Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Rechtsstreit. Nach Ansicht der Richter könne der Mieter nur auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit bei einer eindeutigen Vereinbarung verwiesen werden. Dem genüge eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen dürfe, nicht (BGH, VIII ZR 343/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Mieter einer Mietsache darf das Eigentum des Vermieters nicht schädigen. Wenn der Mieter eines Grundstücks ohne vorherige Zustimmung des Grundstückeigentümers zahlreiche Bäume auf dem Grundstück fällt, macht er sich daher schadenersatzpflichtig.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter eines Grundstücks. Auf diesem Grundstück ließ der Mieter insgesamt 55 Bäume fällen, um die Sicherheit der von ihm betriebenen Anlage zu erhöhen. Der Vermieter erfuhr erst später hiervon. Er verklagte den Mieter auf rund 40.000 EUR Schadenersatz, weil er das Grundstück mit Baumbestand für einen höheren Kaufpreis hätte verkaufen können. Die Bäume hätten einen Sichtschutz geboten. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer hatte nach den Baumfällarbeiten kein Interesse mehr an dem Grundstück.

Das OLG war gleicher Ansicht wie der Vermieter und verurteilte den Mieter zum Schadenersatz. Dieser habe schuldhaft seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, da ein Einverständnis des Grundstückseigentümers mit den Baumfällarbeiten nicht vorgelegen habe. Die Höhe des Schadenersatzes ergebe sich aus dem entgangenen Gewinn des Vermieters (OLG Oldenburg, 14 U 77/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.

Deshalb könne der Unterhaltsverpflichtete in einem solchen Fall nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gelte nach Ansicht der Richter nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargelegt habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit der Versorgungsausgleichskasse hat zum 1.4.2010 eine neue Pensionskasse den Betrieb aufgenommen, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war. In die Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen.

Zum Hintergrund: Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden (externe Teilung). Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere – bestimmten Mindestanforderungen genügende – Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse. Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds „Protektor“ und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versorgungsausgleichskasse.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt seine Rechtsprechung zur Wohnflächenberechnung weiter fort. Zur Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung haben die Richter nun entschieden, dass die Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses unabhängig davon zu berücksichtigen sei, ob die Räume des Galeriegeschosses nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften deswegen nicht zur Wohnfläche zu rechnen sind, weil sie zu weniger als der Hälfte der Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 2,20 m aufweisen und deshalb nicht als Aufenthaltsräume gelten. Die öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen müssten bei der Berechnung außer Acht bleiben, da das Galeriegeschoss ausdrücklich als Wohnraum mitvermietet worden sei (BGH, VIII ZR 39/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Findet nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht Anwendung, so erhöht sich die Erbquote der Ehefrau nach § 1371 BGB nicht, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines schwedischen Erblassers und seiner deutschen Frau, die in Deutschland geheiratet und hier auch ihren Lebensmittelpunkt hatten. Der Erblasser war in erster Ehe mit einer Schwedin verheiratet, die verstorben ist. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die schwedische Staatsangehörige sind. Ein Testament liegt nicht vor. Das Amtsgericht hatte durch Vorbescheid die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der die Ehefrau zu 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4 als Erben ausweist. Auf die Beschwerde der Kinder hob das Landgericht (LG) den Beschluss auf.

Das OLG bestätigte nun die LG-Entscheidung. Hauptstreitpunkt war, ob der Erbteil der Ehefrau – wie im Vorbescheid angekündigt – über § 1371 BGB aufgestockt werden muss. Danach erhält die Ehefrau als Zugewinnausgleich neben ihrem normalen Erbteil zusätzlich 1/4 der Erbschaft ihres verstorbenen Mannes. Die Richter machten deutlich, dass sich das Erbstatut des Erblassers hier nach schwedischem Erbrecht richte. Danach erben die Beteiligten hier zu je 1/3, weil die beiden Kinder keine gemeinsamen Kinder des Erblassers und der erbenden Ehefrau seien. Für diesen Fall des Zusammentreffens von ausländischem Erbrecht und deutschem Güterrecht komme eine Aufstockung des Erbteils des Ehegatten nicht in Betracht, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenbildung nicht kenne. Die Anwendung der Quotenregelung auf das schwedische Erbrecht würde zur Folge haben, dass die Ehefrau mehr erben würde, als ihr nach deutschem Erbrecht zustehe, nämlich 1/3 zuzüglich 1/4 mithin 7/12, statt 1/2 (6/12). Die deutsche erbrechtliche Lösung des Güterrechts dürfe nicht über die Erbquote in das schwedische Erbrecht hineinwirken (OLG Frankfurt a.M., 20 W 80/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer 90-jährigen, nahezu erblindeten und stark dementen Seniorin ab. Die Mutter lebte in einem Pflegeheim. Da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, erhielt sie von dem Sozialhilfeträger einen monatlichen Zuschuss von 700 EUR. Nunmehr nahm der Sozialhilfeträger die Tochter auf Zahlung eines monatlichen Betrags von 106 EUR in Anspruch. Dazu hat sie vorgetragen, dass die Tochter diesen Betrag aufbringen könne. Sie verfüge selbst zwar nur über ein Renteneinkommen von rund 1.190 EUR. Zusammen mit der Rente ihres Ehemanns komme aber ein Familieneinkommen von rund 3.110 EUR zusammen.

Das OLG hielt die Inanspruchnahme jedoch für unberechtigt. Der Sozialhilfeträger haben keinen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Tochter. Ein solcher könne sich nur aus dem Sozialgesetzbuch SGB XII ergeben. Zwar werde die Unterhaltsrente grundsätzlich in Geld geschuldet. Abweichungen durch Vereinbarungen der Unterhaltsbeteiligten seien jedoch möglich und könnten auch stillschweigend getroffen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter erhebliche Versorgungs- und Pflegeleistungen für ihre Mutter im Heim für betreutes Wohnen übernehme. Erbringe ein Kind aber erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stelle sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte insbesondere, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspare, die das von ihm gezahlte Pflegegeld noch deutlich übersteigen (OLG Oldenburg, 14 UF 134/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm entgegenkommenden, also auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer, den er allerdings vorher bemerken konnte, haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. Der Autofahrer muss seinen Schaden zu zwei Dritteln selbst tragen.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw rechts abbiegen wollte. Dabei kam ihm eine Radfahrerin entgegen, die auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs war. Der Autofahrer sah die Radfahrerin. Nachdem er aber noch 200 Meter entfernt war, ließ er sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Beim Abbiegen kam es dann zu einer Kollision. Dabei wurden beim Pkw die Stoßstange, der Kotflügel und die Türe links verschrammt. Der Autofahrer verlangte die Reparaturkosten von ca. 2500 EUR von der Radfahrerin erstattet. Diese wollte allerdings nicht bezahlen. Schließlich habe der Autofahrer ihre Vorfahrt missachtet.

Die zuständige Richterin beim AG gab dem Autofahrer nur zum Teil recht. Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von seinem Auto ausgehe. Auf der anderen Seite habe die Fahrradfahrerin aber unstreitig den Radweg in der falschen Richtung benutzt und dadurch zum Unfallgeschehen beigetragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen. Hinzu käme noch, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon kommen sah. Er hätte sie also im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass sie schon näher war als erwartet. Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach weiterfahren dürfen, als sie das Auto abbiegen sah. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei daher eine Haftung in Höhe von einem Drittel für die Radfahrerin angemessen. Zwei Drittel müsse der Autofahrer selber tragen (AG München, 343 C 5058/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen der Strafprozessordnung, wenn sie nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitteilt.

Dieser Mangel kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält. Der Angeschuldigte müsse schon vor der Eröffnungsentscheidung Gelegenheit erhalten, umfassend informiert zu werden, um eventuell seine Gründe darlegen zu können, warum das Hauptverfahren nicht eröffnet werden darf. Eine Verschiebung der Mängelbeseitigung vom Zwischenverfahren in das Hauptverfahren würde dem zwingenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen. Das OLG hat daher die Verurteilung durch das Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt (OLG Oldenburg, 1 Ss 192/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die polizeiliche Anordnung einer Blutentnahme bei einem Trunkenheitsdelikt zur Nachtzeit ist in Bayern grundsätzlich rechtens.

Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg klar. In dem zu beurteilenden Fall hatte ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehrskontrolle gegen Mitternacht bei einem verdächtigen Alkoholsünder eine Blutentnahme angeordnet, ohne eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Umstritten war, ob diese Blutprobe, deren Entnahme nicht durch einen Richter, sondern einen Polizeibeamten angeordnet worden war, vor Gericht verwertet werden durfte. Nach der Strafprozessordnung ist eine Blutentnahme bei Tatverdächtigen grundsätzlich nur nach richterlicher Anordnung gestattet. Nur in Eilfällen, bei denen der Untersuchungserfolg gefährdet ist („Gefahr im Verzug“), erlaubt das Gesetz die Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei. Bislang war es bei Trunkenheitsdelikten gängige Übung, wegen des drohenden Alkoholabbaus im Blut generell einen solchen Eilfall anzunehmen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht und in der Folge zahlreiche Oberlandesgerichte entgegengetreten: Der Richtervorbehalt dürfe nicht unterlaufen werden, weshalb auch bei Trunkenheitsdelikten für eine Blutentnahme in aller Regel versucht werden müsse, einen Richter zu erreichen. Das OLG wies nun darauf hin, dass in Bayern entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die ständige Erreichbarkeit eines Richters durch einen Bereitschaftsdienst zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet sei. Es sei daher ausgeschlossen, gegen Mitternacht einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Deshalb habe der Polizeibeamte die Blutentnahme von vornherein selbst anordnen dürfen, entschieden die Bamberger Richter und korrigierten damit ein insoweit anderslautendes Urteil des Amtsgerichts.

Hinweis: Die Frage ist bisher durch den Bundesgerichtshof nicht abschließend entschieden worden und wird in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken unterschiedlich gehandhabt. Die Verwertbarkeit einer ohne Richteranordnung durchgeführten Blutentnahme muss daher jeweils im Einzelfall genau geprüft werden (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1283/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl