EU-Recht: Nicht gewährter Vaterschaftsurlaub: kein Schadenersatz
Das Landgericht (LG) Berlin II wies eine Klage auf Schadenersatz wegen nicht gewährtem Vaterschaftsurlaub ab.
Das war geschehen
Der Kläger nahm nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub und forderte Schadenersatz, da ihm ein spezifischer Vaterschaftsurlaub verwehrt wurde. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt die bestehenden Regelungen für ausreichend.
Europäisches Recht in der Bundesrepublik hinreichend umgesetzt
Das LG: Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt ist nicht erforderlich, da die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (2019/1158) nationale Regelungen berücksichtigt, sofern diese einen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Die deutschen Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld setzen diese Richtlinie hinreichend um. Ein zwischenzeitliches Vertragsverletzungsverfahren wurde im vorgerichtlichen Stadium abgeschlossen.
Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 1.4.2025, 26 O 133/24
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl