Männchen verwirrt UnfallDie Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines Lkw-Fahrers beschlossen. Dieser befuhr mit seinem Lkw die BAB 1. Im Bereich eines geltenden Überholverbots, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 der Straßenverkehrsordnung und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 EUR. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

 

Seine Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nach Ansicht des OLG nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, sodass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, beim Ansichtigwerden des ersten Überholverbotsschilds den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte das OLG nicht zu entscheiden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Am 12. Dezember 2014 löst die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) nach einer zweijährigen Übergangszeit die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ab. Ab dann verlangt der Gesetzgeber auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (lose Ware) eine verbindliche Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene. Wer Speisen und Getränke verkauft, muss neue Informations- und Kennzeichnungspflichten beachten.

Die Änderungen bei der Kennzeichnungspflicht

Künftig muss eine Allergenkennzeichnung bei allen losen Waren erfolgen. Als solche gelten unverpackte und frisch zubereitete Lebensmittel, wenn diese gegen Entgelt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden.

14 Allergene müssen gekennzeichnet werden
Die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten und deren Derivate müssen für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Grünkern)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch
  • Laktose
  • Schalenfrüchte (Nüsse, Pistazien)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l
  • Lupinen
  • Weichtiere (Muscheln, Schnecken)

Wer ist in der Verantwortung?

Die LMIV nimmt alle beteiligten Lebensmittelunternehmen in die Verantwortung für die Verbraucherinformation: von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb bzw. der Abgabe an den Endverbraucher.

Für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung sind zwar nur die Lebensmittelunternehmer verantwortlich, deren Name auf dem Produkt steht. Es sind aber auch die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen.

Wie muss gekennzeichnet werden?

  • Der Angabe der Allergene ist das Wort „enthält“ voranzustellen. Zum Beispiel: „enthält Kuhmilch, Gewürze (enthält: Senf, Sellerie), …

Die Angaben müssen gemacht werden

  • in deutscher Sprache,
  • gut sichtbar, deutlich und gut lesbar,
  • auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
  • auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (Fußnoten sind in der Regel nicht ausreichend) oder
  • durch mündliche Auskunft eines fachkundigen Mitarbeiters spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels.

Hinweis
Eine mündliche Auskunft reicht nur aus, wenn der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt.

Eine davon abweichende Auszeichnung (zum Beispiel mit grafischen Formen oder Symbolen) ist nur zulässig, wenn das der zuständigen Behörde zwei Monate vorher mitgeteilt wird. Zusätzlich muss die zuständige Behörde spätestens zwei Wochen nach der erstmaligen Benutzung der Formen und Symbole informiert werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleMitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor. Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Die weitreichenden Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung sind den Bürgern weitgehend noch unbekannt. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts sollte zur Beschäftigung mit der eigenen Nachfolgeplanung und gegebenenfalls zu deren Anpassung an die künftige Rechtslage genutzt werden.

 

Wen betrifft die neue EU-Erbrechtsverordnung?

Die neue EU-Erbrechtsverordnung betrifft potentiell jeden. Sie ist innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands) auf alle Sterbefälle anwendbar, die sich ab dem 17.8.2015 ereignen. Ab diesem Zeitpunkt ist regelmäßig nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers für das anzuwendende Recht maßgeblich. Das anzuwendende Recht richtet sich dann grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

In Zeiten der Globalisierung bedeutet das für eine Vielzahl von Bürgern, dass für sie ab Mitte August 2015 ein anderes Erbrecht gilt. Betroffen sind in erster Linie Personen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Rentner, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland verbringen und Menschen, die sich in ein ausländisches Pflegeheim begeben. Auch junge Menschen, die z.B. aus beruflichen Gründen nur zeitweise im Ausland leben und die eine Rückkehr in die Heimat planen, können von der Neuregelung betroffen sein. Die einfache Regel, nach der jeder Deutsche nach deutschem Recht, jeder Franzose nach französischem Recht beerbt wird, stimmt künftig nicht mehr. „Ausländische Rechtsordnungen können sich erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen unterscheiden. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen“, erklärt Lisa Schumacher, Geschäftsführerin der Notarkammer Pfalz.

 

Zeitig Gedanken zum eigenen Nachlass machen

Jeder – egal ob jung oder alt – sollte sich frühzeitig Gedanken zur Regelung des eigenen Nachlasses machen und sich mit der Nachfolgeplanung auseinandersetzen. Dies gilt vor allem für diejenigen, für die möglicherweise künftig ein fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt. „Erste Überlegung muss dabei sein, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt“, so Schumacher. Daran schließt sich die Frage an, ob nach dem anhand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwendenden Recht die gewünschte Nachlassverteilung möglich ist, und ob die Anwendung des fremden Rechts überhaupt gewollt ist.

 

Dabei kann es bereits schwierig sein, den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuverlässig zu ermitteln. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass er mit einer Veränderung der tatsächlichen Umstände wechseln kann. „Wer sicher gehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen und sollte daher am besten zusammen mit der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags vorgenommen werden.“, empfiehlt Schumacher.

 

Beratungsangebote nutzen

Informationen über das Erbrecht der Mitgliedstaaten können auf der Webseite des Rats der Notariate der Europäischen Union unter http://www.successions-europe.eu abgerufen werden.

 

Informationsangebote im Internet können jedoch keineswegs die Beratung im Einzelfall ersetzen. Die Frage, ob eine Rechtswahl sinnvoll oder sogar notwendig ist, können u.a. Notare oder Fachanwälte für Erbrecht beantworten. „Notare beraten auf diesem Gebiet und arbeiten die notwendigen rechtssicheren Formulierungen aus. Aufgabe des Notars ist es dabei, sicherzustellen, dass ein heute errichtetes Testament auch nach dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung geltenden Recht gültig und mit der künftigen EU-Erbrechtsverordnung vereinbar ist“, erklärt Schumacher. Eine notarielle Beratung empfiehlt sich auch, wenn ein Testament bereits errichtet wurde, um zu prüfen, ob dieses geändert oder ergänzt werden muss.

 

Mehr Rechtsicherheit und Erleichterung bei Erbfällen mit Auslandsbezug

Trotz des gestiegenen Beratungsbedarfs aufgrund der einschneidenden Änderungen, die die neue Verordnung mit sich bringt, überwiegen deren Vorteile eindeutig. Schumacher: „Mit der Verordnung gelten erstmals auf EU-Ebene einheitliche Regelungen darüber, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist und wie Erben ihre Rechte nachzuweisen haben.“ Erben und Erblasser standen bisher vor oft schwer lösbaren Konflikten. So herrschte bislang in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen Uneinigkeit, nach welchem nationalen Recht sich die Erbfolge richtet. Es konnte daher vorkommen, dass derselbe Erbfall in einem Mitgliedstaat der EU anders als in einem anderen beurteilt wurde und Erbnachweise aus einem Mitgliedsstaat in einem anderen Mitgliedsstaat nicht anerkannt wurden. Die EU-Erbrechtsverordnung wirkt dem entgegen und ermöglicht eine zuverlässige und rechtssichere Nachlassplanung.

 

Ferner wird mit der Verordnung ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, mit dem Erben, aber auch Testamentsvollstrecker, ihre Rechtstellung nachweisen können. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entfällt damit künftig die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Euro Recht im GleichgewichtIhr Vermieter möchte, dass Sie Ihre Wohnung vor dem eigentlichen Mietende räumen. Dafür bietet er Ihnen einen größeren Betrag als Abfindung an. Müssen Sie diese Zahlung versteuern?

 

Antwort   Nein. Das ergibt sich aus einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1999. Die Richter entschieden damals, dass der Mieter einen Vermögenswert aufgibt, der durch die Mieterschutzvorschriften entstanden ist. Die Aufgabe eines solchen privat geschaffenen Vermögenswerts ist nicht steuerpflichtig.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Green paragraphEine echte Quadratmetermiete ist vereinbart, wenn die Parteien eines Mietvertrags im Mietvertrag festlegen, dass sich die Miete aus der Größe des Mietobjekts in m2 multipliziert mit einem pro mzu zahlenden Mietpreis ergibt.

 

Ist eine echte Quadratmetermiete vereinbart, dann bestimmt sich der Betrag der geschuldeten Miete unmittelbar auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche. Eine höhere Zahlung, die auf der irrtümlichen Annahme einer größeren Fläche beruht, stellt eine Überzahlung dar. Diese kann als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden. Das gilt auch, wenn die Flächenabweichung geringer als 10 Prozent ist. Hierauf wies aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hin.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KündigungWenn eine Auszubildende kurz vor dem Ende der Ausbildung zwei Wochen unentschuldigt fehlt, kommt eine fristlose Kündigung erst nach vorheriger Abmahnung in Betracht.

 

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer Auszubildenden als Goldschmiedin entschieden. Sie fehlte im Anschluss an eine Erkrankung zwei Wochen unentschuldigt. Ihr
Arbeitgeber hatte sie für die Zeit der Krankheit abgemahnt, weil er die Krankheit bezweifelte. Als sie anschließend zwei Wochen unentschuldigt fehlte, erklärte er die fristlose Kündigung.

 

In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass unentschuldigtes Fehlen von über zwei Wochen eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sei allerdings die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung einzubeziehen. Kurz vor der Abschlussprüfung sei eine fristlose Kündigung von Auszubildenden nur bei besonders gravierenden Verfehlungen zulässig. Es könne dabei nicht von den Maßstäben ausgegangen werden, die bei Erwachsenen in einem Arbeitsverhältnis anzulegen sind. Jugendliche und Heranwachsende Auszubildende verfügten noch nicht über eine abgeschlossene geistige, charakterliche und
körperliche Entwicklung. Deren Förderung gehöre auch zu den Aufgaben der Ausbildung. Daher sei eine Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt. Da die vorangegangene Abmahnung, die sich auf die nachgewiesene Krankheit bezogen habe, unberechtigt gewesen sei, habe sie keine Wirkung für die anschließende Fehlzeit entfalten können. Die Kündigung sei daher unwirksam gewesen (LAG Köln, Urteil vom 22.1.2013, 11 Sa 783/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingNicht jede Produktbeschreibung der bei der Erstellung eines Werks zu verwendenden
Materialien ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen.

 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. Dies sei nach Ansicht der Richter vielmehr danach zu entscheiden, ob sich feststellen lasse, dass der Besteller erkennbar großen Wert gerade auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt. Verwende der Unternehmer bei der Ausführung von Abdichtungsarbeiten nicht das als Abdichtungsbahn vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, müsse dies auch nicht unbedingt ein Mangel des Werks sein. Das andere Produkt sei vielmehr akzeptabel, wenn es mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bestellers zurückgewiesen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.5.2013, 15 U 251/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsWem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, trägt gegenüber demjenigen, dem ein miss­verständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an einem Unfall.

 

Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden auf. Der Entscheidung lag eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zugrunde. Ein grundsätzlich wartepflichtiger
Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum
Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.

 

Die Richter machten deutlich, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen dürfe, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei. Diese müsse im Einzelfall zu der Annnahme des Wartepflichtigen geführt haben, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Eine solche
Vertrauensgrundlage könne z.B. in einer eindeutigen Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber in dem Beginn des Abbiegemanövers liegen. Nur dann könne darauf vertraut werden, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

 

Im vorliegenden Fall ergab die Beweisaufnahme, dass der Vorfahrtberechtigte neben dem irreführenden Blinken seine Geschwindigkeit deutlich reduziert hatte. Das reichte den Richtern als besonderer zusätzlicher Umstand und führet im Ergebnis zu einer Haftungsquote von 70:30 (OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2014, 7 U 1876/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_41480871_XSVereine sind auch Dienstleister für ihre Mitglieder. Wenn Mitglieder die gewünschten
Leistungen nicht oder nur unzureichend erhalten, haben sie deshalb ein Sonderkündigungsrecht.

 

Frage: Wegen Baufälligkeit hat die Stadt unserem Verein den Zugang zur Sporthalle untersagt. Eine Ersatzhalle gibt es zwar. Die muss sich der Verein aber mit anderen teilen, sodass das Sportangebot stark reduziert werden musste. Eine Verbesserung ist nicht absehbar. Kann ich meine Mitgliedschaft fristlos kündigen? Die Satzung sieht eine Frist von sechs Monaten zum Jahresende vor.

 

Unsere Antwort: Grundsätzlich hat ein Mitglied ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es kann dann seine Mitgliedschaft sofort – ohne Rücksicht auf die satzungs­mäßige Frist – beenden.

 

Was ist ein „wichtiger Grund“?

Für die Vereinsmitgliedschaft gilt das Gleiche wie für alle Dauerschuldverhältnisse: Unter bestimmten Umständen kann sie unabhängig von den Vorgaben der Satzung vom Mitglied mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Es müssen dazu aber Tatsachen vorliegen, die es dem Mitglied unzumutbar machen, die Mitgliedschaft bis zur regulären Austrittsfrist fortzusetzen. Dabei müssen alle Umstände einbezogen werden.

 

Ein Verschulden des Vereins ist nicht erforderlich. Die Gründe, die das Verbleiben im Verein unzumutbar machen, können auch objektiver Natur sein. Auch Tatsachen, auf die der Verein keinen Einfluss hat, können also ein Grund für die fristlose Kündigung sein.

 

Unzureichende Leistungen des Vereins

Kann der Verein die bisher angebotenen Leistungen nicht mehr aufrechterhalten, kann das ein objektiver Grund für eine fristlose Kündigung sein. Auf ein Verschulden des Vereins kommt es dabei nicht an. Auch wenn der Verein sich also vergeblich bemüht hat, eine weitere Halle zu finden, schließt das ein Sonderkündigungsrecht nicht aus.

 

Die Einschränkungen im Sportangebot müssen aber erheblich sein. Dabei kommt es nicht auf das Gesamtangebot an, sondern auf den Teil, der für das einzelne Mitglied künftig wegfällt. Ist das der Fall, entfällt also ein Großteil der bisher vom Mitglied genutzten Angebote, ist dem Mitglied eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten. Es entfällt ja ein wesentlicher Grund für die Mitgliedschaft. Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedschaft eingegangen
wurde, haben sich also in unzumutbarer Form geändert.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein
Betreuer nicht bestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies aber dennoch möglich.

 

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Die Richter haben dabei in einer Entscheidung aufgezeigt, welche Voraussetzungen dafür eingehalten werden müssen. Stimmt der
Betroffene der Einrichtung oder der Erweiterung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit der Maßnahme stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das Gericht muss sich durch einen Facharzt beraten lassen. Auf Grund­lage dieses Sachverstands muss das Gericht feststellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Die beiden entscheidenden Kriterien hierbei sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.

 

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell
erfassen können. Das setzt denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite im
Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.

 

Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein.

 

Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (BGH, Urteil vom 30.7.2014, XII ZB 107/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl