red filesEin Minisattelzug unter 7,5 t fällt nicht unter das Sonntagsfahrverbot.

Das ist das Ergebnis eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor dem Amtsgericht Siegen. Betroffen war ein Lkw-Fahrer, der einen Minisattelzug an einem Sonntag gefahren hatte. Gegen den hierfür erlassenen Bußgeldbescheid konnte er erfolgreich vor Gericht vorgehen. Das Amtsgericht erläuterte in seiner Entscheidung noch einmal die Vorschriften zum Sonntagsfahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung. Danach dürfen Lkw über 7,5 t sowie Lkw, die einen Anhänger führen unabhängig von ihrem Gewicht an Sonntagen nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Ein Sattelzug wird dabei wie ein Lkw ohne Anhänger behandelt. Wiegt er unter 7,5 t, darf er sonntags genutzt werden. Unerheblich ist dabei die Bezeichnung als Sattelanhänger, da kein technischer Unterschied zwischen Sattelauflieger und Sattelanhänger besteht (AG Siegen, 431 OWi 851/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderNur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Das musste sich ein Physiotherapeut vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er hatte über das Internet einen Waschautomaten bestellt. In der Eingabemaske hatte er als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München angegeben. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Physiotherapeut den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie meint, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht. Er habe nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt.

Die Richterin gab dem Waschmaschinenlieferanten recht. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, sodass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang seien (Amtsgericht München, 222 C 16325/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ArchivierungSchlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer erbrechtlichen Streitigkeit entschieden. Beteiligte zu 1 daran ist die Tochter aus der ersten Ehe des im Jahre 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Erblassers. Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers. Gemeinsam mit seiner zweiten Frau errichtete der Erblasser im Jahre 2005 ein Ehegattentestament, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen als Schlusserben des Letztversterbenden bestimmten. Nach dem Tode des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein beantragt. Dem Antrag ist der Beteiligte zu 2 mit der Begründung entgegengetreten, er sei aufgrund des Testaments aus dem Jahre 2005 hälftiger Miterbe geworden.

Die Richter am OLG gaben der Beteiligten zu 1 recht. Als einziger Abkömmling des Erblassers sei sie dessen Alleinerbin geworden. Da die zweite Ehefrau die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen habe, stehe ihr kein gesetzliches Erbrecht zu. Die im Ehegattentestament geregelte Konstellation, dass beide Beteiligte Schlusserben nach dem Letztversterbenden werden sollten, liege nicht vor, weil der Erblasser der zuerst Verstorbene sei.

Die Beteiligten zu 1 und 2 seien in dem Ehegattentestament auch nicht zu Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlage. Eine ausdrückliche Berufung beider Beteiligten zu Ersatzerben enthalte die letztwillige Verfügung nicht. Sie sei auch nicht in diesem Sinne auszulegen. Mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben und weiterer Personen als Schlusserben hätten die testierenden Eheleute bei der Errichtung eines Ehegattentestaments bezweckt, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung zukommen zu lassen, um das Vermögen dann nach dem Tode des Letztversterbenden den Schlusserben zuzuwenden. Dem liege regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden das ihm Zugewandte auch annehme. Schlage der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber aus, erhalte er die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. Dass der Erblasser für diesen Fall den Willen gehabt habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen auch als Ersatzerben für (allein) sein Vermögen zu bestimmen, könne regelmäßig nicht angenommen werden. Mit der Ausschlagung verliere nämlich die Tochter des Erblassers die mit Bindungswirkung ausgestattete Aussicht, auch nach dem Tode der überlebenden zweiten Ehefrau zur Schlusserbin berufen zu sein (OLG Hamm, 15 W 136/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

MietvertragGibt es bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten in der unmittelbaren Nachbarschaft, kann eine Mietminderung ausgeschlossen sein.

Auf diesen Grundsatz wies das Landgericht (LG) Berlin hin. Fehle es jedoch an solchen Anhaltspunkten, könne der Mieter die Miete kürzen, wenn im Nachbargebäude Entkernungsarbeiten stattfinden, die zu einer das übliche Maß deutlich übersteigenden Lärm- und Schmutzemission führen (LG Berlin, 67 S 251/13).

 

Hinweis: Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten können sein:

Lage in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet,

baufälliges Gebäude, erneuerungsbedürftige Fassaden,

nahe gelegene Baulücke

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

??????????????????????????Kleinere Nebenjobs gefährden die Heilung kaum, sodass eine fristlose Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens unzulässig ist.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer ab Mitte Januar krankgeschrieben und wurde Anfang Februar wegen eines Leistenbruchs an der rechten Leiste operiert. Trotz der Krankschreibung half er spätabends für eine Stunde beim Verladen von Zeitungspaketen aus. Der Arbeitgeber erklärte eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit, hilfsweise wegen des dringenden Verdachts eines Betrugs.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, da der streitige Nebenjob kein Grund für die Annahme sei, er habe die Krankheit nur vorgetäuscht. Auch das LAG entschied gegen den Arbeitgeber. Obwohl der Beweiswert der Krankschreibungen erschüttert sei, ergab die Zeugeneinvernahme der behandelnden Ärzte vor dem LAG, dass der Arbeitnehmer wegen eines Leistenbruchs und einer Erkältung tatsächlich (objektiv) arbeitsunfähig war. Ein Betrug oder Betrugsversuch in Form des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit lag daher nicht vor. Die Kündigungen hätten ausschließlich auf den Vorwurf des genesungswidrigen Verhaltens gestützt werden können. Hier läge ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor. Dieser sei aber nicht schwerwiegend, da die Nebentätigkeit zeitlich geringfügig (etwa eine Stunde) sei und nicht zu einer Verzögerung der Heilung geführt habe (LAG Köln, 11 Sa 915/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

BaustelleEin Handwerker hat gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Fachgroßhändlers für Baubedarf, der von einem Fensterbauer verklagt worden war. Der Fensterbauer stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben. Dazu bestellte er beim Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten. Der Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – sein Streithelfer – mit der Farbbeschichtung der Profilleisten. Sodann lieferte er diese an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen. Diese beruhten auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich. Die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 EUR. Der Kläger hat von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 EUR verlangt, ihn von den Schadenersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 EUR freizustellen.

Der BGH entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden des Streithelfers bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil dieser nicht ihr Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf seine kaufvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger ist (BGH, VIII ZR 46/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphOrganisatoren einer als Gruppenfahrt veranstalteten Fahrradtour sind nicht verpflichtet, die für die Gruppe im Straßenverkehr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrechtzuerhalten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 20-jährigen Radfahrers entschieden. Dieser hatte an einer vom beklagten Schützenverein organisierten Fahrradtour der Jungschützen teilgenommen. Die in einer Gruppe fahrenden Teilnehmer wurden von Sicherungsposten begleitet, die größere, verkehrsträchtige Straßen absperrten und der Gruppe so ein gefahrloses Überqueren ermöglichten. Weil ein Teilnehmer eine Panne hatte, löste sich der Radfahrer von der Gruppe. Anschließend folgte er dieser dann alleine. Als er von einem Waldweg kommend eine übergeordnete Straße überquerte, stieß er mit einem Pkw zusammen, weil er dessen Vorfahrt nicht beachtet hatte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und befindet sich seit dem Unfall in einem komatösen Zustand. Er meint, der beklagte Verein habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Sicherungsposten hätten ihm das gefahrlose Überqueren der Straße nicht ermöglicht. Daher verlangt er unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR.

Die Klage blieb vor dem OLG erfolglos. Die Richter konnten nicht feststellen, dass der Unfall auf einer dem beklagten Verein zuzurechnenden Pflichtverletzung beruhe. Der Verein habe die Radtour mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften organisiert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Radfahrer als Nachzügler zu der vorausfahrenden Gruppe von Fahrrädern ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen. Für den Nachzügler habe sich eine veränderte Situation ergeben, nachdem er sich aus dem geschlossenen Verband der Fahrräder gelöst habe. Er habe nicht mehr darauf vertrauen können, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte des Vereins ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen würden. Vielmehr hätten die Organisatoren darauf vertrauen dürfen, dass einzeln fahrende Nachzügler selbst auf das Einhalten der Verkehrsvorschriften achten würden (OLG Hamm, 6 U 80/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Green paragraphDas Betreiben von Waschmaschinen und Trocknern in der Wohnung gehört zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist.

Diese mieterfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Freiburg. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung zudem darauf, dass sich ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus Treu und Glauben ergebe. Vielmehr seien Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschinen, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme (Ruhezeiten in der Hausordnung) benutzt, von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (LG Freiburg, 9 S 60/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsDer durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Kettenauffahrunfalls entschieden. Bei dem Unfall war die Beklagte mit ihrem Fahrzeug als letzte der an dem Unfall insgesamt beteiligten vier Fahrzeuge auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Das Fahrzeug des Klägers erlitt neben dem durch das Auffahren der Beklagten verursachten Heckschaden durch eine Kollision mit dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug auch einen Frontschaden. Im Prozess konnte nicht aufgeklärt werden, ob der Kläger zuerst auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren war und damit den Bremsweg für die ihm folgende Beklagte verkürzt hat. Möglicherweise wurde er mit seinem Pkw auch auf den vor ihm befindlichen Wagen aufgeschoben, als die Beklagte auf seinen Pkw auffuhr. Der Kläger meinte, der Beweis des ersten Anscheins spreche für die Unaufmerksamkeit der auffahrenden Beklagten. Daher verlangte er den 100-prozentigen Ersatz des an seinem Wagen entstandenen Heckschadens von ca. 5.300 EUR.

Die Richter am OLG sprachen ihm einen 50-prozentigen Schadenersatz zu. Er könne sich hier nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der auffahrenden Beklagten berufen. Dass ein Verschulden der Beklagten die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges erhöht habe, stehe nicht fest. Dies sei nicht bewiesen und ergebe sich nicht aus einem Beweis des ersten Anscheins. Zwar spreche bei gewöhnlichen Auffahrunfällen regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei oder zu spät reagiert habe. Dieser Beweis des ersten Anscheins sei bei Kettenauffahrunfällen wie dem vorliegenden aber nicht anzuwenden. Der von dem Beweis des ersten Anscheins vorausgesetzte typische Geschehensablauf liege nicht vor, wenn nicht feststehe, ob das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen sei. In diesem Fall bestehe die Möglichkeit, dass der Vorausfahrende für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs „ruckartig“ zum Stehen gekommen sei, in dem er seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren sei. Da auch ein Verschulden des Klägers nicht feststehe, sei es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr der Fahrzeuge der beiden Parteien gleich hoch zu bewerten. Daraus ergebe sich eine Haftungsteilung zu gleichen Teilen (OLG Hamm, 6 U 101/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

MoneyEin Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einen Zahnarzt zum Schadenersatz verurteilt. Dieser hatte seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung empfohlen und sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer eingegliedert. Die Patientin beendete die Zahnbehandlung durch den Zahnarzt zwei Jahre später und verlangte Schadenersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf. Es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen. Zudem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen nicht aufgeklärt worden.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das OLG ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR bestätigt. Es lasse sich zwar kein Behandlungsfehler feststellen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die mit der Versorgung geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig gewesen sei. Er habe es versäumt, sie über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen. Sie habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, sodass die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Zahnarzt die Patientin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe er nicht bewiesen (OLG Hamm, 26 U 54/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl