Die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags kann nicht bereits angenommen werden, wenn er bei bestehender Schwangerschaft und deswegen vorgezogener Hochzeit nebst daraus resultierenden terminlichen Belastungen abgeschlossen worden ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Schwangerschaft allein keine ungünstige Position darstelle. Sie würde – wenn überhaupt – einen strengeren Prüfungsmaßstab an den Ehevertrag rechtfertigen. Eine strengere Beurteilung sei allerdings nicht notwendig, wenn gewichtige Indizien gegen eine Sittenwidrigkeit sprächen. Das sei z.B. der Fall, wenn nur solche Angelegenheiten geregelt würden, die auch üblicherweise Gegenstand eines Ehevertrags seien. Im vorliegenden Fall sei dies bei der vereinbarten Trennung von Privat- und Firmenvermögen anzunehmen (OLG Brandenburg, 13 UF 39/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auch, wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden. Ein solches Verhalten sei nach Ansicht der Richter nicht lediglich als Verschweigen von Einkünften zu werten. Vielmehr sei die Nichtangabe trotz ausdrücklicher Nachfrage als schwerwiegender Angriff auf die Vermögensinteressen des Verpflichteten anzusehen (OLG Düsseldorf, II-8 UF 14/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Erblasser auf einem Briefumschlag handschriftlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet, muss der Tatrichter durch Auslegung feststellen, ob die Urkunde mit Testierwillen errichtet wurde.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Erbrechtsstreit über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Die Richter machten deutlich, dass an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen seien, wenn die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspreche. Allerdings sei es auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Erblasser eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgeben wollte, als er auf dem verschlossenen Briefumschlag eine zusätzliche handschriftliche Erklärung abgab. Da diese die Überschrift „Testament“ hatte und zudem mit Datum und Unterschrift versehen war, spreche einiges dafür, dass damit nicht nur eine Bezeichnung des Umschlaginhalts gemeint gewesen sei (OLG Karlsruhe, 14 Wx 30/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines 17-Jährigen hin. Dieser besuchte einen VHS-Kurs, um den mittleren Schulabschluss zu erlangen. Der Kurs fand an drei Wochentagen jeweils drei Stunden statt. Die Richter machten deutlich, dass Unterhaltsleistungen nur zweckgebunden geschuldet würden. Die nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit könne deshalb den Unterhaltsanspruch entfallen lassen oder zumindest die Bedürftigkeit des Berechtigten mindern. Folglich könnten bei minderjährigen Kindern auch fiktive Einkünfte angerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei es dem 17-Jährigen zuzumuten, seinen Bedarf teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit neben dem Kurs-Besuch zu decken (OLG Düsseldorf, II-8 WF 117/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Können Eheleute mit den gemeinsamen Kindern in der Ehewohnung seit der Trennung nicht mehr erträglich nebeneinander wohnen, kann es zum Wohl der Kinder dringend erforderlich sein, dass einer der Elternteile aus der Wohnung gewiesen wird.

Dies sei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg der Fall, wenn eine Vielzahl einzelner Vorfälle mit sehr heftigen verbalen Auseinandersetzungen vorliege, insbesondere wenn es dabei um die stark abweichenden Ansichten zur Erziehung und Behandlung der Kinder gehe. Dagegen sei nicht von Bedeutung, welcher der Elternteile welchen Beitrag zu den dauernden Streitigkeiten geleistet habe. Nach Ansicht der Richter sei es nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten ausschließlich von dem der Wohnung verwiesenen Elternteil ausgeht (OLG Brandenburg, 9 WF 40/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt für eine getrennt lebende Ehefrau muss das Gericht Beiträge für eine Krankenversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigen, wenn nur der Krankenversicherungsschein zu den Akten gereicht wird.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Für eine Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung sei es nach Ansicht der Richter erforderlich, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Nachweis für die Zahlung des monatlichen Versicherungsbeitrags vorliege (OLG Koblenz, 13 UF 457/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Trägt ein möglicher Erbe vor, ein Testament sei wegen fortschreitender Demenz des Verfassers unwirksam und kann er sich auf ein Sachverständigengutachten und den Bericht eines Internisten berufen, so muss das Gericht auf die Frage der Testierunfähigkeit eingehen.

Ansonsten ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Anspruch des Erben auf rechtliches Gehör verletzt. Die Richter machten zudem darauf aufmerksam, dass es dabei grundsätzlich zulässig sei, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen werde. In einem solchen Fall der Bezugnahme auf eine andere formwirksame letztwillige Verfügung von Todes wegen sei es auch nicht erforderlich, dass das verweisende Testament selbst isoliert verständlich bleibe und die Bezugnahme lediglich der Erläuterung diene (BGH, IV ZR 21/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Geklagt hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit ihrem Partner zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Als sie heiraten wollten, ersteigerte der Schwiegersohn in spe eine Eigentumswohnung. Der Schwiegervater überwies ihm daraufhin 58.000 DM auf sein Konto. Nach der Scheidung forderte der Schwiegervater das Geld zurück.

Nach bisheriger Rechtsprechung wäre der Schwiegervater mit der Klage gescheitert. Denn danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögenswerte zugedacht haben. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Derartige Leistungen der Schwiegereltern sind eine Schenkung. Diese geschehen regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig den Gegenstand nicht mehr selbst nutzen zu können. Daher seien auf solche Schenkungen die Grundsätze des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ anwendbar. Die Geschäftsgrundlage sei hier regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind somit dauerhaft in den Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen. Dies müsse auch gelten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung sei unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen.

Hinweis: Hat das eigene Kind über einen längeren Zeitraum von der Schenkung profitiert, zum Beispiel durch die Nutzung einer geschenkten Wohnung, kommt in der Regel nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dieses Risiko komplett vermeiden wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken (BGH, XII ZR 189/06).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (hier um 25 Prozent), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (hier 30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Kindes, das vom Sozialleistungsträger auf Erstattung von Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen worden war. Die Richter machten deutlich, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Elternteil in Höhe des vollen rechnerischen Unterhaltsanspruchs nicht der Billigkeit entspreche, wenn die vom Gesetz vorausgesetzte verwandtschaftliche Beziehung im Eltern-Kind-Verhältnis praktisch nicht gelebt wurde. Eine weitergehende Reduzierung komme zudem in Betracht, wenn der Kontaktabbruch allein auf das Verhalten des Elternteils zurückzuführen sei (OLG Celle, 15 UF 272/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wie wichtig es ist, ältere Testamente immer mal wieder überprüfen zu lassen, zeigt ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht (AG) München.

Dem Gerichtsverfahren lag das 2001 errichtete Testament einer damals 60-jährigen Besitzerin einer Jack Russell Hündin zugrunde. Diese hatte verfügt, dass im Falle ihres Todes diese Hündin eine Bekannte von ihr erhalten solle. Diese sollte dafür auch 100.000 DM bekommen. Acht Jahre später verstarb die Hundebesitzerin und die Bekannte forderte von deren Ehemann die Herausgabe der Hündin. Dieser wollte den Jack Russell aber nicht hergeben. Schließlich hätte sich die Situation seit der Testamentserstellung erheblich geändert. Damals hätte sich seine Frau gesorgt, dass im Falle ihres Todes niemand da sei, der sich um die Hündin kümmern könne. Er selbst sei damals voll berufstätig gewesen, Kinder seien keine vorhanden. Die Hündin sei auch noch sehr jung gewesen und hätte sich problemlos an eine neue Bezugsperson gewöhnt. Da die Hündin damals noch ein beträchtliches Alter vor sich gehabt hatte, sei auch die großzügige Summe von 100 000 DM im Testament vorgesehen worden. All dies sei jetzt anders. Er versorge nunmehr die Hündin schon seit 4 Jahren, da er nicht mehr arbeite. Auch diese sei älter geworden und habe sich an ihn als Bezugsperson gewöhnt. Auch bei der Bekannten habe sich eine neue Situation ergeben. Diese sei inzwischen erheblich gehbehindert und könne nicht einmal für sich selbst sorgen, geschweige denn Spaziergänge mit der Hündin unternehmen. Deshalb habe seine Ehefrau in den letzten Jahren auch immer wieder geäußert, dass sie an ihrem letzten Willen nicht mehr festhalte. Im Übrigen gehöre ihm der Jack Russell auch zur Hälfte.

So sei es ganz und gar nicht, erwiderte die Bekannte. Die Hündin habe allein der Verstorbenen gehört. Der Ehemann habe den Jack Russell nie gewollt und sie auch als „Köter“ bezeichnet. Die Hündin sei ihm lästig und jeder Euro, den er ausgeben müsse, sei ihm zuviel. Es sei auch nicht richtig, dass der Ehemann die Hündin alleine versorgt habe, dies habe schon die Verstorbene gemacht oder – bei deren Auslandsaufenthalten – habe sie den Jack Russell ihr gebracht. Zwischen 2002 und 2008 sei die Hündin jährlich mehrere Wochen bei ihr gewesen. In dieser Zeit habe sie auch die Tierarztrechnungen bezahlt. Natürlich sei sie zur Betreuung in der Lage. Es sei auch weiter der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass die Hündin zu ihr komme.

Als sich beide nicht einigen konnten, kam der Streit vor das Amtsgericht München. Hier verlangte die Bekannte die Herausgabe der Hündin. In der daraufhin stattfindenden Hauptverhandlung konnte die zuständige Richterin Klägerin und Beklagten allerdings davon überzeugen, dass es zum Wohl der Hündin besser sei, sich doch zu einigen. Schließlich verzichtete die Klägerin auf den Jack Russell. Der Beklagte darf diesen behalten, zahlt aber dafür an die Klägerin 20.000 EUR. Ein Gerichtsurteil konnte durch diesen Vergleich vermieden werden.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass man bei älteren Testamenten immer wieder mal überprüfen sollte, ob sich etwas geändert hat, und ob dieses dem jetzigen Willen noch entspricht und dies auch dokumentieren.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl