Da das Eigentum oder ein vergleichbares Recht keine Voraussetzung für die Antragstellung ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch derjenige, der nicht Eigentümer ist, Bauherr sein kann.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit um Schadenersatz wegen einer zu Unrecht abgelehnten Baugenehmigung für zwei Windenergieanlagen. Geklagt hatte eine Gesellschaft, die sich zuvor alle Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung von dem ursprünglichen Antragsteller hatte abtreten lassen. Die Behörde lehnte den Antrag schließlich u.a. mit der Begründung ab, die Gesellschaft sei nie Bauherrin gewesen. Daher habe ihr gegenüber keine Amtspflicht auf Erteilung der Baugenehmigung bestanden.

Das OLG sah das jedoch anders. Die Rechte und Pflichten aus einer Baugenehmigung könnten abgetreten werden. Schließlich sei eine Baugenehmigung nicht personenbezogen, sondern habe eine dingliche Wirkung bezogen auf ein bestimmtes Vorhaben. Sie wirke nach der Bauordnung auch für den Rechtsnachfolger. Weder Antragsteller noch Rechtsnachfolger müssten Grundstückseigentümer sein. Eine Nutzungsbefugnis reiche. Diese sei hier auch wirksam auf die Gesellschaft übertragen worden. Dieser gegenüber hätten daher Amtspflichten bestanden. Die Amtspflichten seien auch verletzt worden. Die Baugenehmigung hätte daher erteilt werden müssen (OLG Düsseldorf, 18 U 73/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird.

Das ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen. Nach Ansicht der Richter entsteht ein Rückforderungsanspruch aber auch, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat. Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Abzustellen sei auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren sei und hierfür fachkundige Beratung benötige. Der Vorschuss müsse dagegen trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückgezahlt werden, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden sei oder es feststehe, dass er alsbald verbraucht werden wird (BGH, VII ZR 108/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Stellenbewerberin kann bei einer Ablehnung als „Ossi“ keine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft als Ostdeutsche verlangen.

Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart im Fall einer aus der ehemaligen DDR stammenden Frau entschieden. Diese hatte sich bei einem Unternehmen in Stuttgart erfolglos beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk „(-)OSSI“. Der Arbeitgeber, der nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland beschäftigt, hatte vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Die Frau verlangte daraufhin eine auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Entschädigung.

Diese Entschädigung wurde ihr vom ArbG jedoch versagt. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, die Bezeichnung als „Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder so empfunden werden. Sie erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. § 1 AGG lautet: „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sieht das Gesetz in § 15 Abs. 1 und 2 Schadenersatz- und/oder Entschädigungsansprüche vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, so das Gericht, dass mit dem Begriff „Ethnie“ Populationen von Menschen beschrieben werden, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, durch ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gefühl der Solidarität verbunden sind, so werde die Bezeichnung „Ossi“ nicht dem Begriff der Ethnie als Gesamtgefüge dieser Elemente gerecht. Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den „Ossis“ an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe (ArbG Stuttgart, 17 Ca 8907/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vorsieht, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für die Arbeiten am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag. Diese beiden Feiertage sind nämlich keine gesetzlichen Feiertage, wie das Bundesarbeitsgericht aktuell klargestellt hat (BAG, 5 AZR 317/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Altersgrenze bei Erreichen des 68. Lebensjahres in der Sachverständigenordnung einer IHK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Verlängerung um weitere drei Jahre ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Sachverständige über eine außergewöhnliche Qualifikation auf einem Mangelgebiet verfügt. Ein Ausnahmefall ist dagegen nicht gegeben, wenn auf dem betreffenden Sachgebiet ausreichend Sachverständige zur Verfügung stehen.

Diese Klarstellung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVG) im Fall eines Architekten, der für das Sachgebiet Immobilienbewertung öffentlich als Sachverständiger bestellt war. Dieser hatte nach Erreichen des 68. Lebensjahres die Verlängerung seiner Bestellung auf weitere drei Jahre beantragt. Die IHK lehnt die Verlängerung ab. Es gebe für dieses Sachgebiet ausreichend Sachverständige. Außerdem sei das Vorliegen einer besonderen Sachkunde zweifelhaft, weil zwei vorgelegte Gutachten fehlerhaft seien.

Die Klage des Sachverständigen gegen die Ablehnung der Verlängerung blieb erfolglos. Er habe nach Ansicht der Richter nicht nachweisen können, dass er über eine außergewöhnliche Qualifikation verfüge und sein Sachgebiet Immobilienbewertung ein sog. Mangelgebiet sei. Auch trage er durch den Wegfall der Bestellung keinen Ansehensverlust davon. Für seine noch nicht abgeschlossenen Gutachtenaufträge habe ihm die Kammer eine zusätzliche Auslauffrist zugestanden. Der Erlöschenstatbestand bei Erreichen der Altersgrenze sei rechtlich nicht in gleicher Weise zu handhaben wie das Erlöschen durch Fristablauf mit anschließender Neubestellung (BayVG, M 16 K 09.3043).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arglist erfasst nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist.

Erfasst werden nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

So stelle nach Ansicht der Richter eine mangelhafte Außenabdichtung bzw. Drainage an einem am Hang gelegenen Hausanwesen wegen der latenten Gefahr eines Feuchtigkeitseintritts regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen dürfe. Er müsse vielmehr ungefragt solche Umstände offenbaren, die auf einen möglichen Feuchtigkeitsschaden hindeuten würden (OLG Koblenz, 2 U 422/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus Brühl

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich den darin genannten Restwertbetrag zugrunde legen.

 Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber, dass das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt. Im vorliegenden Fall hieß es im Sachverständigengutachten „Restwert: Angebot liegt vor: 1.000,00 EUR “ und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“. Das reichte dem BGH jedoch für eine korrekte Wertermittlung nicht aus. Die Angaben des Sachverständigen ließen weder erkennen, wie viele Angebote er eingeholt habe, noch von wem diese stammen. Im Regelfall seien drei Angebote einzuholen. Diese müssten im Gutachten konkret benannt werden (BGH, VI ZR 318/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus Brühl

Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hin. Die Richter machten deutlich, dass man dem Betreffenden nur so viel fiktives Einkommen zurechnen könne, wie er auch wirklich erzielen könnte. Im vorliegenden Fall war ein ungelernter Hilfsarbeiter betroffen, der bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt war. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass er mit dieser Tätigkeit in Sachsen nicht mehr als 1.000 EUR netto verdienen könne (OLG Dresden, 24 UF 342/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus Brühl

Ist der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und kann er ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem die Schadenersatzklage eines Kraftfahrzeughalters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen wurde. Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortsschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden, geriet dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.

Der Kläger hatte behauptet, der Unfallgegner hätte sein Fahrzeug, bevor er auf die bevorrechtigte Bundesstraße einfuhr, sehen können und müssen. Daher hätte er nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen. Entsprechend müsse er den durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschaden ersetzen. Die Beklagten trugen vor, dass der Fahrer des klägerischen Pkw auf Höhe des Ortsschilds eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gehabt habe. Der beklagte Unfallgegner habe den Pkw des Klägers daher beim Einbiegen noch gar nicht sehen können.

Das LG wies die Klage ab. Die Richter machten deutlich, dass die Beklagten nicht haften, da der Fahrer des klägerischen Pkw einen groben Verkehrsverstoß begangen habe. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen war das Gericht von einer Geschwindigkeit des klägerischen Pkw in Höhe des Ortsschilds von mindestens 100 km/h überzeugt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und seine Beifahrerin hätten entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht. Der eingeschaltete Sachverständige sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ortsschild noch 100 km/h schnell gewesen sein müsse. Daher habe der Fahrer die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet. Ein Verschulden des Unfallgegners konnte der Sachverständige dagegen nicht feststellen. Aufgrund der groben Alleinschuld des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs müssten der Unfallgegner und seine Versicherung nicht zahlen (LG Coburg, 21 O 655/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus Brühl

Der Bauträger hat gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf einen Kostenvorschuss, wenn feststeht, dass die Ansprüche der Erwerber gegen den Bauträger wegen eines Baumangels verjährt sind.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Dort hatte ein Bauträger von einem Bauunternehmer Schadenersatz gefordert, hilfsweise als abrechenbaren Kostenvorschuss. Grund war die mangelhafte Abdichtung der Kelleraußenwände.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Der Bauträger habe keinen Schadenersatzanspruch. Selbst wenn dieser grundsätzlich bestehe, dürfe er ihn nach Treu und Glauben nicht geltend machen. Es stehe nämlich fest, dass er von den Käufern des Hauses wegen des Mangels nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Der Schadenersatzanspruch dürfe ihn aber nicht besser stellen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Daher könne er vom Handwerker auch keinen Ersatz mehr fordern (OLG Frankfurt a.M., 10 U 264/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren in Brühl