Für die Frage, ob der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachverständigen suchen müssen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Seine Werkstatt empfahl ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 EUR Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte zwar die Wertminderung und die Reparaturkosten. Bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich jedoch quer. Diese seien zu hoch fand sie und erstattete nur 189,50 EUR.

Vor Gericht erhielt der Autofahrer recht. Die Richterin sprach ihm auch die restlichen 464,44 EUR zu. Sie stellte klar, dass ein Geschädigter die Sachverständigenkosten erstattet verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Demzufolge komme es auch hier nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt. Im vorliegenden Fall habe der Autofahrer sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe er sich so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien. Darüber hinaus gäbe es ein „übliches“ Sachverständigenhonorar nicht. Ein Großteil der Sachverständigen würde dieses nach der Schadenshöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im Vorhinein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren (AG München, 343 C 20721/10, rkr.).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hartz IV-Bezieher müssen sich bei Gewinnen (z.B. Lotto) gut beraten lassen, sonst stehen sie am Ende schlechter da als vorher.

Diese schmerzhafte Erfahrung musste eine 40-jährige Frau machen. Sie bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Während des Leistungsbezugs gewann sie in einer Fernsehsendung einen Betrag von 20.000 EUR. Die Behörde lehnte daraufhin die Weitergewährung von Leistungen ab. Die Frau sei aufgrund des Gewinns bis auf Weiteres nicht mehr hilfebedürftig. Daraufhin beantragte die Frau den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Sie habe den Gewinn zur Tilgung von Schulden und für Anschaffungen verbraucht.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt a.M. lehnte ihren Eilantrag jedoch ab. Der Geldgewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Die Frau könne damit ihren Bedarf decken, sodass keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Das Argument, mit dem Geldgewinn seien Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt worden, könne nicht berücksichtigt werden. Der Geldgewinn stelle Einkommen dar, weil die Frau den Betrag während des Bezugs von Hartz IV erhalten habe. Einkommen müsse vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden. Es sei daher auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsse (SG Frankfurt a.M., S 32 AS 788/11 ER, n.rkr.)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Immer mehr Menschen machen von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch, da für sie die allgemeine gesetzliche Erbfolge nicht passt. Wer ein Testament errichtet hat, möchte sich aber auch darauf verlassen können, dass sein Testament im Fall seines Todes gefunden wird. Nur so kann der letzte Wille berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck betreibt die Bundesnotarkammer ab 1. Januar 2012 das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.

Im Testamentsregister wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird.

Im Register werden Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in das Register mitaufgenommen. Diese Datensparsamkeit und die Nutzung besonders gesicherter Systeme gewährleisten die nötige Vertraulichkeit und den Schutz der Daten. Abgefragt werden kann das Register im Übrigen nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion.

Die Einführung des Testamentsregisters dient der Modernisierung des momentan zeit- und fehleranfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Auch bisher wurden Informationen über erbfolgerelevante Urkunden vermerkt, allerdings papiergebunden auf sogenannten „gelben Karteikarten“ bei ca. 5.000 Geburtsstandesämtern im gesamten Bundesgebiet und der Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Der Informationsaustausch zwischen den Standesämtern, der Verwahrstelle und dem Nachlassgericht erfolgt derzeit postalisch. Durch elektronische Kommunikationswege werden die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer durchgeführt. Gleichzeitig erreicht Deutschland damit den europäischen Standard.

Zudem können Notare bei der Testamentsgestaltung und -errichtung künftig noch umfassender beraten, weil ihnen mehr Informationen zur Verfügung stehen: Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, werden durch das Register erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird. Trotz der umfassenden Modernisierung sind die Kosten für den Einzelnen – auch im europäischen Vergleich – äußerst moderat. Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15 Euro bzw. 18 Euro. Erfasst sind davon sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Ansprache „Sie haben hier nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen“ ist eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers.

Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz sagen lassen, der diese Bemerkung seinem Arbeitgeber gegenüber geäußert hatte. Die Richter machten deutlich, dass dies eine erhebliche Missachtung des Arbeitgebers in dessen Arbeitgeberstellung sei. Damit verstoße der Arbeitnehmer in besonders schwerer Weise gegen die Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag. Er könne auch nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten billigen werde. Bei der Interessenabwägung spreche insbesondere gegen den Arbeitnehmer, dass kein Anlass zu der schwerwiegenden Beleidigung vorgelegen habe. Daher könne der Arbeitgeber auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich der Arbeitnehmer zukünftig nicht zu einem ähnlichen bzw. gleich gelagerten Fehlverhalten hinreißen lasse. Das arbeitgeberseitig erforderliche Vertrauen, dass der Arbeitnehmer die Würde seines Arbeitgebers ausreichend respektiere, sei zerstört. Insgesamt überwiege damit das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daher hielt das LAG hier auch eine Abmahnung nicht für erforderlich und bestätigte die fristlose Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 361/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine angemietete Garage kann nur unabhängig von der Wohnung gekündigt werden, wenn sie nicht Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags ist.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin, die neben der Wohnung auch noch eine Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus angemietet hatte. Dies stand ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über die Garage. Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass ihnen der geltend gemachte Räumungsanspruch zustehe. Die Kündigung der Garage wäre nur unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das sei hier nicht der Fall. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spreche eine Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung sei vorliegend auch nicht widerlegt worden. Zwar könne im Regelfall angenommen werden, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung sei hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falls würden nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge rechtfertigen (BGH, VIII ZR 251/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Bauunternehmer muss für einen besonderen Schutz der Baustelle sorgen, wenn er diese (z.B. nach Feierabend) verlässt.

Das betrifft nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München nicht nur den Schutz der von ihm selbst erbrachten Leistungen. Er muss vielmehr für einen umfassenden Schutz sorgen. Dazu gehören zum einen alle Gegenstände, die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergeben wurden. Zum anderen muss er auch weitgehend fertiggestellte Gebäude vor Beschädigungen schützen. Dazu zählen insbesondere auch die Vorleistungen anderer Unternehmer. So muss er z.B. bei Dachabdichtungsarbeiten darauf achten, dass bei Arbeitsunterbrechungen alle Fugennähte und Anschlüsse dicht verschweißt sind. So wird vermieden, dass Feuchtigkeit in bereits gedämmte Dachflächen eindringen kann. Kommt der Bauunternehmer diesen Pflichten nicht nach, muss er für einen durch eintretendes Niederschlagswasser entstehenden Schaden haften (OLG München, 9 U 1027/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall muss sich ein Unfallgeschädigter einen erhaltenen Werksangehörigenrabatt auf die Reparaturleistungen anrechnen lassen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines BMW-Werksangehörigen, dessen Mini bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war. Die volle Haftung des Unfallgegners stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 EUR netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 EUR. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 EUR. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 EUR und Nutzungsausfall in Höhe von 250 EUR begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die Richter entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei. Er könne vielmehr nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen solle, müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen (BGH, VI ZR 17/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der vom Reiseveranstalter sicherzustellende Insolvenzschutz bei einer Pauschalreise umfasst auch den Rückzahlungsanspruch des Reisenden auf den Reisepreis bei einer Absage der Reise durch den Veranstalter.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaares, dass Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt buchte, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Sie überwiesen, nachdem sie einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ des nunmehr verklagten Versicherers erhalten hatten, jeweils über 7.400 EUR an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter ihnen mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins nicht erfasst.

Der BGH bestätigte nun die Verurteilung des Versicherers zur Erstattung des Reisepreises. Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651k BGB abgeschlossen worden sei, sei damit auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne. Die Richter begründeten dies damit, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben einer EU-Richtlinie über Pauschalreisen vollständig umsetzen wollte. Diese erfasse eindeutig auch den vorliegenden Fall. Sie schreibe vor, dass der Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen habe. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall müsse daher weder nach europäischen noch nach deutschem Recht bestehen. Es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz der vorausgezahlte Reisepreis nicht erstattet werden könne und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage sei. In diesem Sinne seien auch die zugunsten der Kläger abgeschlossenen Reisepreisversicherungsverträge zwischen dem Reiseveranstalter und dem beklagten Versicherer auszulegen. Sie würden in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, X ZR 43/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein arbeitsloser Unterhaltsberechtigter muss nachweisen, dass er sich ausreichend bemüht, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Bemüht er sich nicht ausreichend, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das seinen Unterhaltsanspruch mindert.

Diese langjährige Rechtsprechung führte in der Vergangenheit oft zum Streit über die Frage, wann „ausreichende Bemühungen“ vorgelegen haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu nun entschieden, dass die Anzahl der vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen sei, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen komme es vielmehr, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an. Diese seien vom Familiengericht aufgrund des – ggf. beweisbedürftigen – Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen. Eine pauschale Regelung (z.B. 100 Bewerbungen im Jahr) sei daher abzulehnen (BGH, XII ZR 121/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vergütungspflichtige Arbeit ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während der der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss. Eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche Reisezeiten mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, ist inhaltlich unbestimmt, intransparent und daher unwirksam.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Lkw-Kraftfahrers. Dieser wechselte sich auf den Fahrten mit zwei bis drei weiteren Fahrern ab. Dabei waren die gerade nicht mit dem Fahren beschäftigten Beifahrer während der gesamten Fahrt in der Kabine des Lkw anwesend. Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ist eine Klausel enthalten, nach der „Reisezeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind“. Der Arbeitnehmer verlangt eine Vergütung auch für die von ihm als Beifahrer in der Kabine verbrachten Fahrzeiten.

Seine Klage war erfolgreich. Das BAG stellt klar, dass dem Arbeitnehmer auch für die als Beifahrer verbrachte Zeit eine Vergütung zustehe, da es sich bei dieser Tätigkeit um vergütungspflichtige Arbeit handele. Insofern betonen die Richter, vergütungspflichtige Arbeit sei auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein müsse und nicht frei über die Nutzung seiner Zeit bestimmen könne. Er habe in diesem Zeitraum weder eine Pause noch Freizeit. Während des Einsatzes als Beifahrer habe sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz, nämlich dem Lkw aufhalten müssen. Er habe nicht über seine Zeit verfügen können. Der Zahlungsklage stehe auch nicht die im Arbeitsvertrag enthaltene Abgeltungsklausel für sämtliche Reisezeiten entgegen. Diese sei inhaltlich unbestimmt, intransparent und damit unwirksam. Aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebe sich gerade nicht, welche Tätigkeiten von der Klausel in welchem konkreten Umfang erfasst seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Zeiten als „normale Arbeitszeit“ anzusehen seien. Der Arbeitsvertrag verweise lediglich auf die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und lasse gänzlich offen, welchen Inhalt der Begriff der „Reisezeit“ haben solle (BAG, 5 AZR 200/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl