Auch bei einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h kann von dem üblicherweise gebotenen einmonatigen Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Fahrer mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss.

So entschied das Amtsgericht (AG) Wuppertal in einem entsprechenden Fall. Das Gericht hielt einen solchen Ausnahmefall für gegeben, wenn der Fahrer gerade eine neue berufliche Existenz aufbaue und hierbei auf seinen Pkw angewiesen sei, um Kundenakquise zu betreiben und Kunden zu besuchen. Diese Existenzgründung müsse durch das Fahrverbot gefährdet sein. Vorliegend konnte der Betroffene nachweisen, dass er bei dem Fahrverbot nicht in der Lage gewesen wäre, seine berufliche Existenz aufzubauen und seine fünfköpfige Familie zu unterhalten (AG Wuppertal, 26 OWi 623 Js 1901/10 – 267/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein im Fahrzeuggeschäft tätiges Unternehmen ist nicht verpflichtet, mit der Verwertung eines Unfallfahrzeugs zu warten, bis der gegnerische Haftpflichtversicherer ein Restwertangebot unterbreitet hat.

Mit dieser Entscheidung wies das Landgericht (LG) Dresden einen Haftpflichtversicherer in die Grenzen. In dem Abrechnungsschreiben des Anwalts des Geschädigten, einer Firma aus der Kfz-Branche, war vermerkt: „keine Zustellbevollmächtigung für Restwertangebote“. Drei Tage später kam die Abrechnung des Versicherers mit Nennung eines Aufkäufers. Netto 6.890,76 EUR lautete das Angebot, während der von der Geschädigten beauftragte Sachverständige unter Auswertung von drei regionalen Angeboten einen Netto-Restwert von nur 1.386,55 EUR ermittelt hatte. Vor Eingang des Schreibens des Versicherers hatte der Geschädigte das Fahrzeug für netto 1.428,57 EUR an einen örtlichen Betrieb veräußert, also 42,02 EUR über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert. Das LG hat der Klage auf Zahlung des Differenzbetrags von 5.462,19 EUR (= 6.890,76 EUR Netto-Restwert lt. Angebot ./. Erlös von 1.428,57 EUR) in vollem Umfang stattgegeben. Die Vorgehensweise des Geschädigten sei unter keinem schadensrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden (LG Dresden, 8 O 406/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zum Jahresanfang tritt die zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft.

Die einzige Änderung betrifft allerdings nicht den Normalbürger, sondern nur Mitarbeiter von Bundeskriminalamt und den Polizeien der Länder. Diese dürfen nämlich ab sofort genauer bezeichnete beschussgeschützte Fahrzeuge im Bereich des Personenschutzes mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B führen, die bis 4.100 kg wiegen. Die FeV sieht normalerweise für die Klasse B ein zulässiges Höchstgewicht von 3.500 kg vor. Voraussetzung ist, dass der betreffende Kraftfahrzeugführer an einer zusätzlichen Fahrausbildung von mindestens drei Tagen beim Bundeskriminalamt oder den Polizeien der Länder teilnimmt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach einem Verkehrsunfall kann eine Ersatzbeschaffung für das beschädigte Fahrzeug auch darin bestehen, dass ein Leasing-Fahrzeug angeschafft wird.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin und sprach dem Geschädigten auch die im Leasingvertrag enthaltene Umsatzsteuer zu. Diese wollte die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht übernehmen. Die Richter machten deutlich, dass der Geschädigte bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug keine Ersatzbeschaffung in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis vornehmen müsse. Der Geschädigte verstoße insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden möglichst gering zu halten. Damit könne er die bereits jetzt angefallene Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Darüber hinaus habe er einen Anspruch darauf, auch die in den noch zu zahlenden monatlichen Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer ersetzt zu bekommen (OLG Celle, 14 U 92/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem standardisierten Geschwindigkeits-Messverfahren ist es verbindlich, die Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers einzuhalten. Nur so kann das hierdurch standardisierte Verfahren sichergestellt werden.

Komme es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handele es sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Dieses gab einem Autofahrer recht, der bemängelt hatte, dass das Amtsgericht zu Unrecht das Messprotokoll nicht verlesen hätte. Durch diesen nicht erhobenen Beweis hätte es seine Aufklärungspflicht verletzt. Das sahen die Richter am OLG ebenso. Das Amtsgericht hätte die Beweiserhebung von Amts wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Komme es nämlich – wie hier, wo nur drei Funktionstests ausgeführt worden waren – im konkreten Einzelfall bei einer Messung mit einem sog. standardisierten Messverfahren zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, handele es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Es lägen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor. Folge sei, dass das Gericht individuell überprüfen müsse, ob das Messergebnis korrekt sei (OLG Düsseldorf, IV 4 RBs 170/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werden in einer Autowerkstatt die Räder eines Fahrzeugs gewechselt, muss darauf hingewiesen werden, dass ein Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist.

So entschied das Landgericht (LG) Heidelberg im Fall eines Werkstattinhabers. Dieser war von einem Kunden auf Schadenersatz verklagt worden, nachdem sich ein montierter Reifen während der Fahrt gelöst hatte. Die Richter verurteilten den Werkstattinhaber antragsgemäß, weil dieser den erforderlichen Hinweis unterlassen hatte. Sie machten deutlich, dass der Unternehmer seiner Hinweispflicht nur ausreichend nachkomme, wenn er den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen sei. Es sei kein Allgemeinwissen, dass die Schrauben nach einem Radwechsel nachgezogen werden müssten. Daher müsse schon aus Sicherheitsgründen zwingend hierauf hingewiesen werden (LG Heidelberg, 1 S 9/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Fahrrad nicht nutzen kann, hat für den Zeitraum der Reparatur oder der Neubeschaffung einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Mit dieser für die Praxis wichtigen Entscheidung stellt das Landgericht (LG) Lübeck bei der Frage der Nutzungsentschädigung das Fahrrad dem Auto gleich. Nach Ansicht der Richter sei der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Fahrrads durch einen Verkehrsunfall ein ersatzfähiger Vermögensschaden. Das gelte insbesondere, wenn der Geschädigte sein Rad bisher täglich für seinen Arbeitsweg genutzt habe. Verlangt werden könne ein Betrag, der in etwa dem geschätzten Mietpreis eines Fahrrads – gekürzt um den Gewinn des Vermieters – entspreche (LG Lübeck, 1 S 16/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für die Frage, ob der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachverständigen suchen müssen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Seine Werkstatt empfahl ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 EUR Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte zwar die Wertminderung und die Reparaturkosten. Bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich jedoch quer. Diese seien zu hoch fand sie und erstattete nur 189,50 EUR.

Vor Gericht erhielt der Autofahrer recht. Die Richterin sprach ihm auch die restlichen 464,44 EUR zu. Sie stellte klar, dass ein Geschädigter die Sachverständigenkosten erstattet verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Demzufolge komme es auch hier nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt. Im vorliegenden Fall habe der Autofahrer sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe er sich so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien. Darüber hinaus gäbe es ein „übliches“ Sachverständigenhonorar nicht. Ein Großteil der Sachverständigen würde dieses nach der Schadenshöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im Vorhinein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren (AG München, 343 C 20721/10, rkr.).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall muss sich ein Unfallgeschädigter einen erhaltenen Werksangehörigenrabatt auf die Reparaturleistungen anrechnen lassen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines BMW-Werksangehörigen, dessen Mini bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war. Die volle Haftung des Unfallgegners stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 EUR netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 EUR. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 EUR. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 EUR und Nutzungsausfall in Höhe von 250 EUR begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die Richter entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei. Er könne vielmehr nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen solle, müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen (BGH, VI ZR 17/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Wartelinie empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren. Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Wartelinie besteht dagegen kein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrs.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Lemgo, dass über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zu entscheiden hatte. Ein auf der vorfahrtberechtigten Straße fahrender Linienbus wollte in eine direkt nach der Kreuzung liegende Bushaltestellenbucht einbiegen. Dabei überfuhr er im Kreuzungsbereich die Haltelinie der untergeordneten Straße um ca. 90 cm. Es kam zum Zusammenstoß mit einem Pkw, der sich in der untergeordneten Straße der Haltelinie näherte.

Zur Überzeugung des Gerichts ist der Verkehrsunfall jeweils zur Hälfte durch die beiden Beteiligten verursacht worden. Die Verursachungsbeiträge seien danach zu bemessen, inwieweit der Betrieb der Fahrzeuge in der konkreten Unfallsituation im Einklang oder im Widerspruch zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestanden habe. Grundsätzlich sei dabei von gleichwertigen betriebsbedingten Verursachungsbeteiligungen auszugehen. Je nach Anzahl und Gewicht der jeweiligen Verkehrsverstöße variiere auch der Anteil der beteiligten Fahrzeuge an der Verursachung eines Unfalls. Vorliegend habe der Busfahrer gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen und dadurch die Betriebsgefahr des Busses erhöht. Er hätte die Haltelinie nicht überfahren dürfen. Zum einen habe er auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Linie kein Vorfahrtsrecht. Zum anderen hätte er mit dem Herannahen von Querverkehr rechnen und seine Fahrweise daran anpassen müssen. Demgegenüber habe der Pkw-Fahrer seinen Wagen noch in einer Vorwärtsbewegung gesteuert, als der Bus vor ihm in die Bushaltebucht einlenkte und ihn dabei bereits auf einer Länge von etwa 15 Metern passiert hatte. Der Pkw-Fahrer hätte früher abbremsen müssen, da der Bus rechtzeitig sichtbar gewesen sei. Damit seien die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gleich groß (AG Lemgo, 18 C 95/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl