ParagraphEntspricht die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht den Vorgaben durch die Satzung, kann das dazu führen, dass die dort gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Das gilt aber nicht grundsätzlich. Eine Abweichung kann zulässig sein, wenn trotzdem alle Mitglieder rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Im konkreten Fall sah die Satzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgt. Entgegen dieser Vorgabe hatte der Vorstand per Infopost eingeladen. Auf dem Umschlag war zudem nicht der Verein, sondern eine GmbH als Absender angegeben. Ein Mitglied verlangte deswegen, die Wahlen und Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung als unwirksam zu behandeln. Das OLG Hamm gab ihm recht. Es bezog sich aber nicht darauf, dass statt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift postalisch eingeladen wurde. Dadurch sei nämlich grundsätzlich sichergestellt, dass Mitglieder die Einladung zur Kenntnis nehmen. Das OLG war aber der Meinung, dass die Versandform (Infopost) und der vereinsfremde Absenderaufdruck dazu geführt haben könnte, dass die Mitglieder das Einladungsschreiben mit Werbesendungen verwechseln. Dadurch könnte die Einladung vielen Mitgliedern entgangen sein (OLG Hamm, 8 U 20/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

MoneyWer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes entschieden, der der rechtliche Vater des 1996 geborenen Antragsgegners ist. Die Mutter hat nach der Scheidung der gemeinsamen Ehe erneut geheiratet, und zwar den biologischen Vater des Antragsgegners. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Mit Jugendamtsurkunde vom 23.9.2003 verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen. Nun beantragt er Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung. Er begründet das damit, dass seine Inanspruchnahme aus der Urkunde treuwidrig sei. Der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater.

Mit diesem Antrag ist er vor dem OLG erfolglos geblieben. Die Richter stellten fest, dass sich der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen könne, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei. Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die zwingendes Recht seien, wirkten die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle. Deswegen könne sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei (OLG Hamm, 2 WF 190/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf, ImpressumWenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters nach Mietvertragsschluss so verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlt werden kann, kann er vom Vermieter verlangen, dass er für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall einer Mieterin. Sie hatte eine Wohnung bestehend aus 3 Zimmern, Küche, einer Kammer und einer Dusche im Zentrum von München angemietet. Diese hatte sie nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann übernommen. Nach einiger Zeit blieb die Unterhaltszahlung des geschiedenen Ehemanns in Höhe von 800 EUR monatlich aus. Der Mieterin verblieben nach Abzug aller Kosten von ihrem Gehalt nur 530 EUR zum Lebensunterhalt. Daher wollte sie ein Zimmer ihrer Wohnung für 400 EUR monatlich untervermieten. Nach dem Mietvertrag war jedoch die Untervermietung nicht gestattet. Der Vermieter lehnte es ab, ihr die Untervermietungserlaubnis zu erteilen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab der Mieterin recht. Ihr Interesse, durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung des Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, sei berechtigt. Die Verschlechterung der finanziellen Lage sei schließlich erst nach dem Mietvertragsschluss entstanden. Der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, sei als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher könne sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten. Im Übrigen sei eine Überbelegung der Wohnung durch die Untervermietung nicht zu befürchten. Auch sonstige Gründe in der Person des Untermieters, die gegen die Weitervermietung sprechen würden, hätten nicht vorgelegen (Amtsgericht München, 422 C 13968/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteDie Verlängerung des Wegs zur Damentoilette um 200m durch den Umbau einer Tür ist keine unzumutbare Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit.

So entschied es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des Betriebsrats eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt. Dieser wollte erreichen, dass eine Baumaßnahme zu unterbleiben habe, mit der das Unternehmen die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzen wollte. Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.

Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Ihm folgte das LAG. Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet (LAG Hessen, 16 TABVGa 214/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bauplan mit HelmEin privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und den Prozesskostenhilfeantrag eines Elektrikers abgewiesen. Dieser sollte für einen Bauherrn eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach einer Halle montieren. Im Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Absicherung der Lichtfelder führte der Elektriker die Dacharbeiten aus. Dabei trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach. Der Elektriker stürzte auf den ca. 7 m darunterliegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Vom Bauherrn verlangt er nun unter Berücksichtigung seines überwiegenden Mitverschuldens Schadenersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 EUR. Der Bauherr habe die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gegeben habe.

Dieser Argumentation wollte sich das OLG nicht anschließen und versagte die begehrte Prozesskostenhilfe. Der Elektriker könne vom Bauherrn keinen Schadenersatz verlangen. Dieser sei als privater Bauherr im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewesen, den als Handwerker beauftragten Elektriker anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürze sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftrage. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen habe der Bauherr davon ausgehen dürfen, dass der Elektriker die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten. Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Er habe annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Für deren Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich (OLG Hamm, 11 W 15/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

FahrverbotDie Tendenz, dass die Polizei bei allgemeinen und bei anlassbezogenen Verkehrskontrollen Führerscheine zunehmend überprüft, lässt das staatliche Interesse an der Abgabe eines Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis sinken. Daher kann eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung eines Führerscheins unverhältnismäßig sein.

So entschied es das Amtsgericht Elmshorn. Nach der Entscheidung ist eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung des Führerscheins dann unzulässig, wenn die Behörde zuvor als einzige Konsequenz aus der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld angedroht hat, eine Zwangsgeldfestsetzung aber bisher unterblieben ist (AG Elmshorn, 52 II 12/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Impressum Paragraf | Paragraph | ParagrafenzeichenDas Urteil der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück in dem „Ping“-Verfahren ist nun rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das Urteil des LG in vollem Umfang bestätigt. Die Nachprüfung der Entscheidung habe keine Rechtsfehler ergeben, so der 3. Strafsenat des BGH. Damit ist das Strafverfahren abgeschlossen.

Das LG Osnabrück hatte die beiden Hauptangeklagten wegen Betrugs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage ist eine Summe von 2.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt worden. Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des LG fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u.a. ein Polizeibeamter, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.

Der BGH hat die rechtliche Würdigung des LG bestätigt. Das Vorgehen der Angeklagten stellt einen vollendeten Betrug dar. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liegt darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es liegt auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 EUR berechnet, sodass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 EUR entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 Prozent vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, beläuft sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000 EUR. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden (BGH, 3 StR 342/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherEine Schenkung kann widerrufen werden, wenn der Beschenkte objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere begangen hat. Es muss zudem in subjektiver Hinsicht hinzutreten, dass diese Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.

So formuliert der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks. In dem betreffenden Fall verlangen die Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks, nachdem die zugrunde liegende Schenkung widerrufen wurde. Der Sohn hatte das Grundstück von seiner Mutter 2004 geschenkt bekommen. Anfang 2009 erteilte ihm die Mutter eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Ein halbes Jahr später wurde die Mutter nach einem Sturz zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Kurz darauf wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Sohns in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen. Hier hatte der Sohn bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen. Daraufhin widerrief die Mutter die erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Sohn dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe. Zudem sollten weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.

Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Widerruf einer Schenkung setzte objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. In subjektiver Hinsicht müsse diese Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die der Schenker erwarten dürfe. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, müsse aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Das Oberlandesgericht habe vorrangig darauf abgestellt, dass der Sohn aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Sohn ihre personelle Autonomie respektierte. Dazu hätte er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragen müssen. Soweit es die Umstände zuließen, hätte er diesen Willen berücksichtigen müssen. Soweit dies unmöglich gewesen wäre, hätte er mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprechen müssen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der BGH die Sache nicht abschließend entscheiden (BGH, X ZR 94/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TürEin Mieter kann Schadenersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schulden, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel beim Auszug nicht zurückgibt.

Das bestätigte aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der eine Eigentumswohnung angemietet hatte. Nach Ende des Mietverhältnisses gab er nur einen der beiden erhaltenen Wohnungsschlüssel zurück. Der Vermieter informierte die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft hierüber. Diese verlangte daraufhin vom Vermieter einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.468 EUR, um aus Sicherheitsgründen die Schließanlage auszutauschen. Der Austausch sollte nach Zahlungseingang beauftragt werden. Der Vermieter hat den verlangten Betrag nicht gezahlt. Die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. Der Vermieter verlangt nun vom Mieter, 1.367,32 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. Dabei hat er dessen Mietkautionsguthaben bereits abgezogen.

Das Landgericht hat den Mieter verurteilt. Er habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Vermieter sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden. Dieser umfasse die Kosten der Erneuerung der Schließanlage. Diese sei aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn der Geschädigte könne nach dem Gesetz bei Beschädigung einer Sache Schadenersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Der BGH bestätigte zwar eine Schadenersatzpflicht des Mieters für die Kosten des Austausches der Schließanlage, wenn er einen hierzu gehörenden Schlüssel verloren hat und der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Allerdings sahen die Richter im vorliegenden Fall noch keinen Vermögensschaden beim Vermieter. Dieser liege erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehle es hier. Die Klage wurde daher abgewiesen (BGH, VIII ZR 205/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Pro / Contra Puzzle-KonzeptAnsprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das AGG müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Dipl.-Betriebswirts, der sich auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben hatte. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Dipl.-Betriebswirt bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Bewerber verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte er die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG erfolglos. Der vom Bewerber gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht. Die UPN GmbH war nur eine Personalvermittlerin. Arbeitgeber wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden (BAG, 8 AZR 118/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl