Der Versicherer darf bei der fiktiven Abrechnung wegen des Alters und Wartungsstatus des Fahrzeugs („nicht scheckheftgepflegt“) auf eine andere mühelos zugängliche und erreichbare qualitativ gleichwertige Werkstatt verweisen. Dies muss er aber korrekt tun. Weist er nur auf einen Prüfbericht hin, der Preise einer anderen Werkstatt zugrunde gelegt hat, genügt das nicht. Dies hat nun das Amtsgericht (AG) Lübeck festgestellt.

Das AG verlangt sogar einen sog. substanziierten, also mit Tatsachen belegten Vortrag zur Alternativwerkstatt im Schriftsatz und die Vorlage eines Angebots der Werkstatt, das für den Geschädigten annahmefähig ist.

Des Weiteren beschäftigte sich das AG noch mit dem Anspruch auf die Beilackierungskosten bei der fiktiven Abrechnung. Der Versicherer hatte diese abgelehnt und das Gutachten als grob fehlerhaft verworfen, weil es die Beilackierungskosten enthalte. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das AG diese Kosten jedoch dem Geschädigten zugesprochen, ebenso die Gutachtenkosten.

Quelle: AG Lübeck, Urteil vom 9.9.2022, 21 C 736/22

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können. Das Landgericht (LG) Köln entschied nun, dass die Klägerin von der beklagten Stadt teilweise Schadenersatz für ihren beschädigten Pkw erhält.

Das war geschehen
Die Klägerin wollte ihren Pkw nach Einbruch der Dunkelheit in Köln Mülheim auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen von ca. 1,5 qm neben der Straße parken. Hinter der Freifläche, auf der früher Bäume standen, verlief ein gepflasterter Gehweg. Rechts und links davon war alles asphaltiert. Andere Pkw hatten dort geparkt. Ein Schild wies auf die Parkmöglichkeit in diesem Bereich während des Wochenmarktes hin. Bei der regelmäßigen Begehung der Fläche, zuletzt am Vortag des Unfalls der Klägerin, fielen keine Verschmutzungen oder Laubbedeckungen auf. Mittlerweile ist der Platz umgestaltet und erneuert worden. Die Klägerin behauptet, mit ihrem Pkw auf einen 20 bis 25 cm hohen Baumstumpf aufgefahren zu sein, der auf der unbefestigten Freifläche gestanden habe. Ihr sei dadurch ein Schaden von über 3.000 Euro netto entstanden.

Hälftiger Schadenersatz
Das LG sprach der Klägerin nur die Hälfte des geltend gemachten Schadenersatzes zu. Grund: Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie den Baumstumpf auf der Freifläche, die sich neben den asphaltierten Parkflächen befand, nicht so entfernt hat, dass ein Fahrzeug beim Abstellen nicht beschädigt wird. Diese Pflicht habe die Beklagte getroffen, weil sie damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen Parkplatz halten konnten. Die Beklagte war auch für die Freifläche als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen zuständig. Zur öffentlichen Straße gehören dabei auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen. Dadurch, dass die Beklagte den Baumstumpf auf der von der Klägerin benannten Freifläche weder vollständig entfernt hatte, noch kenntlich machte oder ein Befahren der Fläche verhinderte, verletzte sie auch die ihr obliegende Amtspflicht.

Unfallhergang plausibel
Die Kammer war davon überzeugt, dass sich der Unfall so abgespielt hat, wie die Klägerin dies geschildert hat. Zwei Beifahrerinnen haben als Zeuginnen ausgesagt und die Angaben der Klägerin bestätigt. Der Beklagten war es auch zuzumuten, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass dieser Baumstumpf eine Gefahrenquelle darstellt, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen.

Nach Einbruch der Dunkelheit ist besondere Sorgfalt gefordert
Aber: Die Klägerin treffe ein Mitverschulden von 50 Prozent. Sie hätte bei den schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, 5 O 94/22

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“! Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarkts ausgesprochen.

Das war geschehen
Der Kläger begehrt restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz eines Baumarkts in Wiesbaden. Der Betreiber hatte die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine dieser von rechts auf die Ausfahrtfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Auch die zur Ausfahrt führende Fahrgasse verfügt im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug.

Berufungsverhandlung ging nicht wunschgemäß aus
Das Landgericht (LG) hat der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten in Höhe von 25 Prozent stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers führte zu einer Änderung der Haftungsquote auf 50 Prozent. Maßgeblich für die Höhe der Schadenersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, betonte das OLG. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der Schaden zu teilen.

Gegenseitige Rücksichtnahme erwartet
Der Beklagte könne nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen wie hier grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. „Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes…, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme…, d.h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen“, unterstreicht das OLG.

Fahrgassen ohne Straßencharakter: kein fließender Verkehr
Etwas anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könnten etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Derartige straßentypische bauliche Merkmale fehlten hier. Die Fahrgassen dienten ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen angeordnet waren. Da es am Straßencharakter für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehle, habe der Beklagte auch nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf eine Fahrbahn gemäß der Straßenverkehrsordnung (§ 10 StVO) erfüllen müssen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.6.2022

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Eine Fahrerlaubnis kann auch aufgrund einer anonymen Anzeige entzogen werden. Das machte das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus deutlich und lehnte den Eilantrag eines Autofahrers gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ab.

Das war geschehen
Ursache des Verfahrens war, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem sie von einem der Polizei anonym zugespielten Drogengutachten Kenntnis erlangt hatte. Das Drogengutachten war beim Antragsteller in einem familienrechtlichen Verfahren durchgeführt worden. Es wies den Konsum von Kokain und Amphetamin nach. Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz machte er hinsichtlich des Gutachtens ein Beweisverwertungsverbot geltend. Außerdem habe er vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung. Daher sei ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten.

Schutzinteresse der Allgemeinheit überwiegt
Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens nicht bestehe. Es sei zu unterscheiden zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen. Dieses Schutzinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers, anzunehmen, dass das ihn betreffende Gutachten außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens keine Folgen habe. Im Hinblick auf staatliche Schutzpflichten sei es nicht hinnehmbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde trotz Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers nicht einschreiten dürfte und die Gefahr in Kauf nehmen müsste.

Harte Drogen: kein Führen von Kraftfahrzeugen
Durch den Konsum harter Drogen (Kokain, Amphetamin) habe sich der Antragsteller auch zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. Dabei sei es zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich, dass der Antragsteller an einer Drogenentzugstherapie teilgenommen habe und sich auch weiterhin in Behandlung befinde. Eine Entwöhnung und Entgiftung sei erst nach einer einjährigen Abstinenzphase anzunehmen. Da eine einjährige Abstinenz noch nicht nachgewiesen sei, habe der Antragsteller seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt.

Quelle: VG Cottbus, Beschluss vom 28.4.2022, VG 7 L 82/22

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Wer sich bei einem Verkehrsunfall verletzt, muss das auch aktenkundig machen. Die Klage eines Autofahrers gegen einen prominenten Fußballspieler vor dem Landgericht (LG) München I wegen eines Auffahrunfalls blieb aufgrund nicht mehr zu beweisender Verletzungen ganz überwiegend erfolglos, da sich der Patient nicht zeitnah zum Arzt begab.

Hintergrund: Der Kläger konnte seine behaupteten, unfallbedingten Verletzungen nicht beweisen. Bei einem Streitwert von rund 50.000 Euro hat das Gericht dem Kläger lediglich etwa 4.500 Euro für die Reparatur seines Pkw sowie ein Ersatzfahrzeug und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen einer vom Kläger vorgetragenen Sensibilitätsstörung seiner rechten Hand und einem sog. Schleudertrauma (HWS-Distorsion) erhielt er hingegen nicht.

Das war geschehen
Der Kläger hatte einen Spurwechsel mit seinem Maserati durchgeführt. Der Beklagte war im weiteren Verlauf mit seinem Mercedes aufgefahren. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden hier zum Tragen komme und somit der Beklagte dem Grunde nach für den Verkehrsunfall verantwortlich sei. Deshalb seien dem Kläger die Reparaturkosten, die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zuzusprechen.

Landgericht: Verletzungen nicht mehr beweissicher feststellbar
Dem Kläger stehe gegen den Beklagten jedoch weder ein Schmerzensgeldanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden, bzw. entgangenem Gewinn zu, da der Kläger den Eintritt unfallbedingter Verletzungen nicht habe beweisen können. Eine HWS-Distorsion beim Kläger sei nicht beweissicher feststellbar, ebenso wenig die vom Kläger geltend gemachten Sensibilitätsstörungen der rechten Hand. So komme zum einen das eingeholte biomechanisch und orthopädisch/unfallchirurgische Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger vorgetragenen Sensibilitätsstörungen der rechten Hand nicht dem streitgegenständlichen Unfall anzulasten seien. Sowohl aus biomechanischer als auch medizinischer Sicht sei nach dem Unfallhergang schon nicht eindeutig, dass der Kläger die unfallkausal geltend gemachten Beschwerden sicher erlitten habe.

Unverzüglicher Arztbesuch blieb aus
Zum anderen habe sich der Kläger nach eigener Einlassung erst ca. ein Monat nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben, dies jedoch nicht wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule, sondern wegen der Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Hand. Hätte der Kläger entsprechende HWS-Distorsionsbeschwerden unfallbedingt erlitten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich unverzüglich zum Arzt begeben und dort die entsprechenden Symptome geschildert hätte, was nicht geschehen sei.

Dem Kläger stehe deshalb gegen den Beklagten mangels eindeutig unfallbedingter Verletzung weder ein Schmerzensgeldanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden/entgangenem Gewinn zu.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I, Urteil vom 11.3.2022, 19 O 16989/20, PM 8/2022 vom 18.3.2022

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Ist ein Leasingvertrag über ein Auto rückabzuwickeln, steht dem Leasingnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zu. Demgegenüber kann der Leasinggeber, also derjenige, der das Auto zur Verfügung gestellt hat, Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer verlangen. Über die einzelnen Voraussetzungen dieser Ansprüche, insbesondere über die Frage, wie die Höhe des Nutzungsersatzes zu bemessen ist, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.

Das war geschehen
Das klagende Unternehmen erreichte aufgrund eines Mangels des von ihm geleasten Fahrzeugs Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic eine Rückabwicklung des Leasingvertrags mit der beklagten Leasinggeberin. Es forderte von dieser anschließend die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten. Die Beklagte rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung auf und beanspruchte dabei 0,67 % des Neupreises pro gefahrenen 1.000 km, wobei dieser Pauschale die Erwartung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 150.000 km zugrunde liegt. Diesen Prozentfaktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein Formular eingetragen, das die Beklagte zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Klägerin bei Rückgabe des Fahrzeugs unterschrieben hatte. In diesem Formular befand sich unter der Angabe „Prozentfaktor: 0,67 %“ ein weiteres Feld „Nutzungsentschädigung“, das das Autohaus nicht ausgefüllt hatte. Die Beklagte berief sich darauf, der „Prozentfaktor“ sei durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin rechtsverbindlich festgelegt worden.

Oberlandesgericht: Verstoß gegen Transparenzgebot in AGB
Das OLG entschied: Dieser Abrede kommt keine Geltung zu. Anders als vom Landgericht (LG) Braunschweig angenommen, handele es sich bei der unterzeichneten Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe. Um den Vertragspartner vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht zu schützen, unterliegen AGB grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert sein. Zwar gebe es bei einer Preis- oder Berechnungsabrede keine Inhaltskontrolle, jedoch habe die Beklagte gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen, weil nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt worden sei. Die Formulierung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde. Es sei außerdem nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe. Auch von einem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft könne nicht verlangt werden, dass er präsentes Wissen über die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentschädigung habe.

Lineare Berechnungsmethode statt Prozentfaktor
Das OLG hat die Anrechnung der Nutzungsentschädigung nach der „linearen Berechnungsmethode“ vorgenommen. Dabei wird der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers multipliziert. Die Gesamtlaufleistung hat der Senat unter Berücksichtigung des statistischen Mittelwerts für das streitgegenständliche Fahrzeug auf 300.000 km geschätzt. Die Berücksichtigung der höheren Gesamtlaufleistung führte im Ergebnis zu einer erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Braunschweig, Urteil vom 1.2.2022, 7 U 566/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung können auch Dienstleistungen vereinbart werden. Bei solchen „atypischen“ Gegenleistungen gilt für die Hauptleistung des Vermieters Mietvertragsrecht, während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht anwendbar ist. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Ein Marketingberater mietete zwei Fahrzeuge. In beiden Formularmietverträgen ließen die Parteien die Spalte „Mietzins“ offen. Der Mieter erbrachte im Anschluss an die Vertragsschlüsse für die Vermieterin mehrere Marketingdienstleistungen, entwarf Flyer und erstellte Marketingkonzepte. Nachdem der Mieter die Fahrzeuge mehrere Monate genutzt und sie anschließend der Vermieterin zurückgegeben hatte, stellte diese ihm die Miete mit 10.000 Euro in Rechnung. Der Mieter wandte ein, er habe mit der Vermieterin vereinbart, dass die Miete in Form seiner Dienstleistungen erbracht werden sollte. Die Vermieterin bestritt dies und meinte, die Leistungen seien für sie wertlos gewesen, da man sie im Ergebnis nicht verwendet habe.

Die erste und zweite Instanz hatten die Klage abgewiesen. Grund: Ein Mietzahlungsanspruch stehe der Vermieterin nicht zu, da das Entgelt vom Mieter nicht in Geld zu entrichten, sondern in Form von Dienstleistungen zu erbringen gewesen sei, die er auch während der Nutzungszeit erbracht habe.

Nach Ansicht des OLG sei davon auszugehen, dass der Vermieter als Gegenleistung für die Nutzung des (jeweiligen) Mietfahrzeugs Dienstleistungen im Bereich der Marketingberatung für die Vermieterin erbringen sollte. Dies habe er auch unstreitig getan. Unerheblich sei, ob die Vermieterin diese Leistungen habe verwenden können, da bei Dienstleistungen kein Erfolg geschuldet sei. Selbst, wenn die Dienstleistungen in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen seien, werde die vereinbarte Vergütung geschuldet.

Für die Vereinbarung einer Geldleistung als Gegenleistung eines Mietvertrags ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft, hier also die Vermieterin. Diesen Beweis habe sie nicht angetreten, indem sie pauschal behauptet habe, dies sei der Fall. Hiergegen spreche zudem, dass die entsprechende Spalte in den Mietverträgen offengelassen worden ist. Ein Berufen darauf, dass die Mietpreise im Laden der Vermieterin aushängen, reiche hierfür nicht aus. Des Weiteren habe die Vermieterin die Vorschläge des Mieters über mehrere Monate entgegengenommen, also nicht widersprochen bzw. sich darauf berufen, solches sei nicht erforderlich. Vielmehr habe sie sich zu den einzelnen Projekten geäußert.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2021, 24 U 301/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch angeordnet werden, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.

Fahrzeughalter gibt zwar Zuwiderhandlung zu…
Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um (bereinigt) 28 km/h überschritten. Der Antragsteller sandte den Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde mit der Angabe zurück „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“.

… war aber nicht der Fahrzeugführer
Der folgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto ließ die Bußgeldbehörde jedoch mit Blick auf das abweichende äußere Erscheinungsbild der beiden abgebildeten Personen zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne. Unter Hinweis auf die Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers schrieb die Bußgeldstelle diesen mehrfach mit der Bitte um Benennung des Fahrers an; eine inhaltliche Äußerung unterblieb. Eine Nachfrage bei der Meldebehörde ergab schließlich, dass lediglich die Ehefrau des Antragstellers unter dessen Anschrift gemeldet ist. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Sofortige Fahrtenbuchanordnung
Der Antragsgegner ordnete in der Folge gegenüber dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten mit Sofortvollzug an. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an das Verwaltungsgericht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Tatbegehung schriftlich eingeräumt, sodass ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das die Verhängung eines Fahrtenbuchs rechtfertige. Der von der Bußgeldstelle vermuteten Fahrerschaft seines Sohnes sei hingegen nicht nachgegangen worden. Das VG lehnte den Eilantrag ab.

Verwaltungsgericht: Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich
Das VG: Einem Fahrzeughalter könne das Führen eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt.

Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters nicht erfüllt
Die Bußgeldbehörde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß nicht ermitteln können. Der Antragsteller sei der ihn als Halter eines Kraftfahrzeugs treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, soweit dies für ihn zumutbar und möglich ist, nicht nachgekommen. Er habe – angesichts des evidenten Abweichens des Ausweisfotos des Antragstellers von dem anlässlich des Verkehrsverstoß erstellten Lichtbild des Fahrzeugführers – falsche Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern.

Fahrerfoto führte nicht zum Ermittlungserfolg
Dadurch noch verbliebene Ermittlungsansätze der Bußgeldbehörde seien ohne Erfolg gewesen. Insbesondere habe der Antragsteller auch auf Vorhalt, dass sein Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto in Einklang zu bringen sei, keine weiteren Angaben gemacht. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Behörde unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands jedoch nicht möglich gewesen, den Täter zu ermitteln.

Fahrtenbuchauflage: nicht strafend, sondern präventiv
Die danach zulässige Fahrtenbuchauflage habe – wie generell – keine strafende, sondern eine präventive Funktion: Sie stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich seien.

Quelle: VG Mainz, Beschluss vom 2.3.2022, 3 L 68/22.MZ

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verurteilte ein Mietwagenunternehmen u.a. dazu, ein Schmerzensgeld von 90.000 Euro zu zahlen. Denn der Mietwagen war nicht verkehrssicher und die klagende Mieterin hatte schwerste Verletzungen bei einem Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug erlitten.

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache kann für die Verletzung von Kardinalspflichten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Zu diesen Kardinalpflichten gehört beim Mietwagenvertrag, ein Fahrzeug zu überlassen, dessen technischer Zustand das sichere Fahren insbesondere durch funktionsfähige Lenkung und Bremsen gewährleistet.

Das war geschehen
Die Beklagte betrieb eine gewerbliche Autovermietung. Als gewerbliche Stammkundin mietete die Klägerin bei der Beklagten für eine Woche ein Fahrzeug. Nach den Mietvertragsbedingungen haftete die Beklagte für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Auf dem Hinweg informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie Probleme habe, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt geriet das Fahrzeug – während die Klägerin versuchte, die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln und hierzu ihre linke Hand vom Steuer nahm – plötzlich ins Schleudern. Gegenlenken war nicht möglich. Das Fahrzeug schleuderte weiter, schaukelte sich auf, kippte nach links und rutschte über die linke Seite über den Fahrbahnrand hinaus in eine Grünfläche. Beim Umkippen des Mietfahrzeugs geriet der linke Arm der Klägerin durch das Fenster und wurde abgetrennt. Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen. Eine Replantation des Armes war nicht möglich.

Hohe Schmerzensgeldforderung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 Euro, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls. Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim OLG überwiegend Erfolg. Die Klägerin könne Schadenersatz verlangen, da das gemietete Fahrzeug mangelhaft gewesen sei, so das OLG. Im Kardangelenk der unteren Lenksäule sei ein Lager bereits bei Fertigung nicht richtig verbaut worden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen sei damit das Fahrzeug von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ gewesen. Das Kreuzgelenk habe sich während der gesamten Laufleistung aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und sei dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen. Für diesen von der Beklagten nicht verschuldeten Mangel des Fahrzeugs hafte sie dennoch. Der Unfall sei durch den Mangel verursacht worden.

Kardinalsplicht: Fahrzeug muss verkehrssicher sein!
Die Beklagte könne sich nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss für unverschuldete Schäden berufen. Kraft Gesetzes hafte der Vermieter auch für unverschuldete Mängel der Mietsache, soweit sie bereits bei Vertragsschluss bestanden. Diese verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung könne zwar grundsätzlich durch AGB ausgeschlossen werden. Dies gelte aber nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sog. Kardinalspflicht, also einer wesentlichen Pflicht, des Vermieters beziehe. Zu diesen Kardinalspflichten gehöre es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten, bei dem insbesondere Lenkung und Bremsen funktionsfähig seien. Der Mieter würde unangemessen entgegen Treu und Glauben benachteiligt, wenn die Klausel auch Schäden aus der Verletzung derartiger im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten des Vermieters umfassen würde. Den typischen Vertragszweck prägende Pflichten dürften nicht durch einen Haftungsausschluss ausgehöhlt werden. Das Fahren im Straßenverkehr mit hoher Geschwindigkeit begründe stets eine latente erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Insassen. Ein Mieter müsse sich darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln ist, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen könnten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) beantragen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.12.2021, 2 U 28/21

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Der vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgegebene Zwölf-Monats-Zeitraum zwischen Produktion und Verkauf eines Fahrzeugs, nach dessen Verstreichen das Fahrzeug die Eigenschaft „fabrikneu“ verliert, ist nicht tagesgenau zu verstehen. Ist er zum Verkaufszeitpunkt um zwei Tage überschritten, schadet das nicht. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. – anders als noch das Landgericht (LG) Gießen als Vorinstanz.

Das sehen die OLG aber durchaus unterschiedlich. Während das OLG Düsseldorf ebenso flexibel ist (Urteil vom 24.10.05, I-1 U 84/05), wie das OLG Frankfurt a. M., befürwortet das OLG Hamm die tagesgenaue Anwendung (Urteil vom 16.8.16, 1-28 U 140/15). Hier sei die Rechtssicherheit entscheidend.

Der Fall des OLG Hamm lag jedoch genau andersherum: Es fehlten noch wenige Tage, der Käufer wollte dennoch bereits „aussteigen“.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 3.8.2021, 5 U 84/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht