zuzustimmen. Durch das Kündigungsverbot solle die Arbeitnehmerin nur vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden. Ihr Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei dagegen nicht schützenswert (BVerwG, 5 C 32/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Legt der Arbeitnehmer trotz einschlägiger mehrfacher Abmahnung an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Raucherpause ohne Ausstempeln ein, kann dies ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sein.

Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Duisburg sagen lassen. Er war im Laufe des Jahres mehrfach abgemahnt worden, weil er Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb des Arbeitgebers galt die Regelung, dass bei einer sogenannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Als der Arbeitgeber feststellte, dass der Arbeitnehmer erneut an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte, sprach er die fristlose Kündigung aus.

Zu Recht entschied das Arbeitsgericht. Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den der Arbeitnehmer auch keine nachvollziehbare Begründung liefern konnte, sei die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre (Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 1336/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die körperliche Erholung gehört nicht zum geschützten Urlaubszweck.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln könne dem Arbeitnehmer daher nicht verboten werden, während seines Urlaubs im Betrieb des Ehepartners mitzuarbeiten. Derartige Tätigkeiten seien zudem regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen. Die Richter erklärten daher eine Kündigung für unwirksam, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, weil die Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs den Weihnachtsmarktstand ihres Ehemannes betreute (LAG Köln, 2 Sa 674/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl