Begründen Eheleute in einem Altenteilvertrag mit den Eltern des Ehemanns gemeinsame Verpflichtungen, bleiben diese auch nach der Scheidung bestehen, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Eheleute entschieden. Diese hatten im Jahre 1987 im Alter von 27 und 25 Jahren von den seinerzeit 58 und 55 Jahre alten Eltern des Ehemanns im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen erhalten. Dabei hatten sie den Eltern mit einem Altenteilvertrag ein lebenslanges Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung eingeräumt. Weitergehend hatten sie sich verpflichtet, die Eltern zu pflegen und ihre Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu tragen. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 2002 übernahm der Ehemann gegen Zahlung von 50.000 EUR den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Hausgrundstück. Eine Regelung über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag trafen die im Jahre 2004 geschiedenen Eheleute nicht. Im Jahre 2010 zahlte der Ehemann 5.000 EUR für die Beerdigung seines im Jahr zuvor verstorbenen Vaters. Von seiner geschiedenen Frau verlangt er die hälftigen Beerdigungskosten und begehrt die Feststellung, dass sie auch die hälftigen Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege seiner Mutter zu übernehmen habe. Die Ehefrau hat demgegenüber gemeint, dass im Verhältnis der geschiedenen Eheleute untereinander allein ihr der Ehemann die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag zu erfüllen habe.

Das OLG hat dem Ehemann recht gegeben. Im Altenteilvertrag hätten sich die Eheleute gemeinschaftlich verpflichtet. Deswegen müsse sich die Ehefrau hälftig an den Kosten der Beerdigung des Vaters beteiligen. Sie sei auch verpflichtet, die hälftigen Kosten für eine Pflege der Mutter, für ihre Beerdigung und die Grabpflege zu tragen. Die Scheidung habe die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrags nicht entfallen lassen, weil die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben seien. Im Rahmen ihrer Scheidung hätten die Eheleute nicht geregelt, wer von ihnen die durch den Altenteilvertrag begründeten Verpflichtungen zur Pflege sowie Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehme. Damit bleibe es bei der durch den Altenteilvertrag begründeten, gemeinschaftlichen und in ihrem Innenverhältnis hälftigen Verpflichtung beider Eheleute. Dass der Ehemann das Hausgrundstück alleine erworben habe, ändere an der gemeinschaftlichen Verpflichtung nichts. Die Übertragung sei erst im Rahmen der Scheidung erfolgt. Hierbei hätten die Eheleute über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag keine Vereinbarung getroffen (OLG Hamm, 8 UF 200/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Länder haben dem Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt zugestimmt. Es kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.

Das Gesetz soll riskante heimliche Geburten und Aussetzungen oder Kindstötungen verhindern. Unter anderem ist daher vorgesehen, dass Frauen, die sich in einer Konfliktsituation befinden, in einer Geburtshilfeeinrichtung entbinden können, ohne dabei unmittelbar ihre Identität preiszugeben. Diese wird vertraulich erfasst und der Herkunftsnachweis verschlossen an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Aufbewahrung gegeben. Die betroffenen Kinder können dann mit Vollendung des 16. Lebensjahres Kenntnis über ihre Herkunft erlangen (Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt, Drucksache 489/13)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Erblasser muss seinen Willen im Testament auf bestimmte Personen individualisieren. Bleibt es einem Dritten überlassen, den Willen nach Belieben oder eigenem Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen, ist das Testament unwirksam.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. In dem betreffenden Fall hatte der Erblasser als Erben die Person eingesetzt, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“. Diese Festlegung war dem Gericht zu vage. Es werde schon nicht deutlich, wie der Erblasser sich ein „kümmern“ vorgestellt habe. Von diesem Begriffsverständnis sei aber letztlich abhängig, ob jemand entsprechend gehandelt habe (OLG München, 31 Wx 55/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Unterhaltsschuldner darf nicht mit privaten Forderungen gegen Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers aufrechnen, wenn diese auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Unterhaltszahlungen, die das Jobcenter vom Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes verlangt. Das Kind lebt bei der Mutter, die es allein betreut. Der Vater zahlte während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 EUR. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren von dem Vater – aus übergegangenem Recht der Kindesmutter – die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Vater hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt. Er habe gegen die Kindesmutter einen Anspruch auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 EUR.

Mit dieser Aufrechnung konnte der Vater in keiner Instanz durchdringen. Auch der BGH wies seine Rechtsbeschwerde zurück. Würden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, gehe dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden. Diese hätten anderenfalls beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zulasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BGH, XII ZB 192/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein ehebedingter Nachteil auch vorliegen könne, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt seinen Arbeitsplatz gewechselt und dadurch Nachteile erlitten habe. Ein solcher ehebedingter Nachteil soll durch die Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden (BGH, XII ZB 650/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vater einer heute 25-jährigen schuldet seiner Tochter Unterhalt für ein aufgenommenes Journalistikstudium, auch wenn sie zuvor ein anderes Studium abgebrochen hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Vaters entschieden, der sich 2005 in einem Vergleich gegenüber seiner 1988 geborenen Tochter verpflichtet hatte, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter lebte nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Ihr Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden brach sie Anfang 2010 ab. In der Folgezeit absolvierte sie mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 nahm sie das Studium der Journalistik auf. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab März 2010 berufen. Er hat u.a. gemeint, seine Tochter sei nicht bedürftig, verletze ihre Obliegenheiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt.

Die Richter entschieden, dass die Tochter Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung habe. Sie habe auch nicht gegen die sie treffende Ausbildungsobliegenheit verstoßen. Sie befinde sich noch in der Erstausbildung, die der Vater entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu zahlen habe. Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Es sei darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch verliere es aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. So könne auch ein 24-jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen könne nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm sei eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richte. Hiernach sei es im vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten Semesters abgebrochen habe (OLG Hamm, 7 UF 166/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tode weitergelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer Grundbuchsache entschieden. Die Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tode verschenkte der Ehemann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen Cousin der Erblasserin und ließ es auf. Hierbei machte der Ehemann von der Vollmacht Gebrauch. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er lediglich die Kopie eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vorlegen, die seine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis zugunsten des Cousins auf das übertragene Grundstück erkennen ließ. Unter Hinweis auf die nach der Grundbuchordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung ab.

Die gegen die Entscheidung des Grundbuchamts gerichtete Grundbuchbeschwerde des Ehemanns blieb erfolglos. Das OLG hat die Auffassung des Grundbuchamts bestätigt, dass der Ehemann seine Erbenstellung den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend nachweisen müsse. Erst dann könne er über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen. Auf die ihm vor dem Tode der Erblasserin erteilte Vollmacht könne er sich nicht berufen. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setze voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei. Deswegen erlösche sie, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe. Der Ehemann müsse daher dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen, nachdem er eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen könne (OLG Hamm,15 W 79/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters entschieden. Dieser hatte sich verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Nachdem die Tochter eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen hatte, hatte der Vater gemeint, keinen Unterhalt mehr zu schulden. Die Tochter erhalte ja eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung. Das sah die Tochter anders. Sie wollte für August noch Unterhalt haben. Schließlich werde die Ausbildungsvergütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt. Daher könne eine Zahlungspflicht des Vaters erst zu diesem Zeitpunkt entfallen.

Die Richter gaben dem Vater recht. Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barzahlungspflichtigen Elternteil entfalle ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unterhaltsanspruch übersteigende) Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Das folge aus dem Gesetz. Danach sei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen sei ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagsbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen (OLG Hamm, 3 UF 245/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ende April hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters beschlossen. Das Gesetz soll die Rechte leiblicher Väter stärken, die sich Umgang mit ihrem Kind wünschen. Hat das Kind des leiblichen Vaters bereits einen rechtlichen Vater, sorgen die Neuregelungen künftig dafür, dass auch der leibliche Vater Kontakt zu seinem Kind haben kann, sofern er sich ernsthaft für sein Kind interessiert.

Das Kindeswohl soll künftig stärker in den Mittelpunkt rücken. Auch der Kontakt zum leiblichen Vater kann für ein Kind gut und förderlich sein. Bisher war für ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters entscheidend, ob er bereits eine Beziehung zum Kind besaß. War dies nicht der Fall, kam ein Umgangsrecht von vornherein nicht in Betracht. In Zukunft kommt es für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Denn oftmals hat der leibliche Vater gar keine Chance, eine solche aufzubauen. Entscheidend ist vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat, und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Das Gesetz erkennt damit die berechtigten Interessen leiblicher Väter an, die sich Kontakt zu ihnen wünschen, und zwar auch dann, wenn Kinder mit ihren rechtlichen Eltern in einer intakten sozialen Familie aufwachsen. Die Interessen der leiblichen Väter müssen sich dabei aber stets dem Wohl des Kindes unterordnen. Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist an Hürden geknüpft, die sicherstellen, dass die Stabilität der sozialen Familie im Interesse des Kindes nicht unnötig gefährdet wird. Daher steht im Mittelpunkt stets die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Zudem muss der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt haben.

Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, so kann diese Frage innerhalb des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens geklärt werden.

Zum Hintergrund: Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach dem Gesetz ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Hat das Kind bereits einen rechtlichen Vater und konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.

Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der leibliche Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach dem aktuellen Gesetzesstand kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:

Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob er zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung hat.

Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Damit soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigert.

Um in Kraft treten zu können, muss das Gesetz nun noch vom Bundesrat beschlossen und sodann verkündet werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung ist gestorben. Hat die Witwe als Erbin ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Unsere Antwort: Nein, ein solches Kündigungsrecht besteht nicht. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers geht sein Vermögen kraft Gesetz auf den oder die Erben über. Somit sind die Hausratgegenstände ebenso wie der Versicherungsschutz der Hausratversicherung auf die Ehefrau übergegangen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Hausratversicherung für diesen Fall sieht der Gesetzgeber nicht vor. Und auch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung enthalten hierzu üblicherweise keine Regelung.

Hinweis: Will die Erbin den Vertrag nicht übernehmen, kann sie erst zur Hauptfälligkeit des Hausratversicherungsvertrags ordentlich kündigen. Die Kündigung muss im Regelfall in Textform erfolgen. Das heißt: Eine Kündigung per Fax oder E-Mail wäre auch zulässig, weil keine eigenhändige Unterschrift wie bei der Schriftform erforderlich ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl