Bei einem Berliner Testament (gegenseitige Erbeinsetzung unter Ehegatten) entsteht mit jedem Erbfall der Anspruch des durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings gegen den Erben auf Auszahlung des Pflichtteils.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin. Folge der Entscheidung ist, dass jedes von seinen Eltern enterbte Kind danach zwei Pflichtteilsansprüche hat, je einen beim Tod jedes Elternteils. Auch bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist die Erbfolge der Elternteile deutlich auseinanderzuhalten. Jeder der beiden eintretenden Erbfälle löst für den Enterbten einen Pflichtteilsanspruch aus. Daran ändert auch die irrige Vorstellung der Eltern nichts, es gebe nur einen die Kinder begünstigenden Erbfall. Demzufolge müssen sich die Kinder nicht den vollen Wert der von beiden Eltern übertragenen Anteile an Immobilien auf den Pflichtteil anrechnen lassen, sondern nur dasjenige, was allein von dem letztversterbenden Ehepartner zugewendet worden ist (OLG Koblenz, 2 U 831/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem Umgangsrechtsverfahren kommt der Meinungsbildung von Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine besondere Bedeutung zu.

Dies folge nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) bereits daraus, dass den Kindern ab diesem Alter ein selbstständiges Beschwerderecht zugebilligt werde. Es müsse daher z.B. bei einem 16-jährigen Jugendlichen in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage des Umgangs mit seinem Vater dessen freier Wille besonders berücksichtigt werden. Wünsche der Jugendliche zwar den Vater zu sehen, möchte aber Ort und Zeit selbst bestimmen, müsse das Gericht diesen Wunsch berücksichtigen. Es könne daher keine festen Umgangszeiten bestimmen (KG, 13 UF 189/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wächst ein unter Vormundschaft von Pflegeeltern stehendes Kind bei diesen in Dauerpflege auf, ist es möglich, seinen Familiennamen in den Familiennamen der Pflegeeltern zu ändern.

Für einen entsprechenden Antrag ist es nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen ausreichend, wenn die beantragte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist. Zudem dürfen keine überwiegenden Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens entgegenstehen. Am Maßstab der Förderlichkeit gemessen sei nach Ansicht der Richter ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Kindes gegeben, wenn bereits seit einem Zeitraum von neun Jahren ein intensives Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das Kind in die Pflegefamilie integriert sei und sich dieser zugehörig fühle (OVG Nordrhein-Westfalen, 16 A 3226/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verändert sich die Überforderungssituation der Eltern nach einem Entzug des Sorgerechts stark zum Positiven, kann eine Rückführung der Kinder zu den Eltern geboten sein.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem entsprechenden Fall. Die Rückführung rechtfertigende Umstände könnten sich nach Ansicht der Richter daraus ergeben, dass der Kindesvater seine Anstellung verloren habe und in Zukunft bereit sei, nur noch in reduziertem Umfang berufstätig zu sein. Zudem seien beide Elternteile bereit, wieder Hilfen anzunehmen. Wegen grundlegend veränderter Rahmenbedingungen könnten weniger einschneidende Maßnahmen als ein Teilentzug der elterlichen Sorge vertretbar sein (OLG Oldenburg, 4 UF 117/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags kann nicht bereits angenommen werden, wenn er bei bestehender Schwangerschaft und deswegen vorgezogener Hochzeit nebst daraus resultierenden terminlichen Belastungen abgeschlossen worden ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Schwangerschaft allein keine ungünstige Position darstelle. Sie würde – wenn überhaupt – einen strengeren Prüfungsmaßstab an den Ehevertrag rechtfertigen. Eine strengere Beurteilung sei allerdings nicht notwendig, wenn gewichtige Indizien gegen eine Sittenwidrigkeit sprächen. Das sei z.B. der Fall, wenn nur solche Angelegenheiten geregelt würden, die auch üblicherweise Gegenstand eines Ehevertrags seien. Im vorliegenden Fall sei dies bei der vereinbarten Trennung von Privat- und Firmenvermögen anzunehmen (OLG Brandenburg, 13 UF 39/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auch, wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden. Ein solches Verhalten sei nach Ansicht der Richter nicht lediglich als Verschweigen von Einkünften zu werten. Vielmehr sei die Nichtangabe trotz ausdrücklicher Nachfrage als schwerwiegender Angriff auf die Vermögensinteressen des Verpflichteten anzusehen (OLG Düsseldorf, II-8 UF 14/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Erblasser auf einem Briefumschlag handschriftlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet, muss der Tatrichter durch Auslegung feststellen, ob die Urkunde mit Testierwillen errichtet wurde.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Erbrechtsstreit über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Die Richter machten deutlich, dass an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen seien, wenn die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspreche. Allerdings sei es auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Erblasser eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgeben wollte, als er auf dem verschlossenen Briefumschlag eine zusätzliche handschriftliche Erklärung abgab. Da diese die Überschrift „Testament“ hatte und zudem mit Datum und Unterschrift versehen war, spreche einiges dafür, dass damit nicht nur eine Bezeichnung des Umschlaginhalts gemeint gewesen sei (OLG Karlsruhe, 14 Wx 30/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines 17-Jährigen hin. Dieser besuchte einen VHS-Kurs, um den mittleren Schulabschluss zu erlangen. Der Kurs fand an drei Wochentagen jeweils drei Stunden statt. Die Richter machten deutlich, dass Unterhaltsleistungen nur zweckgebunden geschuldet würden. Die nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit könne deshalb den Unterhaltsanspruch entfallen lassen oder zumindest die Bedürftigkeit des Berechtigten mindern. Folglich könnten bei minderjährigen Kindern auch fiktive Einkünfte angerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei es dem 17-Jährigen zuzumuten, seinen Bedarf teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit neben dem Kurs-Besuch zu decken (OLG Düsseldorf, II-8 WF 117/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Können Eheleute mit den gemeinsamen Kindern in der Ehewohnung seit der Trennung nicht mehr erträglich nebeneinander wohnen, kann es zum Wohl der Kinder dringend erforderlich sein, dass einer der Elternteile aus der Wohnung gewiesen wird.

Dies sei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg der Fall, wenn eine Vielzahl einzelner Vorfälle mit sehr heftigen verbalen Auseinandersetzungen vorliege, insbesondere wenn es dabei um die stark abweichenden Ansichten zur Erziehung und Behandlung der Kinder gehe. Dagegen sei nicht von Bedeutung, welcher der Elternteile welchen Beitrag zu den dauernden Streitigkeiten geleistet habe. Nach Ansicht der Richter sei es nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten ausschließlich von dem der Wohnung verwiesenen Elternteil ausgeht (OLG Brandenburg, 9 WF 40/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt für eine getrennt lebende Ehefrau muss das Gericht Beiträge für eine Krankenversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigen, wenn nur der Krankenversicherungsschein zu den Akten gereicht wird.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Für eine Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung sei es nach Ansicht der Richter erforderlich, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Nachweis für die Zahlung des monatlichen Versicherungsbeitrags vorliege (OLG Koblenz, 13 UF 457/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl