Wird bei Mäharbeiten ein Stein auf die Fahrbahn geschleudert, haftet die Straßenbaubehörde für einen dadurch entstandenen Schaden.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Kfz-Besitzers. Dieser hatte behauptet, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hochgeschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die verklagte Straßenbaubehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden im Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.

Das sah das LG anders. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950 EUR durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergebe sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Autobesitzers, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Zum anderen habe der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde bestätigt, dass er beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau habe ihr Fahrzeug auch sofort angehalten. Dabei sei ein Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt worden. Die Richter waren auch davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch Möglichkeiten gesehen, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar. Bei der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die Mäharbeiten bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur kurz unterbrochen werden. Außerdem habe das Gericht weitere Möglichkeiten zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge aufgezeigt. Dabei habe es ausgeführt, dass es nicht seine Aufgabe sei, jede einzelne Möglichkeit detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend sei, dass es wirksame und zumutbare Möglichkeiten überhaupt gebe. Daher gab das Gericht der Klage statt (LG Coburg, 22 O 48/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn die Versäumung darauf beruht, dass er einer Auskunft seines Verteidigers, dass der Termin aufgehoben werde, vertraut hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) zugunsten eines Angeklagten, der nicht zu seiner Berufungshauptverhandlung erschienen war. Seine Berufung wurde daraufhin verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers vertraut hatte, dass der Termin – weil der Verteidiger krank sei – aufgehoben werde.

Das OLG hielt die Begründung für ausreichend. Solange der Angeklagte auf die Auskunft seines (Pflicht-)Verteidigers vertraut habe, dass dessen Krankheit zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde, müsse ihm eine Wiedereinsetzung gewährt werden (OLG Hamm, 3 Ws 51/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fährt ein Pkw aus einer Einfahrt, wobei er einen kombinierten Fuß- und Radweg überqueren müsste und kommt er nach einem Sturz eines Radfahrers auf diesem Radweg noch vor dem Radweg zu stehen, so lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte kein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang herleiten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Autofahrers, der von einem Radfahrer in Anspruch genommen worden war. Die Richter entschieden, dass der Autofahrer hier nicht haftbar sei. Zwar sei der Radfahrer möglicherweise aus Schrecken etc. wegen des herannahenden Pkw gestürzt. Der rein zeitliche und räumliche Zusammenhang beider Ereignisse erlaube aber nicht, einen Anscheinsbeweis zulasten des Autofahrers anzunehmen. Dieser hafte also nicht automatisch. Vielmehr müsse der Radfahrer beweisen, dass der Autofahrer an seinem Sturz die Schuld trage. Das habe er vorliegend nicht gekonnt (OLG Naumburg, 1 U 124/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das durch die Versicherung des Unfallverursachers vermittelte Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. deutlich und verurteilte die Versicherung, bei der Unfallregulierung nicht dieses hohe Angebot, sondern nur den tatsächlichen, vom Geschädigten auch realisierten Verkaufserlös zugrunde zu legen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar sei, eine geschäftliche Verbindung einzugehen, wenn die Realisierung der hohen Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar sei und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen seien. In jedem Fall sei der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots für sein beschädigtes Fahrzeug nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt sei und er ohnehin bereit sei, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötige der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, müsse er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen (OLG Frankfurt a.M., 22 U 49/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Audifahrer, der an einer Kreuzung wenden wollte. In diesem Moment setzte ein Peugeotfahrer, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß. Bei diesem Unfall wurde der Audi an der linken Seite beschädigt. Der linke vordere Kotflügel, die linke vordere Tür und das hintere linke Seitenteil wurden gestaucht und verschrammt, die Stoßleiste beschädigt. Insgesamt entstand ein Schaden von etwas über 6.000 Euro. Davon wollte der Audifahrer zumindest die Hälfte von dem Peugeotfahrer erstattet haben. Schließlich sei er ihm hineingefahren. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er könne nichts für das Wendemanöver des Audifahrers. Dieser erhob daraufhin Klage.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Sie machte deutlich, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden spreche, wenn sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver ereigne. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schade. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführe, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten sei. Eine solche unklare Verkehrslage liege vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Unklar sei eine Verkehrslage auch, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage. Auch wenn der Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten. Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können (AG München, 345 C 15055/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Parkt ein Fahrzeug verbotswidrig auf dem Gehweg, kann der Halter nicht in jedem Fall zu den Abschleppkosten herangezogen werden. Dies ist ausnahmsweise unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeugs anzustellen.

Mit dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht (VG) Trier einem Kläger recht. Stein des Anstoßes waren drei seit mehreren Wochen auf einem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger). Nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten, ließ die Stadt die Fahrzeuge abschleppen. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Anschließend beschwerte sich der Kläger, ein Besitzer einer Kfz-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin verlangte die Stadt von ihm die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000 EUR erstattet. Der Kläger war der Ansicht, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei.

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen sei. Auch sei der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit weit höheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher Pkws verbunden gewesen sei. Dies hätte die Stadt angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Sie sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Stadt zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden (VG Trier, 1 K 677/09.TR).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In manchen Fällen lohnt es sich, das Messverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Lübben. Dort hatte bei einer Messung mit dem Messgerät ES 3.0 die in der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbar“ gekennzeichnete Fotolinie gefehlt. Das Gericht entschied, dass daher nicht klar erkennbar sei, ob es sich bei dem gemessenen Kfz tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug handele und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation stehe. Die Messung sei daher unverwertbar (AG Lübben, 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist Grundlage einer Fahrtenbuch-Anordnung ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen, bestehen aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten, fehlt es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg im Fall eines Autobesitzers. Die Behörde hatte ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate auferlegt. Auslöser war ein mit seinem Pkw begangener Abstandsverstoß, der unter Verwendung des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt worden war. Das Bußgeldverfahren war, da der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, eingestellt worden. Im Verfahren um die Fahrtenbuchanordnung hatte der Autobesitzer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Videoüberwachung verwiesen. Das VG hat ihm Recht gegeben. Auf die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers komme es hier nicht an, weil schon die Ahndung der Abstandsunterschreitung wegen Verfassungswidrigkeit der Messmethode nicht zulässig gewesen wäre. Die Anordnung des Fahrtenbuchs sei daher ebenfalls unzulässig (VG Oldenburg 7 B 3383/09, BVerfG, 2 BvR 941/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In vielen europäischen Ländern besteht die Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, andernfalls riskiert man ein Bußgeld. Bei einer Fahrt ins Ausland sollten Sie daher die folgenden Lichtregeln beachten. Lichtpflicht bei Tag besteht momentan in 22 europäischen Ländern – mit erheblichen Unterschieden:

In Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, Polen, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien und Tschechien muss auf allen Straßen das Fahrlicht eingeschaltet werden. In Italien, Rumänien, Russland und Ungarn gilt dies nur auf Autobahnen und außerorts. In Bulgarien und Kroatien muss das Licht ausschließlich in den Wintermonaten auch tagsüber leuchten. Die Schweiz und Frankreich empfehlen nur das Fahren mit Abblendlicht.

Hinweis: Bei Verstößen gegen die Lichtpflicht drohen zum Teil empfindliche Geldstrafen. Am tiefsten müssen Autofahrer in Estland mit rund 190 Euro und in Norwegen mit etwa 185 Euro in die Tasche greifen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ragt jemand mit seinem parkenden Auto in ein absolutes Halteverbot hinein und streift ein Dritter dieses Auto und beschädigt den Teil, der in dem Halteverbot abgestellt wurde, muss der Falschparker einen Teil seines Schadens selbst tragen.

Das musste sich ein Taxiunternehmer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, der seinen Wagen an einem Taxistand so abstellte, dass dieser 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Als ein Linienbus vorbeifahren wollte, streifte er das geparkte Taxi an der Stelle, die in das absolute Halteverbot hineinragte. Der Taxiunternehmer verlangte seinen Schaden von ca. 3.500 EUR ersetzt. Das Busunternehmen sah sein Verschulden zwar ein. Es sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60 Prozent des Schadens.

Die Klage des Taxiunternehmers war nur teilweise erfolgreich. Unter Abwägung aller Umstände sei nach Ansicht des Gerichts eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 angemessen. Dabei sei zum einen das Hineinragen des Taxis in das absolute Halteverbot zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des absoluten Halteverbots an dieser Stelle sei es, den dort verkehrenden Bussen das Umfahren einer Kurve zu erleichtern. Der dort regelmäßig haltende Taxifahrer hätte auch wissen müssen, dass die Stelle aufgrund der vielen Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich sei. Für dessen Mitverschulden spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten. Auf der anderen Seite sei die Straße so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Aus diesem Grund habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen. Nachdem er 60 Prozent davon bereits bezahlt hatte, sprach das Gericht dem Taxiunternehmer noch die Differenz zu und wies im Übrigen die Klage ab (AG München, 341 C 15805/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl