Bei Kündigungsstreitigkeiten ist das Nachschieben von Kündigungsgründen sehr beliebt. Die kann sich aber auch als Falle erweisen. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln.

In dem Fall war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer betroffen. Das LAG machte deutlich, dass hier Kündigungsgründe nicht nachgeschoben werden können. Dies scheitere daran, dass diese Kündigungsgründe dem Integrationsamt regelmäßig vorher nicht mitgeteilt wurden.

Beachten Sie: Die Anhörung des Integrationsamts ist anders als die Betriebsratsanhörung nicht nachholbar.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 15.7.2020, 3 Sa 736/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Der Referentenentwurf zur HOAI 2021 liegt seit dem 7.8.2020 vor. Sie soll am 1.1.2021 in Kraft treten und muss das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 umsetzen. Das geschieht u. a. dadurch, dass die verbindlichen Mindestsätze nicht mehr preisrechtlich (sondern nur noch als Orientierungswerte) geregelt werden.

Es steht den Parteien zwar frei, die HOAI auch in Zukunft mit ihren gesamten Regelungsinhalten anzuwenden. Dazu bedarf es lediglich einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Das heißt aber auch: Die Parteien können – einzelfallbezogen – auch andere Honorarregelungen treffen. Und hier wird die Sache spannend: Denn es zeichnet sich ab, dass viele Auftraggeber nach wie vor an den kalkulatorischen Tabellenwerken zu Grundleistungen der HOAI festhalten wollen, weil sich diese Honorarbemessungsmethode bewährt hat.

Allerdings bleibt zu bemängeln, dass wesentliche Themenbereiche, die im Tagesgeschäft sehr kostenintensiv für Planer sein können, in der HOAI nach wie vor nicht geregelt werden. Das gilt für folgende Punkte bzw. Leistungen:

Keine Verbesserung bei verzögerter Vertragsabwicklung
Zum Honorar bei verzögerter Vertragsabwicklung (Planung und Ausführung) schweigt sich auch die HOAI 2021 konsequent aus. Das Honorar nach der HOAI für die Grundleistungen berechnet sich bei verzögerter Bauabwicklung nicht anders als bisher.

Hier sollten Planer in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung anstreben. Denn die Alternative, die Anspruchsgrundlage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ist sehr arbeitsintensiv. Öffentliche Auftraggeber prüfen bereits, ob sie solche Regelungen in Planungsverträge nach der Vergabeverordnung (VgV) für öffentliche Aufträge aufnehmen.

Planungsänderungen – keine Verbesserung in Sicht
Die Honorarregelungen für Planungsänderungen bleiben auch mit der neuen HOAI kompliziert. § 10 bleibt inhaltlich nahezu unverändert. Können sich Auftragnehmer und Auftraggeber nicht auf ein Honorar für Planungsänderungen verständigen (siehe § 650b BGB), bleibt es bei der komplizierten Honorarberechnung mit allen Honorarberechnungskriterien wie bei einem Hauptauftrag (Schnittstellenabgrenzung zu Planungsänderungsumfang im Verhältnis zum gesamten Planungsumfang, Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Änderungsumfang, Honorarzone für den Änderungsbereich, wiederholte Grundleistungen/Teilleistungen für den Änderungsumfang).

Beachten Sie Hier sollten Planer anstelle der HOAI-Regelung (§ 10 HOAI) eine eigene Regelung anwenden, die sich an den § 650 BGB anlehnt und eine einfachere Regelung zum Honorar bedeutet. Die kalkulatorischen Grundlagen der HOAI können sie dabei übernehmen.

Diese Regelungen aus der HOAI 2021 sind erfreulich
Es gibt aber auch fünf Neuregelungen in der HOAI 2021, die zu begrüßen sind:

1. Honorarvereinbarungen werden nicht mehr an die Bedingung „Schriftform bei Auftragserteilung“ geknüpft. Das hat in den vergangenen Jahrzehnten viel Ärger und Stress eingebracht. Nun dürfen z. B. der Honorarsatz, die Honorarzone, die Nebenkosten und Änderungshonorare auch dann individuell vereinbart werden (z. B. Mittelsatz), wenn die Schriftform bei Auftragserteilung nicht mehr eingehalten werden kann, weil mit der Planung bereits begonnen wurde.

Beachten Sie Diese Änderung macht auch Honoraranpassungen im Zuge der Vertragsabwicklung einfacher.

2. Für die Bauleitplanung ist erfreulicherweise klargestellt worden, dass die Leistungen beim städtebaulichen Entwurf „Besondere Leistungen“ sind und das Honorar dafür frei vereinbart werden kann. Die bisherige Einschränkung „kann“ ist vom Tisch.

3. Im Bereich der Raumakustik sind klarstellende Regelungen zu den anrechenbaren Kosten enthalten.

4. Im Leistungsbild Geotechnik werden die Grundleistungen aktualisiert.

5. Die Flächenklassen sind als Honorarbemessungsgrundlage eingeführt worden. Damit ergibt sich im Ergebnis eine neue Honorarermittlungsmethode.

Ausblick und kalkulatorische Hinweise für künftige Verträge
Die HOAI 2021 lässt viele Regelungsbereiche nahezu unverändert, wenn auch auf freiwilliger Basis. Das bedeutet, dass die HOAI nach wie vor ein angemessenes Honorar zeigt. Allerdings sollten Planer erwägen, bei Anwendung der HOAI 2021 gleichzeitig vertragliche Ergänzungsregelungen in den Planungsvertrag aufzunehmen. Diese sollten vor allem zum Ziel haben, die genannten Schwächen der HOAI auszumerzen.

Beachten Sie Sowohl für Auftragnehmer als auch öffentliche und private Auftraggeber werden individualvertragliche Gestaltungen relevanter. Stand heute ist davon auszugehen, dass eine Reihe öffentlicher Auftraggeber die HOAI-Regelungen um o. g. Punkte vertragsrelevant ergänzen wird. Wo dies bei VgV-Verfahren nicht der Fall ist, können Planer durch entsprechende Fragestellungen im Vergabeverfahren noch einwirken. Bei privaten Projekten ist zu erwarten, dass für die Grundleistungen nach wie vor die HOAI als kalkulatorischer Honorarrahmen angewendet wird. Für die vielen „Besonderen Leistungen“, die inzwischen zum Tagesgeschäft gehören, aber in der HOAI nicht auftauchen, werden im Regelfall freie Honorarvereinbarungen getroffen werden. Das Gleiche gilt für Terminverzögerungen und Planungsänderungen. Das BGB ist hier sehr hilfreich. Unterm Strich ist zu erwarten, dass Planungsverträge künftig aus einem Mix aus HOAI-Regelungen und einzelfallbezogenen Regelungen (Verzögerung, Planungsänderung) bestehen werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referentenentwurf vom 7.8.2020

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Wer kennt die folgende Situation nicht: Ein Autofahrer will aussteigen und öffnet die Autotür. In diesem Moment fährt ein anderes Fahrzeug vorbei. Wenn es schlecht läuft, stößt der Vorbeifahrende mit der sich öffnenden Tür zusammen. Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat in einem solchen Fall über die Haftungsquoten entschieden. Das Ergebnis mag manchen überraschen.

Der Kläger hatte am Fahrbahnrand gehalten. Er wollte aussteigen und öffnete die Fahrzeugtür. Da kam es zur Kollision mit einem in diesem Moment vorbeifahrenden Pkw. Am Pkw des Klägers entstand erheblicher Sachschaden. Die Parteien stritten darüber, wie weit der Kläger die Tür geöffnet hatte und ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte. Das AG: Der Kläger war beim Aussteigen aus dem Pkw unachtsam. Er hatte den Unfall überwiegend selbst verschuldet.

Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Ein- bzw. Aussteigende muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten. Er muss den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten. Er darf die Wagentür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet. Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht entsprochen.

Aber: Der Beklagte hat den Unfall mitverursacht. Er ist ohne ausreichenden Seitenabstand an dem parkenden Fahrzeug vorbeigefahren. Er hat den klägerischen Pkw nur mit einem Seitenabstand von 30 bis 35 Zentimetern passiert. Das war zu wenig.

Das AG sah den Verstoß des Klägers als schwerer an. Er war es, der die Gefahrensituation erst heraufbeschworen hat. Bei regelkonformem Verhalten wäre es nicht zum Unfall gekommen. Demgegenüber hat der Beklagte lediglich einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Nach Ansicht des Gerichts war die Haftung daher im Verhältnis 1/3 : 2/3 zulasten des Klägers zu verteilen.

Quelle: AG Frankenthal, Urteil vom 26.6.2020, 3c C 61/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Erklärt die Versicherung in einem Schreiben gegenüber dem Geschädigten „Nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an“, ist dies regelmäßig ein auch den Versicherungsnehmer verpflichtendes, sog. „deklaratorisches Schuldanerkenntnis“. Das bedeutet: Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage so zu verstehen, dass die Versicherung seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und auch in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt.

Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig klar. Die Regulierungszusage der Haftpflichtversicherung hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum anderen im Deckungsverhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer.

Beachten Sie Die Haftpflichtversicherung ist – auch bei fehlendem Direktanspruch – aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Dieser soll sich auf das Wort der Versicherung verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob diese ihrem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber leistungsfrei ist. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass die Versicherung ihrem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt.

Quelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 31.1.2020, 7 U 130/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat darüber entschieden, nach welchen Kriterien das Recht auf Schulwahl (hier: Einschulung auf eine Waldorf- statt auf einer Regelgrundschule) auf einen Elternteil allein zu übertragen ist.

Das Familiengericht kann für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind bedeutsam ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Hier konnten sich die Eltern eines sechsjährigen Kindes, die zwar nicht verheiratet sind, die elterliche Sorge aber gemeinsam ausüben, nicht darüber einigen, ob das Kind zur Regelschule gehen soll, wie es der Vater wünscht, oder nach dem Willen der Mutter zur Waldorfschule. Das AG hat die Entscheidungsbefugnis einstweilen auf die Mutter übertragen.

Das Gericht entscheidet nicht darüber, welche Schulart für das Kind die am besten geeignete ist. Die Mutter ist als Hauptbezugsperson von der Entscheidung besonders betroffen und muss die Umsetzung überwiegend organisieren. Sie hat sich tiefergehender damit beschäftigt als der Vater. Das soziale Umfeld des Kindes und der Schulweg sind zu beachten. Der Wille des sechsjährigen Kindes ist zu berücksichtigen, wenngleich diesem i. d. R. altersbedingt keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist. Die Waldorfschule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Deren Pädagogik, der dahinter stehende Gedanke der Anthroposophen, die besondere Schulorganisation usw. sind zwar diskutabel, aber können nicht per se als Gefahr für das Kindeswohl angesehen werden.

Quelle: AG Frankenthal, Beschluss vom 25.6.2020, 71 F 79/20 eA

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Laufende Kosten für Miete, die an die Stelle der Kosten für eine gesetzlich verpflichtende Anschaffung treten, gehören nicht zu den auf den Mieter umlegbaren Kosten. Die Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern sind deshalb nicht umlegbar. Der Eigentümer ist verpflichtet, Rauchmelder anzuschaffen.

Das ist jedenfalls die Auffassung des Amtsgerichts (AG) Leonberg. Die dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.

Anschaffungs- und Instandhaltungskosten seien anders als laufende Kosten nicht umlagefähig. Das könne nicht dadurch umgangen werden, dass laufende Vergütungsmodelle gewählt würden.

In ähnlicher Weise hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2008 entschieden. Er hat danach Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen ebenfalls für nicht umlagefähig angesehen. Dass bestimmte Mietkosten für Verbrauchszähler umlagefähig seien, belege gerade, dass dies bei dort nicht genannten Geräten ausgeschlossen sei.

Quelle: AG Leonberg, Urteil vom 9.5.2019, 2 C 11/19; BGH, Urteil vom 17.12.2008, VIII ZR 92/08

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zog jetzt die Gewerkschaft der Lokführer (GDL), weil sie dem Wunsch einer GDL-Mitarbeiterin, die Arbeitszeit zu verringern, nicht entsprechen wollte.

Im Streitfall berief sich die Gewerkschaft auf sog. betriebliche Gründe, die dem Wunsch der Arbeitnehmerin entgegenstünden. Diese liegen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, wenn „die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“.

Die GDL sah ihre Organisationsfreiheit verletzt. Es war hier jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewerkschaft durch die angestrebte Arbeitszeitverringerung einer Mitarbeiterin wesentliche Einschränkungen zu erwarten hätte, wie die Gefahr, Mitglieder zu verlieren, Tarifverträge nicht abschließen oder Arbeitskämpfe nicht mehr durchführen zu können, also in ihren Rechten als Koalition eingeschränkt zu werden, oder gewerkschaftliche Rechtsberatung nicht mehr erteilen zu können.

Quelle: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.7.2020, 1 BvR 1902/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Trägt ein Motorradfahrer außer dem Motorradhelm keine Schutzkleidung, etwa Motorradjacke, -hose und -handschuhe, ist ihm dies nicht als Verschulden gegen sich selbst anzulasten. Das gilt auch, wenn dies Auswirkungen bei einem Personenschaden hat.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, es gebe keine gesetzliche Pflicht, Schutzkleidung zu tragen. Nach dem Gesetz müsse ein Motorradfahrer lediglich einen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt tragen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2019, 1 U 82/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Ein Schreckmoment: Beim Aufladen explodiert der Akku eines gebraucht erworbenen Elektrospielzeugs. In solchen Fällen muss die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers den daraus entstehenden Brandschaden ersetzen. Das gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg zumindest für den Fall, dass der Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen wurde und der Brand so begünstigt wurde.

Der Versicherungsnehmer, ein Mieter, hatte einen gebrauchten Spielzeughelikopter ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung gekauft. Er hatte ihn zum Laden im Keller des Mietshauses auf einem Wäschetrockner abgestellt. Dort lag auch ein Textilkoffer. In der Nähe befanden sich weitere elektrische Geräte sowie eine Holzsauna. Der Versicherungsnehmer war nach Beginn des Ladevorgangs in seine Wohnung zurückgegangen. Nach ca. zehn Minuten explodierte der Akku des Spielzeugs. Es kam zu einem Brand. Dabei wurden der Keller und das Treppenhaus beschädigt. Die Brand-Versicherung des Gebäudes regulierte zwar den Schaden. Sie verlangte aber im Anschluss eine teilweise Erstattung von der Privathaftpflichtversicherung des Mieters.

Das LG Coburg gab der Klage statt. Der Versicherungsnehmer habe beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und deshalb fahrlässig den Brand verursacht. Er habe den später eingetretenen Schaden erkennen und vermeiden können.

Das LG war nach dem Sachverständigengutachten davon ausgegangen, dass in dem Spielzeughelikopter ein Lithium-Ionen-Akku verbaut war. Solche Akkus haben eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr, wenn sie zuvor tiefenentladen wurden oder Vorschäden vorhanden sind. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, warum genau der Akku des Helikopters explodierte. In jedem Fall ist jedoch dem Versicherungsnehmer ein Vorwurf deshalb zu machen, weil er den Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne dass er über den Zustand des Geräts, insbesondere etwaige Vorschäden etc., informiert war. Schließlich hatte er das Spielzeug günstig gebraucht gekauft und keinerlei Informationen über dessen Beschaffenheit erhalten. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Versicherungsnehmer den Akku allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung aufladen dürfen.

Das LG hat hervorgehoben, dass die Haftpflichtversicherung sich nicht darauf berufen durfte, dass der Versicherungsnehmer den Ladevorgang nicht hätte beaufsichtigen müssen.

Quelle: LG Coburg, Urteil vom 22.1.2019, 23 O 464/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einen nicht alltäglichen Fall musste das Amtsgericht (AG) Köln beurteilen. Der Erblasser hinterließ mehrere handschriftliche Verfügungen. Eine davon befand sich mit Filzstift geschrieben auf der Tischplatte eines Holztischs in seinem Haus. Hierin bestimmte er eine alleinige Erbin. Allerdings fehlte seine Unterschrift. Ein Testament, in dem er seinen Bruder ausdrücklich enterbte, wurde nach dem Tod des Erblassers ebenfalls auf der Tischplatte gefunden. Dieses Testament ist formal ordnungsgemäß errichtet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die benannte Erbin einen Alleinerbschein auf der Grundlage des „Tischtestamentes“.

Diesen Antrag hat das AG allerdings zu Recht zurückgewiesen, da mangels Unterschrift kein formgültiges Testament zu ihren Gunsten vorlag. Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Weitere Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament bestehen nicht. Ein Testament kann – wie hier– also unstreitig auf anderen Materialien als auf Papier verfasst werden, sofern es stofflich manifestiert ist. Der Stoff einer Urkunde (Holz, Glas, Schiefertafeln, Kohlepapier, etc.) spielt für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle. Die eigenhändige Unterschrift ist hingegen zwingend erforderlich.

Beachten Sie Eine Wirksamkeit konnte hier auch nicht aus einem Zusammenhang mit den anderen vom Erblasser unterschriebenen Testamenten hergeleitet werden, die sich auf derselben Tischplatte befanden. Zwar genügt grundsätzlich eine Unterschrift auf dem letzten Blatt eines mehrseitigen Testaments. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen „Blätter“ zweifelsfrei ist, z. B. durch Nummerierung eines fortlaufenden Textes oder aufgrund eines inneren Zusammenhangs, der auf eine einheitliche Willenserklärung schließen lässt. Hier bestand jedoch kein solcher Zusammenhang zwischen den Testamenten.

Quelle: AG Köln, Beschluss vom 25.5.2020, 30 VI 92/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl