Franka 1Hätte der Vermieter nach den Bestimmungen des Mietvertrags einer Hundehaltung zustimmen müssen, kann er von seinem Mieter nicht verlangen, die Hundehaltung zu unterlassen und den Hund aus der Wohnung zu entfernen.

So entschied es das Amtsgericht Waiblingen. Dabei machte der Richter deutlich, dass sich der Vermieter nicht darauf berufen könne, dass der Hund belle. Gehe das Hundebellen nämlich nicht über das normale Maß hinaus, müsse der Vermieter dies hinnehmen. Hinnehmen müsse er auch, dass der Hund hin und wieder alleine in der Wohnung gelassen werde. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Wohnung besonders gefährdet sei oder Beschädigungen zu erwarten seien. Für eine Gefährlichkeit des Hundes spreche auch nicht, dass dieser stark an seiner Leine ziehe (AG Waiblingen, 9 C 327/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steine - QuerdenkerHaben Gäste-WC und Flur eines Einfamilienhauses keine getrennten Heizkreise, liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel vor.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter machten deutlich, dass dies auch gelte, wenn in der vom Unternehmer erstellten Baubeschreibung vorgesehen sei, dass „Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden“. Um von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen zu können, müsse dies nämlich ausdrücklich klargestellt werden. Der BGH sah das ebenso und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück (OLG München, 9 U 1553/12 Bau; BGH, VII ZR 73/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der ParagraphEine Arbeitnehmerin, die als „Sitzerin“ Trinkgelder von Besuchern eines Einkaufszentrums auf Sammeltassen erhält, die sie vollständig an ihre Arbeitgeberin abführen muss, hat gegenüber dieser einen Auskunftsanspruch über die Höhe dieser Gelder.

So entschied es das Arbeitsgericht Gelsenkirchen im Fall einer Frau, die für ein Reinigungsunternehmen als „Sitzerin“ tätig war. Das Unternehmen war mit der Reinigung der Toilettenanlagen in einem großen Einkaufszentrum beauftragt. Von den Besuchern der Toilettenanlagen wird kein Entgelt verlangt. Gleichwohl sind in den dortigen Eingangsbereichen Sammelteller aufgestellt. Hauptaufgabe der Frau war es, sich ständig bei dem Sammelteller aufzuhalten, das freiwillig gespendete Geld dankend entgegenzunehmen, es regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen und in den Tresor einzulegen. Mit Reinigungsarbeiten war die Frau, die einen Stundenlohn von 5,20 EUR brutto erhielt, nicht betraut. Sie hatte jedoch die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal zu rufen. Nach einer schriftlichen Arbeitsanweisung des Reinigungsunternehmens sind die „Sitzerinnen“ gehalten, gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie keine Reinigungstätigkeiten ausüben. Auf etwaige Fragen der Besucher nach dem Verwendungszweck des Geldes soll mit dem Hinweis, dass selbiges dem Reinigungsunternehmen zufließe, welches daraus u.a. die Personalkosten bestreite, geantwortet werden.

Die Frau vertritt die Auffassung, dass sie an den über die Teller erzielten Einnahmen teilhaben müsse. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal gegeben werden könne. An diese Zweckbestimmung sei das Reinigungsunternehmen gebunden. Trinkgeld stehe nach Maßgabe gewerbe- und steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Arbeitnehmern zu. Da sie nicht wissen könne, wie hoch genau die Einnahmen gewesen seien, müsse das Unternehmen Auskunft erteilen. Das Reinigungsunternehmen hält die Klage für unbegründet. Es handle sich – auch nach der Vorstellung der Toilettenbesucher – nicht um ein Trinkgeld für das Personal, sondern um ein freiwilliges Nutzungsentgelt. Dieses stehe allein dem Reinigungsunternehmen zu, worüber man das eingesetzte Personal nie im Zweifel gelassen habe. Der Arbeitslohn des Aufsichtspersonals werde vollständig aus den Einnahmen über das freiwillige Nutzungsentgelt bestritten und nicht vom Einkaufszentrum refinanziert.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat der Frau den Auskunftsanspruch zugesprochen. Das Gericht geht davon aus, dass der Frau ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch gegen das Reinigungsunternehmen zusteht. Dabei hat es bei den vereinnahmten Trinkgeldern die Willensrichtung und Vorstellung der Besucher in den Vordergrund gestellt. Diese würden davon ausgehen, dem jeweiligen Personal ein „Trinkgeld“ zukommen zu lassen. Die internen Regelungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber seien in solchen Fällen den Spendern typischerweise unbekannt (Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

budget calculationDie Kosten für einen Kostenvoranschlag sind auch dann erstattungspflichtig, wenn der Geschädigte zusätzlich ein Schadengutachten zur Wertminderung eingeholt hat.

So entschied es das Amtsgericht Memmingen in einem besonderen Fall. Der Geschädigte hatte sich auf die (zweifelhafte) Empfehlung seiner Werkstatt hin zunächst auf einen Kostenvoranschlag der Werkstatt als Grundlage für die Bezifferung seines Schadens beschränkt. Als er dann aus anderen Gründen anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, erkannte er, dass er auf diesem Weg den Ersatz des merkantilen Minderwerts einbüßte. Also beauftragte er nun noch einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Wertminderung. Diese wurde vom Versicherer genauso erstattet, wie die Kosten für dieses Gutachten. Die Kosten für den Kostenvoranschlag wollte der Versicherer aber nicht mehr ersetzen, weil er ja schon das Gutachten bezahlt habe. Das Amtsgericht belehrte ihn aber eines Besseren. Der Geschädigte habe hinsichtlich der Reparaturkostenkalkulation ja einen für den Schädiger günstigeren Weg eingeschlagen (Amtsgericht Memmingen, 21 C 1586/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbeistandHat der Zahnarzt eine falsche Bezugsebene für die Längenbestimmung gewählt und ein zu großes Implantat eingebracht, was zu sechstägigen starken Nervenschmerzen und hiernach zu einer dauerhaften Gefühlsbeeinträchtigung im Behandlungsbereich führt, ist ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR angemessen.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Patienten, bei dem die Insertion des Implantats 37 fehlerhaft erfolgt war, weil der beklagte Implantologe eine falsche Bezugsebene für die Längenbestimmung gewählt hatte. Damit war das Implantat zu groß ausgefallen. Dies führte in der Folge zu einer Nervenschädigung. Ob ein Dauerschaden verbleibe, sei für das Gericht noch nicht sicher abzusehen. In jedem Fall sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR angemessen, weil der Patient unter starken Nervenschmerzen und anschließend fortdauernd unter Gefühlsbeeinträchtigungen leiden musste. Nicht mehr korrigieren lasse sich auch der Umstand, dass das Implantat zu groß sei (OLG Koblenz, 5 U 1212/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Abstract cube from puzzle on white backgroundEine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, kann auch, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemanns erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden. Deshalb ist es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten.

Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hingewiesen. Betroffen von der Entscheidung war eine Beamtin, die im Jahre 1981 geschieden worden war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das Familiengericht damals Versorgungsanwartschaften in Höhe von 145,30 DM monatlich auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Mit Eintritt der Beamtin in den Ruhestand im Jahre 2003 wurden ihre Versorgungsbezüge dementsprechend gekürzt. Nachdem die Klägerin im August 2012 erfahren und dem beklagten Land mitgeteilt hatte, dass ihr geschiedener Ehemann bereits 2007 verstorben war, hob das Land die Kürzung ab September 2012 auf. Den Antrag der Beamtin, ihr auch die entsprechenden Kürzungsbeträge für die Vergangenheit zu erstatten, lehnte das beklagte Land hingegen ab.

Die hiergegen gerichtete Klage der Beamtin blieb ohne Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass dem Antrag der klare Wortlaut des Versorgungsausgleichsgesetzes entgegenstehe. Danach sei eine Anpassung des Ruhegehalts beim Tod des Ausgleichsberechtigten nur auf Antrag und erst ab dem Monat möglich, der auf den Antrag folgt. Dagegen könne die Beamtin nicht mit Erfolg einwenden, erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren zu haben. Das Versorgungsausgleichsgesetz verpflichte nämlich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese Pflichten verletzt, bestehe aber möglicherweise ein Regressanspruch der Beamtin gegen die Erben. Auch könne sich die Beamtin nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ungerechtfertigt um die einbehaltenen Kürzungsbeträge bereichert sei. Sofern – wie hier – keine Härteausgleichsregelung eingreife, gelte der Grundsatz, dass einbehaltene Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben (VG Koblenz, 5 K 862/13.KO).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

HaftungEine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss Räum- und Streuvereinbarungen mit einem über 80-Jährigen regelmäßig überwachen.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Das Gericht hat eine WEG zur Zahlung von mehr als 16.000 EUR Schadenersatz verpflichtet. Auslöser des Rechtsstreits war ein Glatteisunfall auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier rutschte ein Passant gegen 10 Uhr morgens aus und verletzte sich beim Sturz erheblich. An diesem Morgen war bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden. Den Winterdienst für das Grundstück der WEG sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen. Dieser hatte seit mehr als 20 Jahren mit der WEG einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis-und Schneeglätte geschlossen. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Die Richter am OLG kamen zu einer überwiegenden Haftung der WEG. Nach ihrer Ansicht habe die WEG die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Zwar könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner, übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es habe bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die WEG eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich habe sie aber nichts unternommen. Die Haftungsquote der WEG hat das OLG auf 60 Prozent festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war (OLG Oldenburg, 1 U 77/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleWer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Kiel im Fall einer Angestellten. Diese war seit vielen Jahren bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Arbeitnehmer abgerechnet wurde und diese ihr dann das erhaltene Geld auszahlten. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Der Arbeitgeber bestreitet dies.

Das Arbeitsgericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Es hielt die ordentliche Kündigung für wirksam. Die Arbeitnehmerin habe mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend verletzt. Sie habe gewusst, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und ihre Vorbildfunktion würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Der Arbeitgeber habe das Verhalten auch vorher nicht abmahnen müssen. Die Arbeitnehmerin habe sich in erster Linie selbst begünstigt. Sie konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde (Arbeitsgericht Kiel, 2 Ca 1793 a/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtDer Befall eines erworbenen Wohngebäudes mit Silberfischchen stellt jedenfalls bei einem massiven Auftreten der Tiere unabhängig von ihrer Einstufung als Schädlinge einen Mangel im kaufrechtlichen Sinne dar.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankenthal und erklärte einen Haftungsausschluss im Vertrag für unwirksam. Der Verkäufer habe den Befall arglistig verschwiegen. Der Befall sei auch ein Mangel des Gebäudes. Zwar meine der Verkäufer, bei Silberfischchen handele es sich grundsätzlich um nützliche Insekten, von denen für den Menschen keine unmittelbare Gefahr ausgehe. Dennoch sei zumindest ein erhebliches Auftreten der Tiere eine Abweichung von der gewöhnlichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit von Wohnräumen und damit als Mangel im Rechtssinn anzusehen. Dies entspreche der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zum Befall von Wohn- oder Aufenthaltsräumen mit Silberfischchen. So sei schon das vereinzelte Auftreten solcher Insekten im Badbereich als Mangel zu werten. Es könne insoweit ein Rückschluss auf mangelnde Hygiene gezogen werden. Bei einem Befall mit mehreren dieser Tiere im Wohnbereich sei bereits von einer deutlichen Minderung des Wohnwerts in einer Größenordnung von 15 bis 20 Prozent auszugehen (LG Frankenthal, 6 O 420/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentEin Lkw-Fahrer muss beim Abbiegen im Kreuzungsbereich mit Fußgänger- und Radfahrerfurten Schrittgeschwindigkeit fahren.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin, das in einem entsprechenden Fall zu entscheiden hatte. Beschleunige der Lkw-Fahrer während eines Rechtsabbiegevorgangs auf eine Geschwindigkeit von zumindest 16 km/h, sodass der Bereich gebotener Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten sei, handele er danach sorgfaltspflichtwidrig. Komme es zu einer Kollision mit einem Radfahrer, der an den Folgen des Unfalls später verstirbt, könne dem Lkw-Fahrer nach dieser Entscheidung der Vorwurf fahrlässiger Tötung gemacht werden. Dies gelte zumindest, wenn er bei angemessener Geschwindigkeit den Geschädigten so frühzeitig hätte erkennen können, dass er noch rechtzeitig vor dem Erreichen der Fußgänger- und Radfahrerfurt einen Bremsvorgang hätte einleiten können und auf diese Weise die Kollision und damit die Tötung des Geschädigten hätte verhindern können (OLG Hamm, 3 Ws 134/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl