Das Europäische Parlament will den Verbraucherschutz im Internet stärken. Dazu hat es sich für eine europäische Richtlinie ausgesprochen, die wirksamen Schutz vor Kostenfallen bietet. Die angedachte Buttonlösung soll Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vorschieben. Es soll sichergestellt werden, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, über den genauen Preis zu informieren, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Unseriösen Geschäftsmodellen wird mit der Neuregelung der Boden entzogen.

Zum Hintergrund: Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis, oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Die Buttonlösung soll Abhilfe schaffen. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten müssen Unternehmer nach der Gesetzesplanung künftig den Preis anzeigen und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher bestellt. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Schaltfläche für die Bestellung unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Ist eine Schaltfläche ausnahmsweise nicht vorgesehen, muss der Unternehmer in anderer Weise dafür sorgen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Die einheitliche europäische Regelung soll zu einem hohen Wiedererkennungswert führen. Sie soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte besser und selbstbewusster wahrnehmen. Um unnötige Verzögerungen zu verhindern, hat das Bundesjustizministerium jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diesen Teil der Richtlinie vorab umsetzt.

Die Verbraucherrechterichtlinie wird darüber hinaus die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte insgesamt überarbeiten. Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Der Richtlinienvorschlag geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.

Über den wirksamen Schutz vor Kostenfallen im Internet hinaus sieht der Richtlinienvorschlag insbesondere folgende Regelungen vor:

Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt (bisher nur Vorgabe einer Mindestfrist von 7 Tagen). Informiert der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht oder unzutreffend, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.

Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags oder Haustürgeschäfts zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informationen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 EUR erleichterte Anforderungen für die Gewährung der Informationen.

Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.

Über die Richtlinie muss jetzt noch der europäische Ministerrat entscheiden. Billigt er den Standpunkt des Europäischen Parlaments, ist das Verfahren abgeschlossen und die Richtlinie damit erlassen. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird einem Gast das Gefühl vermittelt, nicht willkommen zu sein, kann dies einen Reisemangel darstellen. Die Entfernung der Auflage einer Sonnenliege, die gerade nicht genutzt wird, ist allerdings kein Mangel.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Reisenden, der eine Reisepreisminderung wegen eines angeblichen Reisemangels geltend gemacht hatte. Während seines Aufenthalts wurde von einer Sonnenliege, die er normalerweise benutzte, die Auflage weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Urlauber nicht auf der Liege gelegen. Die Auflage gehörte dem Hotel. Erst nach einer 30-minütigen Diskussion bekam er die Auflage zurück.

Das AG sah in diesem Vorfall jedoch keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Solange der Reisende die Auflage nicht aktiv nutze, indem er darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zur Verfügung zu stellen. Die Auflage gehöre schließlich auch dem Hotel. Soweit der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage zu einer 30-minütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen, dass eine Diskussion mindestens zwei Personen erfordere (AG München, 281 C 28813/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Käufer muss beweisen, dass der Nachbesserungsversuch des Händlers fehlgeschlagen ist. Es genügt aber, wenn er nachweist, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Dass der Mangel auf denselben Ursachen beruht, muss er nicht beweisen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine seit langem strittige Rechtsfrage geklärt. Es ging um einen neuen AUDI S 4. Der lief von Anfang an nicht richtig rund, weshalb er wiederholt in der Werkstatt des Händlers war. Ob die Nachbesserungsversuche ein Fehlschlag waren, wie der Käufer behauptet, war die zentrale Frage in dem Rückabwicklungsprozess durch drei Instanzen. Die unteren hatten pro Händler entschieden. Anders der BGH: Es reicht, wenn der Käufer nachweist, dass der AUDI auch nach den Werkstatt-Terminen Verbrennungsaussetzer gehabt habe, wie durch die Fehlermeldung der Motorelektronik belegt sei. Dass die Aussetzer auf derselben Ursache beruhen wie die ursprünglich reklamierten Motorstörungen, müsse der Käufer nicht beweisen (BGH, VIII ZR 266/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Essen bestätigt. Die Beklagte, eine Event-GmbH, zeigte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines „Public-Viewing-Events“ Länderspiele. Hierzu errichtete sie mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war. Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war mehrere Monate arbeitsunfähig.

Seine Klage gegen die Veranstalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz war erfolgreich. Das OLG entschied, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranstalterin verletzt habe. Daher hafte sie dem Kläger für die entstandenen Schäden. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führte der Senat aus. Anders als die erste Instanz beurteilte der Senat das Mitverschulden des Klägers aber mit 50 statt mit 25 Prozent. Die Gefahr sei bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können (OLG Hamm, I-9 U 44/10)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist unwirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Verbraucherschutzverbands, der gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank vorgegangen war. Darin enthalten war eine Klausel, durch welche sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen ließ.

Der BGH hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand: Es handele sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche liege nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Bank ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Bank nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.

Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es – wie hier – im eigenen Interesse erbringt, hielten nach Ansicht der Richter der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle nicht stand. Sie seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar. Zudem würden sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt werde, folge hieraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften würden allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr betreffen. Die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile sei dagegen nicht berührt (BGH, XI ZR 388/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gaspreiserhöhungen für Kunden mit Sondervertrag „Erdgas Classic“ sind ohne Rechtsgrundlage und damit unwirksam erfolgt.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Ergebnis ein Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt. Über 60 Kunden aus dem östlichen Niedersachsen hatten gegen zwei niedersächsische Gasversorger auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2004 bis 2008 geklagt. Die Besonderheit des Falls lag dabei darin, dass diese keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag „Erdgas Classic“ abgeschlossen hatten. Aus diesem Grund fänden, so hat das OLG nochmals klargestellt, die allgemeinen Regeln zur Preisänderung nach der AVBGasV (Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) keine unmittelbare Anwendung. Die Richter teilten die Ansicht des Landgerichts, dass die in der Broschüre des Erdgas Classic-Vertrags enthaltene Klausel „bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst“ als Preisanpassungsklausel auszulegen sei. Diese Klausel sei jedoch unwirksam. Sie benachteilige die Kunden unzumutbar, weil das Recht zur Preiserhöhung ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft sei. Ein Ausgleich durch Kostensenkungen in anderen Bereichen sei dagegen nicht vorgesehen. Zudem enthalte die Klausel nur ein Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung. Eine Pflicht zur Senkung der Kosten, wenn die Gasbezugskosten sinken, sei dagegen nicht vorgesehen. Dadurch werde das vertragliche Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar verschoben. Eine unangemessene Belastung der Gasversorger sieht das OLG nicht, weil die Versorger die Verträge hätten kündigen können (OLG Celle, 13 U 6/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Einigung vor Gericht kann den zerstrittenen Parteien oft viel Geld sparen.

Das zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht (AG) München. Dort hatte die Inhaberin eines Lokals gegen eine ehemalige Stammkundin geklagt. Sie warf ihr vor, konsumierte Getränke bislang nicht bezahlt zu haben. Eben weil sie Stammkundin sei, habe sie nicht immer gleich zahlen müssen, sondern man habe ihre Getränkekosten auf Bierdeckeln notiert. Jetzt seien 136 EUR aufgelaufen, die wolle man erstattet bekommen. Die Kundin wollte allenfalls 96 EUR bezahlen. 136 EUR seien nie im Leben angefallen. Bierdeckel seien auch leicht zu verfälschen, schließlich befänden sich nur Striche und keine Beträge darauf. Deshalb seien sie auch kein geeignetes Beweismittel. Ein Strich bedeute ein Bier zum Preis von 2,20 EUR, konterte die Klägerin. Das wisse die Kundin auch und natürlich habe man nichts verfälscht.

Nachdem Bierdeckel tatsächlich nicht sehr aussagekräftig sind, vernahm die zuständige Richterin die Parteien sowie drei Zeugen. Nach der Beweisaufnahme einigten sich die Parteien darauf, dass die Kundin 112 EUR bezahlt. Die Verfahrenskosten betragen in einem solchen Fall etwa 255 EUR. Die Zeugen hatten auf ihre Auslagenentschädigung verzichtet, sonst wären deren Kosten noch hinzugekommen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verbraucherrecht

Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos haftet nicht in jedem Fall vertraglich für Erklärungen, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto unterhielt. Am 3.3.2008 wurde über dieses Konto eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab hierauf ein Maximalgebot von 1.000 EUR ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Frau auf, ihm die Gastronomieeinrichtung (Wert 33.820 EUR) gegen Zahlung von 1.000 EUR herauszugeben. Weil dies nicht geschah, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 32.820 EUR. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot von der Frau oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar seien, wenn durch das Benutzen eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Würden Erklärungen unter dem Namen eines anderen abgegeben, sei der Namensträger daher nur verpflichtet, wenn

die Erklärung in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgte oder die Erklärung vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sei oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen würden.

Dagegen müsse sich der Kontoinhaber keine Erklärungen zurechnen lassen, die ein Dritter bei einer unbefugten Benutzung des Kontos abgegeben habe. Das gelte auch, wenn der Kontoinhaber die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig aufbewahrt habe. Nichts anderes ergebe sich schließlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Diese seien jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart. Daher hätten sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon sei vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen (BGH, VIII ZR 289/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verbraucherrecht

Ein Tankstellenbetreiber kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.

Das schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Tankstellenkunden ins Stammbuch. Dieser hatte nach dem Tanken an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten bezahlt. Als der Tankstellenbetreiber den unbezahlten Kraftstoff bemerkte, schaltete er ein Detektivbüro zur Ermittlung des Kunden ein. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 137 EUR an. Zudem verlangt der Tankstellenbetreiber eine Auslagenpauschale von 25 EUR und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 39 EUR.

Die Richter entschieden, dass dem Tankstellenbetreiber die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden zustehen würden. Sie stellten klar, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme zustande komme. Daher hätte sich der Kunde bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden. Einer Mahnung habe es für den Verzugseintritt hier nicht bedurft. Dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle sei offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten müsse. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen habe. Als Folge des Verzugs könne der Tankstellenbetreiber Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu würden auch die Kosten des Detektivbüros gehören. Es habe eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden müssen. Diese habe der Tankstellenbetreiber nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen können. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten komme es nicht auf das Verhältnis zum Kaufpreis an. Entscheidend sei, ob sich die Aufwendungen im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies sei hier der Fall. Tankstellenbetreiber müssten sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen (BGH, VIII ZR 171/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verbraucherrecht

Auch wenn man einen Anspruch auf Schadenersatz hat, bekommt man nicht immer den Neupreis ersetzt, sondern muss sich eine Wertverbesserung anrechnen lassen (sogen. Abzug „Alt für Neu“). In Extremfällen kann der Abzug „Alt für Neu“ so hoch sein, dass vom Schaden nichts übrig bleibt.

Das musste ein Landwirt vor dem Landgericht (LG) Coburg erfahren. Er hatte für sein Anwesen Heizöl bestellt, das mit einem Lkw angeliefert wurde. Als dieser den Hof befuhr, brach er auf einer Betonplatte ein, die eine darunterliegende Jauchegrube abdeckte. Der Landwirt behauptete, seine Mutter habe zum Fahrer des Lkws gesagt, er solle den Hof nicht befahren. Trotzdem sei der Lkw-Fahrer in den Hof gefahren. Der Lieferant hielt dem entgegen, die Mutter des Landwirts habe ausdrücklich dazu aufgefordert, auf den Hof zu fahren. Die Abdeckung sei bereits marode gewesen und wäre über kurz oder lang sowieso eingebrochen. Ihr schlechter Zustand sei aber äußerlich nicht zu erkennen gewesen.

Das Gericht gab der Klage zwar statt. Es sprach dem Landwirt jedoch nur 750 EUR statt der geforderten 5.400 EUR zu. Die Richter stellten zunächst einmal klar, dass es Sache des Lieferanten sei, die Aufforderung der Mutter nachzuweisen. Das habe er nicht gekonnt. Die Zeugenaussagen seien widersprüchlich gewesen. Zudem sei die Betonabdeckung optisch ganz eindeutig und klar zu erkennen gewesen. Daher habe der Lieferant nicht davon ausgehen dürfen, dass die private Hoffläche in sämtlichen befahrbaren Bereichen auch schwerste Lasten tragen kann. Zudem habe der Lkw auch genügend Schlauchlänge mitgeführt, um eine Betankung vom öffentlichen Straßenraum her durchzuführen. Damit sei ein Schadenersatzanspruch des Landwirts dem Grunde nach gegeben. Bei der Höhe des Schadens müsse dieser jedoch erhebliche Abstriche hinnehmen. Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige habe festgestellt, dass die Lebensdauer der gebrochenen Betonabdeckung zum Unfallzeitpunkt bereits vollständig erschöpft war. Infolge der stark fortgeschrittenen Korrosion des Stahls im Beton sei deren Nutzungsdauer beendet gewesen. Durch die weitere Beschädigung sei daher kein finanzieller Schaden eingetreten. Der Landwirt könne lediglich die Kosten für die Sicherung der Unfallstelle und für Beschädigungen an angrenzendem Asphalt und Granitsteinpflasterflächen verlangen. Diese habe der Sachverständige auf 750 EUR geschätzt (LG Coburg, 14 O 532/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl