Eilantrag: Können Eltern den Sexualkundeunterricht der vierten Klasse beeinflussen?

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Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat über einen Eilantrag der Eltern eines Schülers der 4. Klasse einer Grundschule entschieden. Der Antrag war darauf gerichtet, dem zuständigen Schulamt die Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien im Sexualkundeunterricht ihres Sohnes zu untersagen. Er blieb ohne Erfolg.

Eltern wollten bestimmte Unterrichtsmaterialien untersagen lassen

Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf die Untersagung der Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien für den Sexualkundeunterricht ihres Sohnes. Zwar könnten Eltern die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung vom Staat verlangen. Danach hätten Schulen den Versuch einer Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen, zu unterlassen.

Nach einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ergänze aber die schulische Sexualerziehung die Sexualerziehung durch die Eltern. Daraus lasse sich jedoch kein Anspruch der Eltern darauf herleiten, dass bestimmte Unterrichtsmaterialien verwendet oder auch nicht verwendet werden sollen.

Kein Mitbestimmungsrecht aus Grundrechten

Auch aus den Grundrechten folge grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht der Eltern bezüglich der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht ausnahmsweise in Anbetracht der konkret geplanten Unterrichtsgestaltung. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Unterricht ausgewählten Kopiervorlagen nicht dem Gebot der Zurückhaltung und Toleranz entsprechen oder für Grundschulkinder der vierten Klasse nicht geeignet wären, bestünden nicht. Insbesondere die von den Antragstellern als „Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter“, „entbindende Frau“, „Vagina im Großformat“ und „Penis im Großformat“ beschriebenen Bilder verstießen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Unterrichtsmaterialien seien vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in vollem Umfang gedeckt. Es gehe bei dem Bildmaterial offensichtlich nur um die Wissensvermittlung biologischer Fakten auf dem Gebiet der menschlichen Sexualität in sachlicher, altersgemäßer Art und Weise, ohne dass dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen für das sexuelle Verhalten der Kinder gegeben würden.

Quelle: VG Arnsberg, Beschluss vom 11.6.2025, 10 L 717/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl