Ein wirksam geschlossener Kaufvertrag bei E-Bay über einen Whirl-Pool kann wirksam angefochten werden, wenn der Verkäufer den Whirl-Pool anstatt als Versteigerungsangebot als Festpreisangebot in das Internet eingestellt hatte.

So entschied das Landgericht (LG) Köln auf die Klage des Käufers, der das Whirl-Pool mit der Sofort-Kaufen-Funktion für 1 EUR erworben hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass sich der Verkäufer bei seiner Anfechtung des Kaufvertrags auf einen Erklärungsirrtum berufen könne. Ein solcher Erklärungsirrtum liege hier vor, da ein extremes Missverhältnis zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot (hier: 1 EUR) und dem Wert des angebotenen Gegenstands (hier: 8.000 EUR) liege. Zudem sei bereits aus dem Angebot ersichtlich gewesen, dass eigentlich eine Versteigerung beabsichtigt war. Inhalt des Angebots war nämlich, dass der Käufer nach erfolgreichem Höchstgebotsvertragsabschluss eine Anzahlung von 15 Prozent leisten sollte. Es sei daher von einem „Verklicken“ beim Einstellen des Pools als Festpreisangebot auszugehen. Im Ergebnis könne der Käufer daher nicht die Herausgabe des Pools für 1 EUR verlangen (LG Köln, 18 O 150/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ muss bei Scheitern der Ehe nicht zurückgezahlt werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Familien, die Angehörige des yezidischen Glaubens sind. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 EUR. Noch vor Ablauf eines Jahres nach der Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Die Kläger verlangten daraufhin das sogenannte „Brautgeld“ mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

Die Richter entschieden jedoch, dass das „Brautgeld“ nach deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei. Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden. Dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde. Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge (OLG Hamm, I-18 U 88/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Versicherungsnehmer muss unverzüglich einen Schadenseintritt bei seiner Versicherung anzeigen, um seinen Schadensersatzanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versicherungsschein aber von der Versicherung noch nicht zugesandt wurde.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares hin, dass im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus gestellt hatte. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließ das Ehepaar richten. Als sie dann Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten. Diese lehnte jedoch jede Zahlung ab. Eine Meldung des Schadenseintritts sechs Wochen nach dem Vorfall sei zu spät. Die Versicherung habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu begutachten und zu überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon länger vorhandenes Leck, für das sie nicht haften würden.

Die Klage der Eheleute blieb ohne Erfolg. Die zuständige Richterin verwies auf die Bestimmungen des Versicherungsvertrags. Danach sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Schadenseintritt unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu folgen und das Schadensbild soweit wie möglich unverändert zu lassen. Dies sei notwendig, um dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei. Werde gegen diese Verpflichtung verstoßen, müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen. Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung missachtet worden. Eine Meldung sei erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis und nach Schadensbeseitigung erfolgt. Die Verpflichtung habe auch schon bestanden, obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten, bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden (AG München, 244 C 26368/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen).

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die als Selbstständige mit Gewerbeanmeldung tätig ist und Lebensberatung („life coaching“) anbietet. Dabei erteilt sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise wurde der Beklagte im September 2007 auf sie aufmerksam. In der Folgezeit legte die Frau ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 EUR. Als die Zahlung für die im Januar 2009 erbrachte „übernatürliche“ Leistung ausblieb, griff die Frau zur „irdischen“ Zahlungsklage. Ihre Klage über 6.723,50 EUR blieb jedoch in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Frau versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei. Der Anspruch auf eine Gegenleistung (Entgelt) entfalle daher nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der BGH hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die versprochene Leistung objektiv unmöglich sei. Eine Leistung sei objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. So liege es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. Allerdings folge aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch entfalle. Die Vertragsparteien könnten im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichte, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht zu beweisen seien, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprächen. „Erkaufe“ sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar sei, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falls liege die Annahme nicht fern, dass die Frau nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen könne, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar sei.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort müsse nun zunächst geklärt werden, ob ein solcher Willen der Parteien bestand. Weiterhin sei die bislang offengelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. In diesem Zusammenhang dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handele. Daher dürften in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten gestellt werden (BGH, III ZR 87/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein Beinbruch im Bowlingcenter ist als Arbeitsunfall von der Unfallversicherung gedeckt, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet.

Diese Entscheidung zugunsten einer Arbeitnehmerin traf das Sozialgericht (SG) Berlin. Diese hatte sich mit ihrer Arbeitsgruppe zu einer Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter getroffen. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die Frau über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krankgeschrieben und musste drei Wochen zur Kur. Als sie von der zuständigen Unfallkasse die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall verlangte, lehnte diese ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier des Arbeitgebers gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.

Das SG sah das jedoch anders und wies die Auffassung der Unfallkasse zurück. Es liege ein Arbeitsunfall vor. Arbeitsunfälle seien alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen seien, im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen seien versichert, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handele. Das sei vorliegend der Fall gewesen, die Voraussetzungen für eine Betriebsfeier hätten vorgelegen:

* Die Feier sollte die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern.

* Der Chef habe die Feier gebilligt und gefördert, indem er z.B. die Organisation übernommen habe. Er oder sein Vertreter wollten selbst mitmachen (oder hatten dies – wie hier – zumindest fest vor).

* Alle Betriebsangehörigen (bei großen Betrieben – wie hier – wenigstens alle einer Abteilung) konnten teilnehmen, nicht nur einige Ausgewählte.

(SG Berlin, S 163 U 562/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer seinen Hund ohne Leine laufen lässt, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen – auch wenn der Hund des Geschädigten ebenfalls nicht angeleint war.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg, bei dem ein Hundehalter einen anderen verklagt hatte. Beide waren mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund des Klägers zu und war weder durch Zurufe noch durch Pfeifen zum Stehenbleiben zu bewegen. Dabei prallte der Hund des Beklagten gegen das Knie des Klägers. Dieser kam dadurch zu Fall und erlitt eine schmerzhafte Prellung sowie eine Gesichtsverletzung. Hierfür verlangte er ein Schmerzensgeld. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der Kläger den Unfall schon dadurch mitverschuldet habe, dass auch sein Hund nicht angeleint gewesen sei.

Das LG hielt den Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt. Die Richter machten deutlich, dass der Beklagte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der durch sein Haustier entstanden sei. Eine Kürzung oder einen Ausschluss der Ansprüche des Klägers seien hier nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil dieser seinen Hund zum Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht angeleint hatte. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Unfall nicht oder anders ereignet hätte, wenn der Geschädigte seinen Hund angeleint gehabt hätte. Der Hund des Beklagten war auf den Kläger zugerannt. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass er den Kläger nicht gerammt und zu Boden gestürzt hätte, wenn der Hund des Klägers zu diesem Zeitpunkt angeleint gewesen wäre und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers aufgehalten hätte. Daher sprach das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000 EUR zu (LG Coburg, 13 O 37/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verspricht ein Verkäufer, dass bei seinem Verkaufsobjekt bestimmte Eigenschaften vorliegen, kann er sich nachher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) München einer Frau ins Stammbuch, die einen Pkw über die Internetplattform e-bay angeboten hatte. Bei der Beschreibung des Fahrzeugs gab sie an, dass sich dieses in einem gebrauchten, aber gut erhaltenen Zustand befinde. Es sei unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet. Mit dem Käufer wurde anschließend ein zusätzlicher schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Hierin wurde der Kaufpreis um 50 EUR reduziert, da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war. Als der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das Auto weder über Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Zudem lag die letzte Wartung fast fünf Jahre zurück. Der Käufer erklärte deshalb sofort den Rücktritt und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte sich. Der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei e-bay nicht an. Es sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Im Übrigen sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden.

Dieser Ansicht folgte das AG jedoch nicht. Die Richterin entschied vielmehr, dass der Käufer wirksam zurückgetreten sei. Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfüge. Beides sei nach dem Kaufvertrag geschuldet gewesen. Dass die Sitzheizung und der Tempomat im ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts. Die Parteien hätten insoweit keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufvertrag sei vielmehr durch den Zuschlag schon auf e-bay wirksam zustande gekommen. Dieser Vertrag hätte nur hinsichtlich des Preises abgeändert werden sollen. Es lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Verkäuferin auch von ihren sonstigen Zusagen Abstand nehmen wollte und der Käufer damit einverstanden gewesen sei. Die Parteien hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert habe, die gar nicht vorlagen. Aufgrund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen. Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht zuzumuten (AG München, 122 C 6879/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, potenzielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.

Das musste sich ein Mann vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der bei winterlichem Wetter auf einer Nebenstrecke im Stadtpark gerodelt war. Dabei war er am unteren Ende des Hangs gestürzt. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tieferliegenden Weg durchbrochen.

Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadenersatzklage blieb ohne Erfolg. Es bestehe nach Auffassung des OLG schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert sei. Mit Mauerabgrenzungen versehene Wege seien dort nicht untypisch. Den Rodler träfe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Vielmehr hätte er sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen (OLG Hamm, I-9 U 81/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wildunfall oder nicht? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) zu beantworten. Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung behauptete, ein Hase sei unter den Vorderreifen seines Pkw gekommen. Der Versicherer bestritt das, das Fahrzeug des Versicherungsnehmers sei nicht mit Jagdwild kollidiert. Das LG ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNA-Sequenzanalyse unterziehen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammten. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als ein Hase – kein Jagdwild ist. Die Klage wurde daher abgewiesen (LG Coburg, 23 O 256/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Mittelklasse eines deutschen Herstellers im Bereich der Premium-Marken darf erwarten, dass das Getriebe beim automatischen Herabschalten von der zweiten in die erste Stufe nicht ruckelt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Autofahrers, der seinen neuen Geländewagen für mangelhaft hielt und vom Kauf zurücktreten wollte. Die Richter verurteilten das Autohaus entsprechend. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es zur Beurteilung eines

Kaufmangels nicht darauf ankomme, ob eine Fehlererscheinung bei allen Fahrzeugen desselben Typs auftritt. Es sei vielmehr ein herstellerübergreifender Vergleich durchzuführen. Dabei müsse auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers abgestellt werden. Ergebnis dieses Vergleichs sei, dass das Ruckeln selbst dann ein Mangel sei, wenn es sich um ein mit einem „Sport Utility Vehicle“-Getriebe ausgestattetes Fahrzeug handele. Solche Fahrzeuge würden trotz der Geländetauglichkeit in der Regel im normalen Straßenverkehr und gerade nicht in der Land- und Forstwirtschaft genutzt (OLG Köln, 15 U 185/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl