Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem leistungsfähigen Partner zusammen, kann dies seine Bedürftigkeit mindern.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau hin, die mit ihrem volljährigen Kind in einer Wohnung zusammenwohnte. Das Kind war berufstätig und voll leistungsfähig. Die Richter machten deutlich, dass durch das Zusammenleben Wohn- und Haushaltskosten gespart werden könnten. Diese Einsparmöglichkeit mindere die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Unter einem leistungsfähigen Partner sei im Übrigen auch nicht nur ein Lebenspartner zu verstehen. Hierunter könne auch ein volljähriges Kind fallen. Auch bei einem solchen Zusammenleben würden die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner (OLG Hamm, II-6 UF 47/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch nach einem Vaterschaftstest sind die Betroffenen oft weiterhin unsicher oder unterschiedlicher Ansicht, ob der Test die Vaterschaft nachgewiesen hat oder nicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat nun entschieden, dass eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99998 Prozent in einem humangenetischen DNA-Abstammungsgutachten ausreichend sei. Weitere Ermittlungen müssten nicht mehr angestellt werden. Bei einem männlichen Bevölkerungsanteil der Bundesrepublik von gut 23 Millionen Personen zwischen 20 und 60 Jahren sei damit ein solcher Grad an Gewissheit erreicht, der keine ernsthaften weiteren Zweifel mehr offenlasse. Eine solche Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft liege deutlich höher als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine weitere Aufklärung für erforderlich halte. Die Vaterschaft gelte damit als festgestellt. Folge in dem Fall war, dass der Betroffene Kindesunterhalt zahlen musste (OLG Stuttgart, 17 UF 53/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils nicht gegeben oder stark eingeschränkt, kann die Alleinsorge auf den anderen Elternteil übertragen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter hatten festgestellt, dass der Vater sein zehnjähriges Kind gegen die Mutter instrumentalisierte. Zudem machte er die Mutter verächtlich und würdigte sie vor dem Kind herab. Auch verweigerte er jede Absprache mit der Kindesmutter über alle das Kind betreffenden Dinge. Dies spreche nach Ansicht der Richter dafür, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht unerheblich eingeschränkt sei. Sie übertrugen daher der Mutter das (umfassende) Sorgerecht zur alleinigen Ausübung (OLG Hamm, II-8 UF 86/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Erblasserin entschieden, die vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament verfasste und unterschrieb. Hierin hatte sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres „Hausstands“ eingesetzt. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten „mein Konto“ zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung „D.O.“

Die Richter hielten diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reiche aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestünden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter in der Abkürzung „D.O.“ jedoch nicht erfüllt. Hiernach biete „D.O.“ auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, wenn man darin eine Abkürzung für „Die Obengenannte“ verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus sei die Verfügung „mein Konto“ auch zu unbestimmt. Sie lasse nicht erkennen, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei (OLG Celle, 6 U 117/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat sich der Kindesvater in der Vergangenheit kaum um das Kind gekümmert, rechtfertigt das für sich alleine noch nicht die Entziehung der elterlichen Sorge.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Streit um das Sorgerecht. Die Richter machten deutlich, dass bei einem Antrag der Kindesmutter auf Übertragung bestimmter Teilbereiche der elterlichen Sorge ausschließlich das Wohl des Kindes ausschlaggebend sei. Stimme der Vater dem Antrag nicht zu, könne ihm das Sorgerecht nicht automatisch entzogen werden. Es müssten vielmehr schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen,

dass sich die getrennt lebenden Elternteile nicht über die wesentlichen Belange ihrer Kinder einigen könnten und sie auch nicht bereit seien, unter Zuhilfenahme Dritter gemeinsam zum Wohle des Kindes zu handeln.

Nur wenn diese Voraussetzungen gemeinsam vorliegen würden, käme eine Übertragung der elterlichen Sorge in Betracht (OLG Köln, 4 UF 96/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer nach seiner Einbürgerung in Deutschland seinen nach ausländischem Recht erworbenen Namen ändern lassen möchte, muss keinen in Deutschland üblichen Vornamen annehmen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass sich der Betreffende auch dafür entscheiden könne, seinen bisherigen zweiten Vornamen jetzt als alleinigen Vornamen anzunehmen. Im Gesetz gebe es keine Beschränkung auf deutsche oder in Deutschland übliche Vornamen. Außerdem seien ausländische Vornamen auch in deutschen Familien weit verbreitet. Daher könne schon eine Abgrenzung von in Deutschland üblichen Vornamen gar nicht praktikabel umgesetzt werden (OLG Bremen, 1 W 39/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Trennen sich Eheleute, kann dies auch erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versicherungen und deren Kosten haben.

In diesem Zusammenhang entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass bei der Kraftfahrzeugversicherung der eine Ehegatte die Pflicht haben könne, den vom Ehegatten erzielten Schadenfreiheitsrabatt auf den anderen zu übertragen. Dieser Anspruch beruhe auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander. Er begründe sich daraus, dass der Schadenfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden sei, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs erzielt habe. Habe der eine Ehegatte das betreffende Fahrzeug jahrelang ausschließlich alleine genutzt und sich durch umsichtige Fahrweise einen hohen Schadenfreiheitsrabatt erarbeitet, sei es unzumutbar, wenn ihm dieser Rabattsatz wieder entzogen werde und er beim Höchstsatz neu starten müsse (OLG Hamm, II-8 WF 105/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeneinsetzung ihrer Kinder mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, muss den Kindern bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztversterbenden Elternteil eine wichtige Möglichkeit eingeräumt werden.

Sie müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm durch inhaltlich übereinstimmende, von jedem von ihnen abzugebende eidesstattliche Versicherung den Nachweis führen können, dass keines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt hat. Im Erbscheinverfahren reicht regelmäßig eine entsprechende eidesstattliche Versicherung aus, sodass zum Nachweis der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen kann (OLG Hamm, 15 W 27/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft.

Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden. Geklagt hatten zwei Miterben, die zwei, jeweils mit einem Haus bebaute Grundstücke geerbt hatten. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser total vermüllt. Bei der Entrümpelung wurden u.a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern geschafft. In der Folgezeit verkauften die Miterben die beiden Grundstücke mit den entrümpelten Häusern für 165.000 EUR und für 230.000 EUR. Das Finanzamt ging für die Ermittlung der Erbschaftsteuer für die beiden Grundstücke von einem Grundbesitzwert von 162.500 EUR und 226.500 EUR aus, wobei es auch die nachgewiesenen Ausgaben für die Entmüllung berücksichtigte. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert angesetzt werden dürfe. Ein zusätzlicher Wertansatz für die beiden Gebäude scheide aus, weil die Gebäude zum sog. Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen seien. So hätten die Käufer die beiden Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchführen müssen.

Das FG wies die Klage jedoch ab, nachdem es in der mündlichen Verhandlung Zeugen zum Zustand der beiden Gebäude vernommen hatte. Es urteilte, die Lebensweise der Erblasserin nur zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt habe. Hinsichtlich Bausubstanz und Grundausstattung hätten sich die Häuser in einem gebrauchsfähigen Zustand befunden. So seien das Dach und das Mauerwerk der beiden Häuser weitestgehend intakt gewesen. Schimmelbefall habe nicht festgestellt werden können. Auch die Fenster und der Estrich sowie die Eingangs- und Innentüren seien zwar ungepflegt, aber funktionstüchtig gewesen. Schließlich hätten sich auch Heizung, Sanitärinstallationen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und elektrische Installationen insgesamt noch in einem funktionsfähigen Zustand befunden. Im Übrigen hätten die Käufer einen Kaufpreis gezahlt, der jeweils erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe (Hessisches FG, 3 K 2993/09).

Hinweis: Eine Einstufung als unbebautes Grundstück kann bei einer auf Dauer bestehenden Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume erzielt werden. Das ist der Fall, wenn z.B. durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit dauerhaft erschüttert ist oder wenn z.B. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder wegen Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll der Kindesmutter das elterliche Sorgerecht entzogen werden, haben die Großeltern kein eigenes Beschwerderecht, wenn sie entgegen ihres Wunsches nicht zum Vormund für das Kind bestellt werden.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Großeltern nicht in eigenen Rechtspositionen betroffen seien. Das Gesetz sehe nämlich keinen Anspruch von Großeltern vor, zum Vormund für ihr Enkelkind bestellt zu werden. Es sei vielmehr Aufgabe des Familiengerichts, unter Abwägung aller Gesichtspunkte einen Vormund auszuwählen und zu bestimmen (OLG Hamm, 8 UF 263/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl