Es verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn in einem Baugebiet mit dörflichem Charakter zwei Pferde in direkter Nachbarschaft zu einem Wohnhaus gehalten werden.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Verfahren. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stelle, hänge nach dieser Entscheidung wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Während beispielsweise eine geruchsintensive Tierhaltung in Wohngebieten mit städtischem Gepräge regelmäßig unzulässig sein dürfte, sei dies in Baugebieten mit dörflichem Charakter anders. Dort sei eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich. Sie sei daher im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen. Gleiches gelte entsprechend für eine gebietstypische Hobbytierhaltung. Wegen der dörflichen Prägung mit zahlreichen Formen von Tierhaltung (Pferde, Rinder, Schafe, Hühner) sei die Haltung von zwei Pferden in Nachbarschaft zu einem Wohnhaus deshalb nicht rücksichtslos (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 11294/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ende 2010 trat die Änderung zur Winterreifenpflicht in Kraft. Die gesetzliche Neuregelung sollte für Klarheit sorgen – trotzdem herrscht Verwirrung allerorten. Wir geben Ihnen daher Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema.

1. Welcher Sinn und Zweck wird mit der Neuregelung verfolgt?

Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Kraftfahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen.

2. Ist durch die Neuregelung eine generelle Winterreifenpflicht eingeführt worden?

Ja, und zwar insoweit, dass bei den im Gesetz genannten winterlichen Straßenverhältnissen nur mit den in der Vorschrift bezeichneten Reifen gefahren werden darf. Für die alte Regelung war diese Frage umstritten.

3. Ist (jetzt) der Begriff des „Winterreifens“ im nationalen Recht definiert?

Nein, die Neuregelung enthält ebenso wie das alte Recht keine Definition des Begriffs des Winterreifens.

4. Wie wird der „M+S-Reifen“ beschrieben?

Nach derzeitigem EU-Recht heißt es: „M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahrleistungen gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Laufflächen der M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.“

5. Welche Reifen können auf der Grundlage als „Winterreifen“ i.S. der Neuregelung angesehen werden?

Benutzt werden können:

M+S-Reifen, die als solche verkauft und mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet sind, Reifen, die das sog. Bergpiktogramm mit Schneeflocke aufweisen, Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen (siehe Frage 4) und mit einem M+S-Symbol versehen sind.

6. Können auch Reifen genutzt werden, die zwar als M+S-Reifen gekennzeichnet sind, aber dennoch keine ausreichende Wintertauglichkeit haben?

Ja, es heißt ausdrücklich: „… als Winterreifen .. verkauft“ werden. Dabei kann es sich z.B. auch um aus Ostasien stammende Importe handeln.

7. Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Die Neuregelung gilt für alle Kraftfahrzeuge, also auch für Motorräder und sonstige Krafträder sowie für Quads und Geländewagen (trotz grobstolliger Sommerreifen). Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge. Sie sind daher nicht betroffen.

8. Gibt es Ausnahmen?

Ja. Nach der Ausnahmeregelung genügt es für den Betrieb folgender Fahrzeugarten, dass lediglich auf den Antriebsachsen M+S-Reifen montiert sind:

für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 t (M2) oder darüber (M3) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 12 t (N2) oder darüber (N3).

9. Was gilt für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge?

Für diese gilt die Winterreifenpflicht nicht, wenn bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.

Gleiches gilt für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst.

10. Gilt die Neuregelung auch für den ruhenden Verkehr?

Nein, aus dem Gesetz folgt ausdrücklich („… gefahren werden“), dass der ruhende Verkehr nicht erfasst wird. Abgestellte Fahrzeuge müssen also nicht mit Winterreifen ausgerüstet sein.

11. Für welche Verkehrslagen gilt die „Winterreifenpflicht“?

Die alte Rechtslage stellte auf die „Wetterverhältnisse“ und damit auf die „winterlichen Wetterverhältnisse“ ab. Jetzt heißt es, dass bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ nur mit „Winterreifen“ gefahren werden darf.

Entscheidend ist also, ob sich auf der vom Betroffenen genutzten Straße Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gebildet hat. Nicht von Bedeutung sind die allgemeinen Wetterverhältnisse unabhängig von der benutzten Straße.

12. Gibt es eine gesetzliche Definition der beschriebenen Straßenverhältnisse?

Nein. In den Gesetzesmaterialien wird auf die die o.a. Straßenverhältnisse verursachenden Niederschlagsarten verwiesen, nämlich auf „Schneefall (inkl. Schneeregen und Schneegriesel), Eiskörner, Glatteis bzw. gefrierender Regen (umgangssprachlich Eisregen), gefrierender Nebel und Schneeverwehungen (fallender bzw. abgesetzter Schnee in Verbindung mit starkem Wind). Diese Wettererscheinungen und -verhältnisse können bereits bei Lufttemperaturen einige Grad über dem Gefrierpunkt auftreten.“ Weiter heißt es, dass bei diesen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilgenommen werden kann.

13. Was gilt, wenn es gerade erst angefangen hat zu schneien?

So lange nicht Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vorliegen, kann noch mit Sommerreifen weitergefahren werden.

14. Was gilt bei geräumten Straßen?

Da dann die o.a. Straßenverhältnisse nicht (mehr) vorliegen, kann wieder ohne Winterreifen gefahren werden.

15. Wie wird ein Verstoß geahndet?

Die Bußgeldtatbestände im Bußgeldkatalog sind gegenüber der alten Rechtslage geändert und an die Neuregelung angepasst worden. Außerdem wurden die Geldbußen erhöht. Bei einem Verstoß ohne Behinderung ist eine Geldbuße von 40 EUR verwirkt. Bei einem Verstoß mit Behinderung kann eine Geldbuße von 80 EUR verhängt werden. In beiden Fällen wird ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erweckt ein Amtsträger bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein, die Testamentserrichtung sei in Ordnung, handelt er pflichtwidrig. Das gilt auch, wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden.

Das ist das Ergebnis eines teuren Rechtsstreits für die Stadt Baden-Baden vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Geklagt hatte eine Frau, deren Bekannter sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Mann als Erben einsetzen wollte. Der Ehemann setzte deshalb handschriftlich den Text des Testaments auf, in dem die Eheleute als alleinige Erben bestimmt wurden. Gemeinsam mit dem Bekannten begab er sich in das Rathaus zum Ortsvorsteher. Nach einem Gespräch las der Ortsvorsteher den Text des vom Ehemann geschriebenen Testaments vor. Danach unterzeichnete der Bekannte das Testament in Anwesenheit des Ortsvorstehers, der den Vermerk aufbrachte, dass die Unterschrift vor ihm vollzogen worden sei. Er steckte das Schriftstück in einen Briefumschlag, verschloss diesen und siegelte über den Klebefalz zweimal das Dienstsiegel. Nach dem Tod des Bekannten stellte das Nachlassgericht die Nichtigkeit des Testaments fest. Ein eigenhändiges Testament muss nämlich eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten. Hier war der Text dagegen von der falschen Person geschrieben worden. Die Klägerin verlangte nun Schadenersatz von der Stadt Baden-Baden.

Das OLG bestätigte nun die erstinstanzliche Verurteilung der Stadt in Höhe von ca. 76.000 EUR. Die Richter entschieden, dass der Ortsvorsteher seine Amtspflichten verletzt habe. Er habe nicht nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt, sondern weitere umfassende Tätigkeiten entwickelt und so durch missverständliches Verhalten bei dem Erblasser und dem Ehemann der Klägerin die falsche Vorstellung erweckt, das Testament sei rechtswirksam. Der Ortsvorsteher hatte zwar darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, ein notarielles Testament zu errichten, und auch nicht befugt sei, das Dienstsiegel auf das Testament zu setzen. Er ging jedoch danach mit dem Bekannten und dem Ehemann der Klägerin den Text gemeinsam durch und fragte anschließend den Bekannten, ob es so in Ordnung sei. Nachdem dieser bestätigte, wies der Ortsvorsteher noch darauf hin, dass er das Testament gut auffindbar hinterlegen solle. Diese Tätigkeit des Ortsvorstehers nehme nach Ansicht der Richter jedenfalls mit der Versiegelung des Umschlags einen dienstlichen Charakter an. Das amtliche Verhalten sei geeignet, bei den Anwesenden den Anschein hervorzurufen, dass in dieser Angelegenheit alles Notwendige geregelt, die Errichtung des privatschriftlichen Testaments nunmehr gültig vollzogen sei. Der Ortsvorsteher als Beamter hätte jedoch den Testierenden zumindest deutlich darauf hinweisen müssen, dass mit seiner Sachwaltung keine Gewähr für die Wirksamkeit des Testaments verbunden war, oder seine Tätigkeit ganz versagen müssen. Er habe zwar nicht gewusst, dass das Testament nicht von dem Bekannten, sondern vom Ehemann der Klägerin geschrieben worden sei, die Unterschiede in den Schriften seien ihm jedoch aufgefallen. Danach hätte er zumindest nachfragen müssen, wie das Testament im Übrigen entstanden sei. Der Schaden bestehe im Verlust des Erbrechts. Allerdings bestehe ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von zusammen 25 Prozent. Es müsse auch einem Laien letztlich bekannt sein, dass ein Testament eigenhändig verfasst werden müsse (OLG Karlsruhe, 12 U 102/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit dem Gesetz soll bei der Bundesnotarkammer ein elektronisches Zentralregister für Testamente eingerichtet werden. Einem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrats hat der Bundestag am 2.12.2010 in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Rechtsausschusses zugestimmt. Mit der Maßnahme sollen Nachlassgerichte schneller und einfacher als bislang feststellen können, ob ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat und was der Inhalt des Dokuments ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, potenzielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.

Das musste sich ein Mann vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der bei winterlichem Wetter auf einer Nebenstrecke im Stadtpark gerodelt war. Dabei war er am unteren Ende des Hangs gestürzt. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tieferliegenden Weg durchbrochen.

Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadenersatzklage blieb ohne Erfolg. Es bestehe nach Auffassung des OLG schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert sei. Mit Mauerabgrenzungen versehene Wege seien dort nicht untypisch. Den Rodler träfe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Vielmehr hätte er sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen (OLG Hamm, I-9 U 81/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verstößt ein Arbeitnehmer mehrfach gegen die in seiner Firma übliche Reisekostenregelung, riskiert er die fristlose Kündigung.

Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M.entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber zurück. Der Arbeitnehmer hatte von seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz bis zur Arbeitsstelle in Frankfurt hin und zurück rund 250 Kilometer zu bewältigen. Obwohl er wusste, dass er für diese Fahrten keinen Kostenersatz beanspruchen konnte, reichte er mehrfach unrichtige Abrechnungen über angebliche Dienstfahrten von seinem Wohnsitz aus ein. Eine Überprüfung ergab, dass ihm deshalb mindestens rund 900 EUR zu Unrecht an Benzingeld gezahlt worden waren. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Laut Urteil wurde der Mann mehrfach auf die geltenden Regeln der betrieblichen Reisekostenordnung hingewiesen. Die Firma müsse keinen Mitarbeiter weiterbeschäftigen, der sich beharrlich nicht daran halte und damit einen nicht unerheblichen finanziellen Schaden anrichte. Die fristlose Kündigung sei deshalb eine angemessene Sanktion (Arbeitsgericht Frankfurt a.M., 7 Ca 10541/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Kosten der Hausbeleuchtung sind auch auf eine nicht bewohnte Wohnung zu verteilen.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Streit um eine Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter hatte die angefallenen Kosten für die Hausbeleuchtung nur auf die bewohnten Wohnungen umgelegt und die leer stehenden unberücksichtigt gelassen. Hiergegen wandte sich der Mieter. Zu Recht, entschied das KG. Grundsätzlich trage nämlich der Vermieter das Vermietungsrisiko. Daher müsse er im Verhältnis zur Gesamtheit der Mieter grundsätzlich den Kostenanteil tragen, der auf leer stehende Mieteinheiten entfalle (KG, 12 U 26/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer beim Überqueren eines Zebrastreifens auf seinem Rad fährt und nicht absteigt und schiebt, muss bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld tragen.

So entschied das Landgericht (LG) Frankenthal im Fall einer Frau, die mit ihrem Fahrrad auf einem Radweg unterwegs war. Als sie an einem Zebrastreifen auf die andere Straßenseite wechseln wollte, kam es zum Zusammenstoß mit einem Auto. Die Richter gaben ihr zur Hälfte Schuld an dem Unfall. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass Radfahrer im Gegensatz zu Fußgängern auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang gegenüber dem Straßenverkehr hätten. Die Frau hätte nur Vorrang gehabt, wenn sie das Rad über den Zebrastreifen geschoben hätte – also Fußgängerin gewesen wäre. Im Einzelfall könne sogar die ganze Schuld beim Fahrradfahrer liegen, wenn dieser plötzlich über den Zebrastreifen fahre und der Unfall für den Autofahrer nicht vermeidbar sei (LG Frankenthal, 2 S 193/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Auswanderungswunsch eines Elternteils eine ungesicherte Schulsituation der Kinder im Ausland zur Folge, kann dem weiter im Inland ansässigen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, in der über folgenden Fall zu entscheiden war: Aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft waren zwei jetzt 9 und 11 Jahre alte Kinder hervorgegangen. Beide Elternteile waren sorgeberechtigt. Nach der Trennung der Eltern verblieben die Kinder in der Woche bei der Mutter und verbrachten die Wochenenden bei ihrem Vater. Ab Januar 2010 meldeten die Eltern die Kinder aus der Schule ab und gaben zur Begründung an, die Mutter wolle ihren Lebensmittelpunkt im Ausland begründen. Die Mutter unternahm mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten eine mehrmonatige Segelreise. Die Kinder besuchten im Sommer 2010 ihren Vater, dieser meldete sie auf deutschen Schulen an. Die Mutter legte zunächst Bildungskonzepte vor. Sie beabsichtigte, sich auf einer griechischen Insel niederzulassen und die Kinder dort in eine griechisch-englischsprachige Schule zu schicken.

Das OLG hat dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder übertragen. Dies sei aufgrund der im Einzelfall vorgenommen umfassenden Abwägung der Kindeswohlgesichtspunkte geboten, bevor durch die beabsichtigte Übersiedlung Tatsachen festgeschrieben würden, die im Hauptsacheverfahren nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien. Eine gefestigte Lebenssituation der Kinder bei der Mutter auf der griechischen Insel bestehe nicht. Mit dem Wechsel des Lebensmittelpunkts an den Wohnsitz des Vaters seien weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, weil ihnen das deutsche Schulsystem bekannt sei und sie Deutsch als Muttersprache beherrschen. Nach Auffassung der Richter sei vor dem Hintergrund bestehender Schulprobleme der Kinder eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem eher möglich, als die mit Sprach- und Schriftproblemen verbundene Beschulung in fremder kultureller Umgebung (OLG Hamm, 8 WF 240/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wildunfall oder nicht? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) zu beantworten. Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung behauptete, ein Hase sei unter den Vorderreifen seines Pkw gekommen. Der Versicherer bestritt das, das Fahrzeug des Versicherungsnehmers sei nicht mit Jagdwild kollidiert. Das LG ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNA-Sequenzanalyse unterziehen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammten. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als ein Hase – kein Jagdwild ist. Die Klage wurde daher abgewiesen (LG Coburg, 23 O 256/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl