Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit eine Änderung des Sorgerechts. Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Ziel ist es, ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden.

Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Das neue Recht soll nun die Möglichkeit schaffen, dass der Vater die Mitsorge auch erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge.

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, soll der Vater künftig wählen können, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint. Vor dem Familiengericht ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle möglich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern.

Das normale Familiengerichtsverfahren soll künftig nur noch notwendig sein, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind. Dann ist die gemeinsame Sorge nur dann zu versagen, wenn ihr das Kindeswohl entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheirateten Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken.

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Die geplante Neuregelung soll die gemeinsame Sorge immer dann ermöglichen, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.

Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.

Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren -ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt, und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

(Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend sei deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöse und zu erkennen gebe, dass er diese nicht mehr benötige. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen nach Ansicht der Richter keine Rolle (BGH, XII ZR 117/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einer Mutter darf das Sorgerecht nicht entzogen werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung der Kinder im Haushalt der Mutter vorliegen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. und hob damit den Bescheid der Behörde auf, mit dem das Sorgerecht der Mutter entzogen werden sollte. Die Richter bestätigten zwar, dass das Jugendamt berechtigt und verpflichtet sei, im Falle einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl ein Kind bzw. einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Erforderlich sei jedoch, dass entweder eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden könne oder aber der Sorgeberechtigte nicht widerspreche. Vorliegend könne von einer Zustimmung der Mutter nicht die Rede sein. Für eine Zustimmung müsse nämlich eine eigene echte Willensbildung der Sorgeberechtigten vorliegen. Diese könne aber nicht darin gesehen werden, dass das Kind letztlich widerstandslos unter Aufgabe des aktuellen Protests an Jugendamtsmitarbeiter übergeben werde. Im Übrigen könne auch die im Rahmen des Sorgerechtsentzugs für notwendig erachtete Trennung neugeborener Kinder von der Mutter nicht damit begründet werden, dass es der Mutter nicht gelungen sei, ihre psychische Gesundheit nachzuweisen. Damit sei keine akute Kindesgefährdung nachgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 2 UF 481/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift formunwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter machten deutlich, dass für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend seien.

Hinweis: Die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift reicht nach einer Entscheidung des OLG Celle ebenfalls nicht aus.

(OLG München, 31 Wx 298/11; OLG Celle, 6 U 117/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zwar besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so entfernten Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen wird. Hiervon kann es jedoch auch Ausnahmen geben.

Eine solche Ausnahme lag nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm im Fall einer Erblasserin vor. Sie hatte in ihrem Testament verfügt, dass „jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt besteht) ausdrücklich ausgeschlossen“ sein sollten. Als einer der gesetzlichen Erben einen Erbschein erteilt haben wollte, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen sollte, lehnte das Nachlassgericht dies ab. Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Richter machten zunächst deutlich, dass der Wille des Erblassers zum umfassenden Ausschluss des Verwandtenerbrechts nicht vorschnell angenommen werden dürfe. Er müsse vielmehr anhand der letztwilligen Verfügung feststellbar sein. Vorliegend sei die Formulierung aber sehr deutlich und könne daher als umfassende Enterbung zu verstehen sein. Es sei hier zudem zu berücksichtigen, dass die Erblasserin als nichteheliches Kind von ihren Verwandten selbst von der Erbfolge ausgeschlossen worden war. Letztlich könne die Enterbung aller Verwandten aus der nächstliegenden Wortbedeutung des Testaments geschlossen werden. Sie werde zudem durch die Lebensgeschichte der Erblasserin gestützt (OLG Hamm, I-15 W 701/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Tabellenunterhalt für minderjährige Kinder sind Aufwendungen für den Kauf von Brillengläsern und Kontaktlinsen nicht enthalten.

Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein entsprechender Bedarf nur bei einer besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung entstehe. Kosten für Brillen und Kontaktlinsen würden dagegen typischerweise nicht bei jedem minderjährigen Kind entstehen. Im Ergebnis könne das Kind vom Unterhaltsverpflichteten daher neben der normalen Unterhaltszahlung weitere finanzielle Unterstützung fordern. Im vorliegenden Fall wurden bereits in der Zeit des intakten Familienlebens für die starke Fehlsichtigkeit des Kindes höhere Geldbeträge aufgewendet. Die Richter verurteilten den Unterhaltspflichtigen daher dazu, einen weiteren, nicht im Tabellenunterhalt enthaltenen Bedarf von monatlich 25 EUR zu zahlen. Dies sei nach ihrer Ansicht auch wegen der allgemeinen Preissteigerung sowie der gerade im Gesundheitswesen absehbaren Tendenz hin zu einer höheren Kostenbeteiligung der Patienten angemessen (OLG Brandenburg, 9 UF 70/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Wahl des Vornamens für ihre Kinder sind Eltern grundsätzlich frei. Auch wenn es eine deutsche Schreibweise gibt, können sie einen ausländischen Vornamen und dessen Schreibweise wählen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Elternpaars, das sein Kind Zoë nennen wollte. Als das Standesamt die Eintragung ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Die Richter hielten den Namen dagegen für eintragungsfähig. Sie machten deutlich, dass der gewählte Name nicht den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung folgen müsse. Daher müsse das Standesamt dem Antrag auf Eintragung des Vornamens Zoë in der Schreibweise mit Trema Folge leisten. Zwar sei möglich, dass das Kind später immer auf die Schreibweise mit den zwei Punkten über dem e hinweisen müsse. Hierin liege jedoch noch keine so starke Beeinträchtigung der Kindesinteressen, dass die Eintragungsfähigkeit ausgeschlossen sei (OLG München, 31 Wx 124/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Durch eine ergänzende Testamentsauslegung kann im Einzelfall festgestellt werden, dass der einzige Abkömmling des testamentarisch als Alleinerben eingesetzten, aber bereits vor dem Erblasser verstorbenen jüngeren Bruders zum Ersatzerben berufen ist.

Voraussetzung hierfür sei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein, dass der Erblasser auf keinen Fall den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge wollte, den Bruder als Ersten seines Stammes zum Alleinerben berufen habe und ihm dessen einziger Abkömmling schon beim Abfassen des Testaments nahestand (OLG Schleswig-Holstein, 3 Wx 128/10).

Hinweis: Derartige Streitigkeiten über die Auslegung eines Testaments können vermieden werden, wenn bei der Testamentsgestaltung schon an solche Eventualitäten gedacht wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden.

Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern. In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist die Identität eines Eheschließenden ansonsten deutlich, wird seine Eheschließung nicht dadurch unwirksam, dass nicht alle seine Vornamen vollständig in der Heiratsurkunde eingetragen sind und im Eheregister vermerkt wurden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Mannes, der in Nigeria eine Nigerianerin geheiratet hatte. Dabei waren seine Vornamen nicht vollständig aufgenommen worden. Die deutschen Behörden weigerten sich deshalb, die Heirat zu beurkunden. Hierzu wurden sie durch das OLG nun jedoch verpflichtet. Die Richter machten deutlich, dass die fehlenden Vornamen bei der Registrierung im Wege der Berichtigung ergänzt werden könnten (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 199/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl