Figuren / DistanzWill ein Ehepartner von seinem geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Partner ein Nutzungsentgelt fordern, muss er ihn vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ stellen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in dem Fall eines geschiedenen Ehepaars. Diese sind Miteigentümer einer ca. 80 qm großen Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 2003 zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 EUR verlangt.

Mit dieser Forderung blieb sie vor dem OLG jedoch ohne Erfolg. Die Richter konnten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht feststellen. Nach ihrem Auszug sei die Frau zwar berechtigt gewesen, vom Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen. Das folge daraus, dass sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert hätten. Komme der Mann diesem Verlangen nicht nach, könne die Frau ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggf. auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Es fehle an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren. Erst hieraus ergebe sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung. Diese Aufforderung müsse so deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werde. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber müsse klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustands keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei. Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung nicht ausgesprochen habe, stehe ihr auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu (OLG Hamm, 14 UF 166/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphRundfunknutzer in Behinderten- und Pflegeheimen zahlen keinen Rundfunkbeitrag. Demgegenüber wird von Behinderten und Pflegebedürftigen, die in Privatwohnungen leben, ein – wenn auch ermäßigter – Beitrag erhoben.

Dies verstößt nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVG) nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Für eine komplette Befreiung von der Beitragspflicht müssen einkommensschwache Personen ihrer Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der einer hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialhilfeträgers nachweisen. Eine nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit kann auch nicht als besonderer Härtefall angesehen werden (BayVGH, 7 ZB 13.1817).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

erbrechtWeigert sich ein Kind, einen Elternteil im Krankheitsfall persönlich zu pflegen, kann ihm deshalb nicht testamentarisch der Pflichtteil entzogen werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Erblassers, der seine Tochter enterbt hatte und ihr den Pflichtteilsanspruch verwehren wollte. Er war nach einem fremdverschuldeten Unfall stark pflegebedürftig, die Tochter verweigerte jedoch eine persönliche Pflege. Die Richter am OLG sahen in dieser Weigerung jedoch keinen Grund, der Tochter auch den Pflichtteilsanspruch zu entziehen. So könne der Erblasser einem Abkömmling nach dem Gesetz den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling die ihm gegenüber bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletze. Allerdings werde der Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet. Daher könne die Pflichtteilsentziehung nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. Außerdem komme hinzu, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht die bloße Leistungsverweigerung nicht ausreiche. Diese müsse auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Das sei vorliegend nicht nachgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Figuren / DistanzStreiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall der Eltern eines 1994 geborenen Schülers. Nach ihrer Trennung 2012 blieb die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung. Diese gehört den Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Nach Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemeinsam mit dem Sohn bewohnen kann.

Das OLG hat die Ehefrau – nach Ablauf einer Räumungsfrist – zur Räumung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten. Betreffe eine Wohnungszuweisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte auch im zu entscheidenden Fall. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Ausgehend hiervon sei die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehemann geboten. Das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Vorrangig zu berücksichtigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu erhalten, seien nicht erkennbar (OLG Hamm, 2 UF 58/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

red filesGroßeltern haben keinen Anspruch gegen das JobCenter auf Übernahme der Umgangskosten mit ihren Enkeln. Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten für Besuche, sind aus der Regelleistung zu finanzieren.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer Frau, die Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“) bezog. Ihre achtjährige Enkeltochter, die Tochter ihres Sohnes, der im Streitzeitraum inhaftiert war, wohnt mit der Kindesmutter in Rastede, nahe Oldenburg. Nach einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Kindesmutter unter Beteiligung des Jugendamts wurde geregelt, dass die Enkeltochter an jedem zweiten Wochenende ihre Großmutter in Hannover besuchen dürfe, während ein Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter nur in Begleitung der Großmutter gestattet wurde. Die Klägerin verlangt vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für zwei Bahnfahrten mit jeweils einem Niedersachsenticket (21 EUR) für das Abholen und das anschließende Zurückbringen der Enkeltochter.

Das LSG hielt die Forderung jedoch für unberechtigt und wies die Klage der Frau ab. Es lägen die Härtefallvoraussetzungen für einen Mehrbedarf nicht vor. Diese würden nämlich eine außergewöhnliche Bedarfslage erfordern. Dazu müsste ein an sich von der Regelleistung erfasster Bedarf aufgrund von besonderen Lebensumständen in einem atypischen Umfang anfallen. Vorliegend sei aber eine solche atypische Situation im Vergleich zu anderen Großeltern nicht feststellbar. Großeltern und Enkelkinder seien regelmäßig räumlich getrennt. Entsprechend würden üblicherweise Reisekosten anfallen. Es könne auch kein Vergleich mit getrennt lebenden Eltern gezogen werden. Diese seien durch das Grundgesetz besonders geschützt. Dieser Grundrechtsschutz des Elternrechts gelte dagegen nicht für die Großeltern. Im Übrigen seien die Fahrtkosten bei den Pauschalleistungen bereits berücksichtigt und mit abgegolten. Würden höhere Kosten anfallen, sei diese private Disposition durch andere Bedarfspauschalen bzw. durch das Ansparpotenzial auszugleichen (LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 1470/12).

Hinweis: Das Gericht musste nicht entscheiden, ob die Enkeltochter selbst einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten der Großeltern hat.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphEin in der Schweiz ansässiger Erbe ist für ein in Deutschland belegenes Grundstück (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig. Der für ihn geltende Freibetrag ist genauso hoch wie der für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Erben, der in Deutschland wohnt.

So entschied es das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Es hatte den Rechtsstreit zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt und angefragt, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Der EuGH urteilte, dass dies nicht miteinander vereinbar sei (EuGH 17.10.2013, C-181/12). Die Entscheidung des FG fiel daher entsprechend aus (FG Düsseldorf, 4 K 689/12 Erb).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Holz / InnovationIst ein minderjähriges Kind Erbe seiner verstorbenen Mutter und verwaltet sein Vater das aus dem Nachlass stammende Erbe, hat er über das verwaltete Vermögen ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. Dem Kind steht darüber hinaus auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung bis zur Volljährigkeit zu.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Beschwerdeverfahren über geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der zwischenzeitlich 41 Jahre alten Tochter klargestellt. Mit zwei weiteren Kindern beerbte sie als Minderjährige ihre Mutter. Ihr Vater übernahm den Besitz am Nachlass und veräußerte in der Folgezeit – vor der Volljährigkeit seiner Tochter – verschiedene Nachlassgegenstände. Den eingeklagten Ansprüchen hat er unter anderem entgegengehalten, der Nachlass der Verstorbenen sei überschuldet gewesen. Daher könnten keine Zahlungsansprüche seiner Tochter mehr bestehen. Jedenfalls seien die Ansprüche aber verwirkt, da die Antragstellerin über 20 Jahre bis zur Geltendmachung des Anspruchs gewartet habe.

Dem ist das OLG nicht gefolgt. Nach dem Gesetz sei der Vater verpflichtet, alle Gegenstände des erworbenen Vermögens sowie ihren geschätzten Wert anzugeben und so zu kennzeichnen, dass ihre Identität feststeht. Er müsse zudem eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen vorlegen, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachvollziehen zu können. Ein Auskunftsanspruch entfalle nur, wenn von vornherein feststehe, dass Ansprüche auf Herausgabe des Kindesvermögens nicht mehr bestehen. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Ansprüche seien zudem weder verjährt noch wegen Zeitablaufs nach Volljährigkeit verwirkt. Letzteres scheide aus, wenn der Berechtigte von seinen Rechten keine Kenntnis und der andere Teil dies zu vertreten habe. So sei es im vorliegenden Fall. Die Tochter habe erst in jüngerer Zeit durch Nachfragen beim Nachlassgericht und Einschaltung ihres Anwalts Kenntnis vom Testament der Mutter und eventuellen Herausgabeansprüchen erlangt (OLG Koblenz, 11 UF 451/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Data storage. Laptop and file cabinet with ring binders.Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 21-jährigen Studentin entschieden, die bei ihrer Mutter wohnt. Ihr Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 EUR Kindesunterhalt. Die Studentin forderte von ihm unter Hinweis auf ihr Studium eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 EUR. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen hat sie nicht gestellt. Sie wollte sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschulden.

Die Richter am OLG wiesen ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ab. Sie habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der – im Rahmen des Zumutbaren – eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR – zu tilgen. Zudem werde bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Studentin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit dem vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich (OLG Hamm, 2 WF 161/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Labyrinth Paragraph iMacht der Antragsteller unvollständige Angaben, kann das Gericht seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verweigern.

Das musste sich ein Vater vor dem Amtsgericht Hannover sagen lassen, der die Unterhaltsschuld für seinen 2006 geborenen Sohn auf Null reduzieren wollte. Er schuldete seinem Sohn aufgrund eines Unterhaltstitels einen monatlichen Betrag von 380,76 EUR. Zunächst berief er sich auf eine Erwerbsunfähigkeit, die mit Gutachten am 11.9.2008 festgestellt worden war. Der Vater bezog monatlich 679,64 EUR Erwerbsunfähigkeitsrente, daneben betrieb er ein Fliesenlegergewerbe. 2011 erzielte er durch dieses Gewerbe monatlich 1.602 EUR, von Januar bis Juli 2012 monatlich mindestens 1.074 EUR. Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich. Das nahm der Vater zum Anlass, sein Gewerbe aufzugeben, da er angeblich psychisch labil sei. Durch eine zufällige Beobachtung des Anwalts des Kindes stellte sich heraus, dass der Kindesvater am 11.4.2013 in Hannover mit Baumaßnahmen beschäftigt war. Der Vater räumte nun ein, er habe sein Gewerbe kurzfristig wieder angemeldet. Die Anmeldung erfolgte am 15.4., die erneute Gewerbeabmeldung am 21.5.2013.

Das Gericht hat dem Antragsteller nicht geglaubt, dass er nicht leistungsfähig ist. Das prozessuale Verhalten lasse nicht den Rückschluss zu, dass er erwerbsunfähig ist. Die Vortragsweise habe gezeigt, dass der Vater nicht umfassend aufrichtig vortrage. Da er gegenüber einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig sei, müsse er im Einzelnen darlegen, warum er trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit ein Gewerbe betreiben konnte. Auch die Umstände seiner angeblich jetzt wieder vorliegenden Erwerbsunfähigkeit müsse er umfassend darlegen und beweisen. Dieses sei nicht erfolgt. Hinzu käme, dass er in der Vergangenheit die Unterstützung auch in bar gezahlt habe. Für das Gericht sei nicht nachvollziehbar, woher diese Barmittel genommen wurden (Amtsgericht Hannover, 621 F 1447/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

aquaplanage circuitHat ein Paar einen Vergleich geschlossen, mit dem wechselseitig auf Ansprüche verzichtet wurde, kann einer der ehemaligen Lebensgefährten von dem anderen später nicht mehr die Herausgabe eines Pkw verlangen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Auslöser des Rechtsstreits war ein 30 Jahre alter Mercedes, den die ehemalige Freundin des Klägers 2003 gekauft hatte. Im Februar 2010 unterschrieben die Frau und ihr damaliger Lebensgefährte eine Erklärung, dass das Eigentum an dem Fahrzeug dem Kläger zustehe. Die Frau nutzte den Mercedes aber weiter. Die Beziehung des Paares endete mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung und der spätere Kläger kam deswegen in Untersuchungshaft. Vor dem Strafgericht schloss das Paar einen Vergleich, der neben einer Zahlungspflicht des Mannes auch die Formulierung einer Abgeltungsklausel enthielt. Demnach sollten mit diesem Vergleich „sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten“ sein. Später wollte der Kläger die Herausgabe des Mercedes erreichen. Er meinte, dass er durch die Vereinbarung vom Februar 2010 Eigentümer des Mercedes geworden sei. Außerdem hätte der Vergleich vor dem Strafgericht das Fahrzeug nicht umfasst. Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass mit der Vereinbarung vom Februar 2010 ein Übergang des Eigentums nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem könne der Kläger wegen des Vergleichs das Auto nicht herausverlangen.

Die Richter am LG folgten der Argumentation der Frau und wiesen die Klage ab. Für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung – nichts anderes ist ein Vergleich – sei in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn maßgebend. Der Wortlaut des Vergleichs sei hier eindeutig. Es sollten „sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten“ sein. Das erfasste auch mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Das Gericht könne offenlassen, ob der Kläger überhaupt Eigentümer des Mercedes geworden war, denn die Beklagte habe das Fahrzeug durchgängig genutzt. Jedenfalls stehe der Vergleich dem Herausgabeverlangen entgegen. Dem Kläger habe bei Abschluss des Vergleichs klar sein müssen, dass mit dem Vergleich auch ein denkbarer Herausgabeanspruch wegfalle (LG Coburg, 22 O 28/13).

Hinweis: Zur Befriedung von umfangreichen Streitigkeiten wird vor Gericht häufig eine sogenannte Abgeltungsklausel vereinbart. Mit dieser soll erreicht werden, dass die Parteien nicht mehr wegen möglicher Ansprüche aus der Vergangenheit gegeneinander vorgehen können. Die Abgeltungsklausel dient der Befriedung der Rechtsverhältnisse und eröffnet die Möglichkeit, Vergangenes abzuschließen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl