Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen).

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die als Selbstständige mit Gewerbeanmeldung tätig ist und Lebensberatung („life coaching“) anbietet. Dabei erteilt sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise wurde der Beklagte im September 2007 auf sie aufmerksam. In der Folgezeit legte die Frau ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 EUR. Als die Zahlung für die im Januar 2009 erbrachte „übernatürliche“ Leistung ausblieb, griff die Frau zur „irdischen“ Zahlungsklage. Ihre Klage über 6.723,50 EUR blieb jedoch in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Frau versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei. Der Anspruch auf eine Gegenleistung (Entgelt) entfalle daher nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der BGH hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die versprochene Leistung objektiv unmöglich sei. Eine Leistung sei objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. So liege es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. Allerdings folge aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch entfalle. Die Vertragsparteien könnten im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichte, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht zu beweisen seien, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprächen. „Erkaufe“ sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar sei, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falls liege die Annahme nicht fern, dass die Frau nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen könne, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar sei.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort müsse nun zunächst geklärt werden, ob ein solcher Willen der Parteien bestand. Weiterhin sei die bislang offengelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. In diesem Zusammenhang dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handele. Daher dürften in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten gestellt werden (BGH, III ZR 87/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall einer 24-jährigen Einzelhandelskauffrau, die bei einer Einzelhandelskette beschäftigt ist. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen. Danach ist der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt:

* bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage,

* nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage,

* nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage,

* nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage.

Die Frau fühlte sich wegen ihres Alters diskriminiert und verlangte ebenfalls 36 Urlaubstage.

Das LAG bestätigte wie die Vorinstanz die Diskriminierung wegen des Alters. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung sei nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hat. Dies gelte insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Folge der Ungleichbehandlung sei, dass die Frau, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen könne. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben. Die Revision ist zugelassen (LAG Düsseldorf, 8 Sa 1274/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der kurzfristigen Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch der anderen Eigentümer.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit mehrerer Eigentümer über die zulässige Nutzungsmöglichkeit der Wohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter schränkten ihre Entscheidung allerdings in einem wichtigen Punkt ein. Habe nämlich die konkrete Ausgestaltung der Vermietung für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen (nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Müll, Abstellen von Gepäck auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen oder dessen übermäßige Abnutzung), könne der betroffene Wohnungseigentümer von jedem anderen Wohnungseigentümer darauf in Anspruch genommen werden, die konkrete Ausgestaltung der Vermietung zu ändern und die Beeinträchtigungen abzustellen (BGH, V ZR 78/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

War bereits die Fahrtenbuchauflage als solche unverhältnismäßig, sind auch die festgesetzten Gebühren für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage über 15 Fahrzeuge eines Transportunternehmens rechtswidrig.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen die Gebührenanordnung gegen einen Transportunternehmer auf. Diese war für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ergangen. Begründet wurde die Auflage damit, dass bei einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem der Fahrzeuge des Unternehmers der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Das OVG hielt bereits die Fahrtenbuchauflage an sich für unverhältnismäßig. Dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, habe nicht an einer unterlassenen Mitwirkung des Unternehmers gelegen. Vielmehr habe der Fahrer auf dem Bild schlicht nicht erkannt werden können. Es trete hinzu, dass der Unternehmer in der Vergangenheit bei Verkehrsverstößen stets alle Fahrer benannt habe. Unter diesen Voraussetzungen den gesamten Fuhrpark mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen, belaste den Unternehmer unverhältnismäßig. Die Auflage sei damit rechtswidrig, Gebühren hierfür könnten folgerichtig nicht verlangt werden (OVG Sachsen, 3 A 176/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In bestimmten Fällen ist es möglich, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen und die Kinder bei einer Pflegefamilie, o.Ä. unterzubringen.

Das ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg der Fall, wenn die unter Betreuung stehende Mutter nur eingeschränkt für das Bedürfnis der Kinder nach Sicherstellung der physiologischen Grundbedürfnisse Sorge tragen kann. In dem entsprechenden Fall war die Mutter trotz Unterstützung durch den Betreuer nicht in der Lage, ausreichende Nahrungsmittel für den Haushalt zu besorgen. Sie konnte ihren Kindern keine altersangemessenen Grenzen setzen. Auch war es ihr nicht möglich, die Kinder vor dem Alkoholproblem ihres Lebenspartners zu schützen. Die Richter wiesen darauf hin, dass in einem solchen Fall auch der Wunsch der Kinder, bei der Mutter leben zu wollen, nicht beachtet werden könne. Dieser Wunsch der Kinder würde unter den vorliegenden Umständen ihrem Kindeswohl schaden (OLG Brandenburg, 10 UF 176/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein Beinbruch im Bowlingcenter ist als Arbeitsunfall von der Unfallversicherung gedeckt, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet.

Diese Entscheidung zugunsten einer Arbeitnehmerin traf das Sozialgericht (SG) Berlin. Diese hatte sich mit ihrer Arbeitsgruppe zu einer Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter getroffen. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die Frau über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krankgeschrieben und musste drei Wochen zur Kur. Als sie von der zuständigen Unfallkasse die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall verlangte, lehnte diese ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier des Arbeitgebers gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.

Das SG sah das jedoch anders und wies die Auffassung der Unfallkasse zurück. Es liege ein Arbeitsunfall vor. Arbeitsunfälle seien alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen seien, im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen seien versichert, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handele. Das sei vorliegend der Fall gewesen, die Voraussetzungen für eine Betriebsfeier hätten vorgelegen:

* Die Feier sollte die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern.

* Der Chef habe die Feier gebilligt und gefördert, indem er z.B. die Organisation übernommen habe. Er oder sein Vertreter wollten selbst mitmachen (oder hatten dies – wie hier – zumindest fest vor).

* Alle Betriebsangehörigen (bei großen Betrieben – wie hier – wenigstens alle einer Abteilung) konnten teilnehmen, nicht nur einige Ausgewählte.

(SG Berlin, S 163 U 562/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrags gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der ein maschinell gefertigtes schriftliches Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ohne eigenhändige Unterschrift erhalten hatte. Da im Mietvertrag eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen vereinbart war, hielt er das Mieterhöhungsverlangen für formunwirksam.

Anders sah es dagegen der BGH. Die Richter machten deutlich, dass das Mieterhöhungsverlangen formgültig und damit wirksam sei. Dafür sprächen zwei Gründe: Zum einen sei das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter nur in Textform zu erklären und zu begründen. Werde Textform verlangt, müssten lediglich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Abgabe einer Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise, Kenntlichmachung der Person des Erklärenden, Abschluss der Erklärung muss durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar gemacht werden.

Eine eigenhändige Unterschrift sei dagegen nicht erforderlich. Zum anderen komme hinzu, dass das einseitige Mieterhöhungsverlangen keine Vertragsänderung oder -ergänzung darstelle. Schon daher greife die Schriftformabrede nicht (BGH, VIII ZR 300/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis (z.B. wegen Elternzeit) kann gekündigt werden.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit um eine entsprechende Kündigung hin. Voraussetzung ist nach der Entscheidung eine unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt und ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung bildet. Das sei z.B. der Fall, wenn bisher im Betrieb durchgeführte Arbeiten nunmehr an ein anderes Unternehmen vergeben würden. Bestehe ein solcher Kündigungsgrund, könne vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, seinen Kündigungsentschluss so lange zu verschieben, bis das Arbeitsverhältnis nicht mehr ruht, der Kündigungsgrund aber möglicherweise wieder entfallen ist (BAG, 2 AZR 493/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird vertraglich eine nicht näher definierte „Klinkerfassade“ geschuldet, kann der Bauherr keine speziell gebrannten Tonziegel verlangen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall eines Bauherren, der das erstellte Einfamilienwohnhaus wegen der angeblich falschen Klinkerwahl des Bauunternehmers nicht abnehmen wollte. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, dass ein durchschnittlicher Bauherr, der ein Eigenheim errichten will, unter einer vertraglich geschuldeten Klinkerfassade speziell auch den Einsatz gebrannter Ziegel mit Tonanteil versteht. Vielmehr verliere der Begriff des Klinkers mit Blick auf die „Fassade“ hinsichtlich der Materialzusammensetzung an Bedeutung. Das folge daraus, dass eine Klinkerfassade im Wesentlichen das äußere Erscheinungsbild einer Stein auf Stein Bauweise beschreibe. Das gelte insbesondere, wenn vertraglich keine besondere Farbe vereinbart sei (OLG Rostock, 3 U 134/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steht fest, dass sich der Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet. Der Beweis des ersten Anscheins für ein Auffahrverschulden greift schon mangels eines typischen Geschehensablaufs nicht ein.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Autofahrers, der mit seinem Opel auf den Verzögerungsstreifen gewechselt war, um die A 4 zu verlassen. Das Fahrzeug des Klägers, ein VW-Bus, fuhr zunächst hinter dem Opel. Im weiteren Verlauf überholte der VW-Bus den Opel. Der konkrete zeitliche Ablauf des Überholens ist strittig. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der VW-Fahrer plötzlich bis zum Stillstand ab. Der Opel-Fahrer konnte, wie es im Tatbestand des Urteils heißt, nicht mehr rechtzeitig reagieren. Bei der Kollision wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel vorne links beschädigt. Der Kläger behauptet: Der Überholvorgang war bereits 300 m vor der Ausfahrt, es liege kein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Auffahren vor. Das abrupte Abbremsen sei verkehrsbedingt nötig gewesen. Anders schildert es dagegen der Opel-Fahrer: Der VW-Bus sei unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor seinen Pkw gewechselt.

In den Vorinstanzen wurde die Haftung 50:50 verteilt. Das hat der BGH nun bestätigt. Er stellt in seiner Entscheidung fest, dass kein typischer Geschehensablauf als Basis für einen Anscheinsbeweis zulasten des Opel-Fahrers feststehe: Unstreitig sei dem Auffahren ein Überholen mit Wiedereinscheren auf die Fahrspur des Opel vorausgegangen. Offen sei jedoch geblieben, ob der Opel-Fahrer in der Lage gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen. Hierfür spreche kein Anscheinsbeweis. Abschließend geht der BGH auf den Umstand ein, dass zwischen Opel-Front und VW-Heck keine Vollüberdeckung bestanden hat, sondern ein „Schräganstoß“. In einer solchen Situation gelte nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende schuld sei (BGH, VI ZR 15/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl