3D ParagraphVersicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an einem Lip- oder Lymphödem mit Fettvermehrung an den Gliedmaßen leiden, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung (Liposuktion).

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Grundsatzurteil entschieden. Für die ambulante Behandlung steht dies schon länger fest, weil es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode handelt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine Empfehlung abgegeben hat. Gleiches gilt nach der Entscheidung des LSG auch, wenn die Liposuktion stationär im Krankenhaus durchgeführt werden soll. Auch bei stationärer Behandlung bestehe ein Leistungsanspruch der Versicherten nur, wenn die Behandlung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Das sei bei der Liposuktionsbehandlung nicht der Fall. Derzeit gebe es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung von Lip- und Lymphödemen. Das ergebe sich insbesondere aus einem Grundsatzgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Jahr 2011. Dies sei jüngst in einem Aktualisierungsgutachten des MDK vom Januar 2015 bestätigt worden. Hiernach ist die Liposuktion zur Therapie von Lip- und Lymphödemen derzeit noch in der wissenschaftlichen Diskussion. Es stehe nicht fest, dass die Behandlungsmethode den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entspreche. Hierzu seien weitere Studien erforderlich. Aus dem jüngsten Aktualisierungsgutachten des MDK von Januar 2015 ergebe sich, dass es auch derzeit an aussagekräftigen Studien fehle. Die vorhandenen Studien wiesen erhebliche methodische und inhaltliche Mängel auf und berichteten unzureichend über Langzeitergebnisse und Nebenwirkungen der Therapie. Aus den Empfehlungen in einschlägigen Leitlinien ergebe sich nichts anderes (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.2.2015, L 5 KR 228/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf blauDer 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bestätigt die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch die Nutzung der Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes eines Mobiltelefons regelt.

In dem betreffenden Fall ging es um einen Autofahrer, der während der Fahrt sein Mobiltelefon, ein sog. „Smartphone“, für mehrere Sekunden in der Hand hielt und dessen Funktionen nutzte. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät „geguckt“ zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 EUR. Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, hat das OLG verworfen.
Der Senat folge der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO falle. Nach § 23 Abs. 1a darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. So habe bereits der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.2.2013 (5 RBs 11/13) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“ in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen. Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 15.1.2015, 1 RBs 232/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsfindungDie gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des sogenannten Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dafür bedarf es einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht, an der es fehlt.

 

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden. Einen Beschluss des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts, durch den die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der Senat aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung entfallen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den ehemals rechtlichen Vater (sogenannter Scheinvater) rückwirkend. In dem Umfang, in dem dieser bis dahin tatsächlich Unterhalt geleistet hat, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den Scheinvater über. Ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter, wer als mutmaßlich leiblicher Vater in Betracht kommt, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von neueren Entscheidungen einen gemäß § 242 BGB auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch zuerkannt und diesen näher konturiert.

 

Das hat das BVerfG im vorliegenden Fall für fehlerhaft erachtet. Die Ausgangsentscheidung, mit der die Frau zur Auskunftserteilung verurteilt wurde, verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.

 

Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mutter stehe das finanzielle Regressinteresse eines Scheinvaters gegenüber. Dieses könne durchaus in bestimmten Konstellationen etwa wegen eines früheren Verhaltens der Mutter schutzwürdiger sein. Eine Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater zur Durchsetzung seines Regressanspruchs auch gegen ihren Willen Auskunft über die Person des Vaters zu erteilen, ist darum verfassungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen.

 

Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht der Fall. Das Gericht könne einen Auskunftsanspruch in der vorliegenden Konstellation nämlich nicht allein auf die Generalklausel des § 242 BGB stützen. Vielmehr setzt die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter zur Preisgabe des Partners oder der Partner geschlechtlicher Beziehungen konkretere gesetzliche Anknüpfungspunkte voraus. Solche Anknüpfungspunkte fehlen hier. Es gibt keine gesetzliche Regelung. Während Auskunftsansprüche an anderen Stellen geregelt sind, sieht das Gesetz sie hier gerade nicht vor. Soll der Regressanspruch des Scheinvaters gestärkt werden, müsste daher der Gesetzgeber tätig werden (BVerfG, Beschluss vom 24.2.2015, 1 BvR 472/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

mietrechtDie entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen oder das öffentliche Angebot dazu – hier über „airbnb“ – ist vorbehaltlich einer Erlaubnis des Vermieters vertragswidrig und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

 

Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG) erst recht, wenn die Wohnung vollständig überlassen oder zur Überlassung angeboten wird. Wird der Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung abgemahnt und hält trotzdem das über „airbnb“ geschaltete Angebot aufrecht, bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die vertragswidrige entgeltliche Überlassung auch in Zukunft fortsetzen will. Das rechtfertigt in der Regel ebenfalls eine fristlose Kündigung (LG Berlin, Urteil vom 3.2.2015, 67 T 29/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächAusbildende haben Auszubildenden auch dann eine angemessene Vergütung zu gewähren, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden.

So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Beklagten, die als überörtlicher Ausbildungsverbund Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze in Ostthüringen organisiert. Die Ausbildung erfolgt bei Praxispartnern in der Privatwirtschaft. Die zur Verkäuferin im Einzelhandel ausgebildete Klägerin erhielt nach Maßgabe der Förderrichtlinien im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 210 EUR und im zweiten Ausbildungsjahr von 217 EUR. Dies entsprach etwa einem Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung.

Die Klägerin hielt diese Ausbildungsvergütungen für nicht angemessen. Sie verlangte die Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung. Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Dritteln des einschlägigen BAföG-Satzes zugesprochen.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht habe den ihm zustehenden Spielraum bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht überschritten. So sei bei der Beurteilung der Angemessenheit auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abzustellen. Sie solle dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern bei der Finanzierung des Lebensunterhalts eine Hilfe sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und in gewissem Umfang eine Entlohnung darstellen. Eine an einschlägigen Tarifverträgen ausgerichtete Ausbildungsvergütung sei stets angemessen. Der BAföG-Satz könne für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten eines Auszubildenden ebenfalls ein Anhaltspunkt sein.

Seine beschränkten finanziellen Mittel entbinden den Beklagten nicht von der Verpflichtung zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung habe sich nicht am Budget zu orientieren. Sie ist vielmehr bereits bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.

Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Hätte ohne die Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden und verwerte der Ausbilder die Leistungen des Auszubildenden nicht selbst, komme die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugute. Dann verliere der Gesichtspunkt einer Entlohnung an Bedeutung. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber nicht erfüllt gewesen (BAG, Urteil vom 17.3.2015, 9 AZR 732/13).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentIn Deutschland gibt es weit mehr als vier Millionen Heizöltanks. Eine Prüfpflicht für oberirdische Anlagen existiert auch nach der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Tankanlagen nur für diejenigen mit einer Füllmenge von mindestens 10.000 Litern. Dabei ist das Umweltrisiko kaum von der Kapazität abhängig, denn ein Liter ausgetretenes Heizöl kann bis zu einer Million Liter Grundwasser verschmutzen. Auch ohne Prüfpflicht gilt: Tritt Heizöl aus und verschmutzt Boden und Grundwasser, haftet der Betreiber für den Schaden.

 

Heiko Drews, Experte für Anlagensicherheit bei TÜV Rheinland, empfiehlt deshalb eine freiwillige Prüfung auch kleinerer Anlagen: „Oft wurden diese Öltanks noch nie einer Sicherheitsprüfung unterzogen. Nach der Erstprüfung sollte der technische Zustand der Anlage mindestens alle zehn Jahre untersucht werden.“

 

Genaue Prüfung ortet undichte Stellen

Die Erfahrung zeigt, dass vor allem kleinere Anlagen oft nicht mehr den technischen Ansprüchen genügen. Undichte Stellen können nur bei einer genauen Untersuchung aufgespürt werden. Außerdem checken die Sachverständigen alle Sicherheitseinrichtungen wie Leckanzeigegerät und den Grenzwertgeber, der im Zusammenspiel mit dem Tankfahrzeug ein Überfüllen des Tanks automatisch verhindert.

 

Leerer Tank optimal für die Wartung

Für die jährliche Wartung durch einen zertifizierten Fachbetrieb ist ein möglichst leerer Tank kurz vor der Befüllung optimal. Das erleichtert auch die Reinigung. Diese ist sehr wichtig, denn Sedimente, die sich im Tank absetzen, verstopfen über kurz oder lang die Rohrleitungen. Dennoch: Selbst die regelmäßige Prüfung kann den kritischen Blick des Öltank-Besitzers nicht ersetzen. Geht der Brenner oft auf „Störung“ oder riecht es im Auffangraum nach Öl, sollte umgehend ein Fachbetrieb eingeschaltet werden.

 

Versicherung für unterirdische Tanks

Für den Fall, dass trotz aller Vorsicht Heizöl austritt, empfiehlt sich der Abschluss einer Öltank- oder Gewässerschäden-Haftpflichtversicherung. Einige Versicherer bieten sie auch als Bestandteil der Wohngebäudeversicherung an. Unerlässlich ist eine solche Versicherung, wenn der Öltank in die Erde eingegraben ist und sich in einem Trinkwassereinzugsgebiet oder in der Nähe eines Gewässers befindet. Auf jeden Fall sollte auch die Dekontamination von Erdreich von der Versicherung abgedeckt werden. Deshalb lohnt sich hier der Blick auf das Kleingedruckte, denn selbst bei gleicher Leistung unterscheiden sich auch die Beiträge oft erheblich.

 

Quelle  TÜV Rheinland AG
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphWenn der Geschädigte dem Versicherer vorgerichtlich ohne nähere Spezifizierung und ohne beigefügte Nachweise darauf aufmerksam macht, zu einer Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln nicht in der Lage zu sein, genügt das.

 

Hierauf wies das Amtsgericht Oranienburg hin. Es machte deutlich, dass sich der Versicherer nicht darauf berufen könne, dass er dies mangels Detailangaben und Nachweisen nicht hätte überprüfen können. Verzögert sich also die Erteilung des Reparaturauftrags oder die Herausgabe des reparierten Fahrzeugs inolge des Geldmangels, geht das zulasten des Schädigers bzw. dessen Versicherers. Ein Nachweis des Geschädigten ist erst später in einem eventuellen Gerichtsverfahren erforderlich (Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 18.12.2014, 21 C 197/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingIn einer Wohngebäudeversicherung ist auch ein Schaden durch Regenwasser mitversichert, wenn das Wasser aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.

So entschied es das Landgericht (LG) Wuppertal. In einem solchen Fall liege nach Ansicht des Gerichts ein mitversicherter Leitungswasserschaden im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Im vorliegenden Fall befand sich die Regenrinne eindeutig unterhalb der Krone der aufsteigenden Giebelmauer und innerhalb der von ihr umgrenzten Baufläche. Es stand fest, dass der Schaden durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht wurde. Daher war der Versicherungsfall gegeben. Dieser ist nach Ansicht der Richter nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eindringt (LG Wuppertal, Urteil vom 28.8.2014, 9 S 22/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Abstract cube from puzzle on white backgroundEine (Stiefkind-)Adoption darf durch die Lebenspartnerin der Mutter bei fehlender rechtlicher Vaterschaft grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Möglicher leiblicher Vater kann dabei auch ein Samenspender sein.

 

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter des Kindes ist. Das Kind ist mithilfe einer „privaten“ Samenspende gezeugt worden und wurde im November 2010 geboren. Die Lebenspartnerin der Mutter hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat allerdings keine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters vorgelegt. Dazu hat sie erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen. Hieran würden sie und die Mutter sich gebunden fühlen.

 

Das Amtsgericht hatte den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Kammergericht hatte die dagegen gerichtete Beschwerde der Lebenspartnerin zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgte. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.

 

Die Richter am BGH erläuterten, dass zur Annahme eines Kindes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Einwilligung der Eltern erforderlich sei. Sofern kein anderer Mann als rechtlicher Vater anzusehen sei, gelte insoweit als Vater, wer glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darunter falle nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch ein Samenspender. Es könne auch in dessen grundrechtlich geschütztem Interesse liegen, in die Elternstellung einrücken zu können. Das Gesetz solle verhindern, dass diese Möglichkeit durch eine nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird. Der leibliche Vater sei allerdings im Gegensatz zum rechtlichen Vater nicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Daher sei seine Einwilligung nur erforderlich, wenn er von seiner Beteiligungsmöglichkeit auch Gebrauch macht. Eine Beteiligung setze aber voraus, dass Kenntnis von der Geburt des Kindes und dem Adoptionsverfahren besteht. Entsprechend müsse der leibliche Vater die Möglichkeit haben, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft – auch gegen den Willen der Mutter – geltend zu machen. Etwas anderes gelte aber, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden könne, dass er die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will. Dies sei etwa bei der anonymen Samenspende regelmäßig der Fall. Unabhängig davon sei eine Unterrichtung des leiblichen Vaters auch entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Liege keiner der genannten Ausnahmefälle vor, sei das Familiengericht verpflichtet, den leiblichen Vater vom Adoptionsverfahren zu benachrichtigen. Werde dies dadurch vereitelt, dass der Annahmewillige die Angabe des ihm bekannten leiblichen Vaters verweigert, müsse die Adoption abgelehnt werden.

 

Da die Vorinstanzen die Anforderungen an die Adoption zu hoch angesetzt und in jedem Fall eine Einwilligung des leiblichen Vaters verlangt hatten, war die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Damit wird der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, Angaben zum leiblichen Vater nachzuholen, um eine Ablehnung der Adoption zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 18.2.2015, XII ZB 473/13,).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

haus fragezeichenWird ein Mieter von Nachbarn und Mitmietern gegenüber der Vermieterin beschuldigt, den Hausfrieden zu stören, hat er keinen Anspruch gegenüber der Vermieterin zu erfahren, wer welche Anschuldigungen erhebt.

Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des Amtsgerichts München. Geklagt hatte ein Mann, der seit Ende 1998 Mieter einer Wohnung in der Stadelheimer Straße in München war. Anfang 2014 hatte ihm seine Vermieterin schriftlich mitgeteilt, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Mann den Hausfrieden störe. Dies sei erfolgt durch sein aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte den Mann auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.

Der Mann verlangt nun von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen. Diese ergebe sich daraus, dasss die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.

Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Sie ist der Meinung, dass der Mann ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem die Vermieterin ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Mann haben. Daraufhin erhob der Mann Klage.

 

Die zuständige Richterin gab der Vermieterin recht und wies die Klage ab. Es bestehe kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter zu offenbaren, die sich über das Verhalten des Mannes beschwert haben bzw. anzugeben, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe. Es bestünde die Gefahr, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe. Das Gericht stellt fest, dass es dem Mann zuzumuten sei abzuwarten, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen (Amtsgericht München, Urteil vom 8.8.2014, 463 C 10947/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl