Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden. Er kann vom Bauherrn weder verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen lässt, noch kann er aus einer mangelhaften Bauaufsicht ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn herleiten.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Kommt nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht, schulden die Unternehmer, denen die Mängel zuzurechnen sind, einen einheitlichen Erfolg, was die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigt.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.4.2015, 13 U 193/12.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nachdem der Vertrag geschlossen und die Leistung erbracht wurde eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur der Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig. Folge: Aus diesem Vertrag können keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge möglich ist. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen.

Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nur wenn der Vorunternehmer – ausnahmsweise – Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach Ansicht der Richter kann ein solcher Hinweis verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2015, 22 U 157/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch in einem reinen Wohngebiet ist es zulässig, einzelne Räume oder Wohneinheiten zu nutzen, um eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Voraussetzung ist, dass die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist. Zudem muss es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, „wohnartige“ Betätigung handeln.

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat dies in einem Eilverfahren einer Yogalehrerin bejaht, die im Untergeschoss eines Wohnhauses Räume zur Erteilung von Yogaunterricht angemietet hat.

Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit als Yogalehrerin handele es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. einschlägigen rechtlichen Bestimmung (§ 13 BauNVO), sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese unterfalle nicht der Vorschrift und sei deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig.

Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter nicht an. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit müsse ausgelegt werden. Dabei könne auf die Vorschrift des § 18 EStG zurückgegriffen werden. Darin sei u.a. die selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Diese übe eine unterrichtende Tätigkeit aus. Sie habe die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen. Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Beschwerden Dritter seien insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese bezögen sich vielmehr auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der durch eine i.S.d. baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen.

Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Sie bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, sodass die Richter in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht haben.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 17.9.2015, 5 L 2377/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Datenschutz, Paragraph, binr, BDSG, Recht, Internet, ITEine Baugenehmigung zum Betrieb einer Kleinrösterei muss so bestimmt genug gefasst sein, dass sichergestellt ist, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen.

Hierauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hingewiesen. In dem Fall hatte sich eine Nachbarin gegen eine Baugenehmigung zum Umbau einer Scheune in eine Kleinrösterei nebst Verkaufsstelle gewandt. Ihr Grundstück liegt etwa 15 m von der Röstanlage mit Abluftkamin entfernt. Sie machte u.a. geltend, von der Kaffeerösterei gingen unzumutbare Gerüche und auch Rauch auf ihr Grundstück aus. Die Baugenehmigung enthalte keine ausreichenden Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft. Sie begrenze weder die Anzahl der Röstvorgänge noch die Geruchsstunden. Mit den erlaubten Betriebszeiten (werktags von 9 Uhr bis 18 Uhr) könnten die maximal zulässigen Geruchsstunden überschritten werden.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gab das VG der Klage statt und hob die Baugenehmigung auf. Diese sei nicht hinreichend bestimmt. Ihr lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Kaffeeröstanlage nur so genutzt werden dürfe, dass Nachbarrechte nicht beeinträchtigt würden. Die in der Genehmigung enthaltenen Betriebszeiten überschritten bei voller Ausnutzung den Grenzwert für Gerüche von 10 Prozent der Jahresstunden deutlich. Weil vor der Erteilung der Genehmigung kein Gutachten zur Geruchsstundenhäufigkeit eingeholt und auch keine maximale Nutzungsdauer der Kaffeeröstanlage festgelegt worden seien, könnten also unzumutbare Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Anlage derzeit nur wenige Stunden in Betrieb (ca. 15 Stunden/Woche) und insoweit eine Änderung durch die beigeladenen Betriebsinhaber auch nicht beabsichtigt sei. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Baugenehmigung sei, dass sie es zulasse, dass die gesamten Betriebszeiten ausgenutzt werden können, ohne mit der erforderlichen Klarheit und Sicherheit auszuschließen, dass Nachbarrechte verletzt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin füge sich das Vorhaben einer Kleinrösterei jedoch in die nähere Umgebung ein, die als von Wohnen und landwirtschaftlicher Nutzung geprägtes Dorfgebiet anzusehen sei. Eine Anlage dieser Dimension sei typischerweise nicht geeignet, im Hinblick auf den Gebietscharakter störend zu wirken. Weitere zum Schutz von Nachbarn vorgesehene immissionsschutzrechtliche Vorschriften würden von dem genehmigten Vorhaben ebenfalls eingehalten.

Quelle: VG Mainz, Urteil vom 13.4.2016, 3 K 508-15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Abstract cube from puzzle on white backgroundDie zur Verbandsgemeinde Loreley gehörende Ortsgemeinde Lierschied kann vom Land Rheinland-Pfalz nicht verlangen, bei der UNESCO auf eine Grenzänderung des Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal hinzuwirken, um auf darin gelegenen Flächen ihrer Gemarkung Windenergieanlagen errichten zu können.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Das Gebiet der Ortsgemeinde Lierschied liegt überwiegend in der Kern- und teilweise in der Pufferzone des UNESCO Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal. Dieses wurde im Jahr 2002 in die Welterbeliste aufgenommen. Es erstreckt sich von Bingen und Rüdesheim bis Koblenz entlang des Rheintals. Nach dem im Mai 2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan IV dürfen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Windkraftanlagen in der Pufferzone nicht mehr ausgewiesen werden, falls die Standorte mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar sind. Nach einer Sichtachsenstudie existieren innerhalb des Rahmenbereichs des Welterbegebiets keine Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können, die nicht in der Kernzone zu sehen wären. Die Ortsgemeinde Lierschied stellte im November 2013 bei dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz den Antrag, die Pufferzone auf ihrem Gemeindegebiet um eine Fläche von 1,261 qkm zu verringern, um dort Windenergieanlagen errichten zu können.

Nachdem das Ministerium den Antrag abgelehnt hatte, erhob die Gemeinde Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Es lehnte den Antrag der Gemeinde ab, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen. An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Die Gemeinde könne vom beklagten Land nicht verlangen, ihren Vorstellungen entsprechend auf eine Grenzänderung des Welterbegebietes bei der UNESCO als einer internationalen Organisation hinzuwirken. Ein solcher Anspruch lasse sich insbesondere nicht auf die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie stützen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.4.2016, 1 A 11091/16.OVG.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Aktenordner mit der Beschriftung BaurechtEine vom Auftraggeber gestellte AGB-Klausel, nach der die Ablösung der Sicherheit ausschließlich durch eine Bürgschaft erfolgen darf, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Vertragsklausel ist daher unwirksam.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.5.2014, 4 U 296-11.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hausbau und KalkulationDas Amtsgericht München hat einen 43-jährigen Gerüstbauer wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei Bauarbeiten zu einer Geldbuße von 1200 EUR verurteilt.

Der Unternehmer baute am 24.7.2014 mit drei seiner Mitarbeiter im Zentrum von München ein Baugerüst auf, als eine Baukontrolle auf der Baustelle stattfand. Dabei wurde festgestellt, dass keiner der Arbeiter gegen ein Abstürzen gesichert war. Bei der Gerüstmontage auf der obersten Lage wurde von dem Unternehmenschef weder ein Montageschutzgeländer noch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet. Auch der Mitarbeiter, der den Stirnseitenschutz anbrachte, war nicht gegen Absturz gesichert. Die Absturzhöhe betrug ca. 8 m beim betroffenen Unternehmer, beim an der Stirnseite tätigen Mitarbeiter betrug die Absturzhöhe ca. 4 m. Der Betroffene hat als Vorgesetzter nicht dafür gesorgt, dass der Mitarbeiter einen Anseilschutz verwendet.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München gab der betroffenen Unternehmer an, dass er seit 10 Jahren die Firma betreibe. Die gesetzlichen Regelungen würden nur für versicherte Arbeitnehmer gelten, nicht für ihn als Unternehmer. Würde er jedes Mal die Schutzmaßnahmen von seinen Arbeitnehmern verlangen, würden diese weglaufen, so der Betroffene. Er gab weiter an, dass der wirtschaftliche Druck groß sei. Gegenüber dem Kontrolleur hat er angegeben, dass, falls er die Sicherheitsmaßnahmen einhalten würde, die Arbeiten länger dauern und mehr kosten würden.

Einer der Arbeiter gab an, er fühle sich sicherer ohne Gurt. Ein anderer gab an, dass ein Gurt nur stören würde.

Der zuständige Richter verurteilte den Unternehmer wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei Bauarbeiten. Das Gericht führt aus, dass die Unfallverhütungsvorschriften entgegen der Auffassung des Betroffenen, diese seien wohl nur dazu da, die Unternehmer zu schikanieren, keine mutwillige Erfindung darstellen. Sie seien vielmehr von Fachbehörden und letztendlich vom Gesetzgeber als einzuhaltende Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen ausgearbeitet worden. Dabei sei die sachliche Beurteilung von Gefahrenlagen zugrunde gelegt worden, um Unfällen vorzubeugen. Die Unfallverhütungsvorschriften würden auch für einen nicht versicherten Unternehmer gelten. Sie greifen also auch für den Chef selbst.

Bei einem Bußgeldrahmen bis 5000 EUR hat das Gericht eine Geldbuße von 1200 EUR verhängt. Bei der Höhe der Buße hat das Gericht berücksichtigt, dass der Unternehmer eine Frau und zwei kleine Kinder hat und schon einmal ein Bußgeld gegen ihn verhängt wurde.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 16.12.2015

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sitze im BundestagDie Bundesregierung hat den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.

Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen. Das gibt Verbrauchern mehr Planungssicherheit. Etwa, wann sie die bisherige Wohnung kündigen oder den Umzug organisieren sollen.

Widerrufs- und Kündigungsrecht

Verbraucher haben das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. So können sie einen Kauf mit in der Regel hohen finanziellen Verpflichtungen noch einmal überdenken. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt es im Werkvertragsrecht – und somit auch bei Bauverträgen – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

Änderungen auch nach Vertragsschluss möglich

Häufig treten während der Ausführung des Baus noch Änderungen ein. Etwa wenn sich die Vorstellungen des Bauherren ändern oder er bestimmte Umstände nicht berücksichtigt hatte. Bauherren sollen deshalb das Bauvorhaben künftig noch nach Vertragsschluss einseitig ändern können.

Der Unternehmer muss die Änderungen aber nur ausführen, wenn sie für ihn zumutbar sind. Dabei sind die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung dafür hat grundsätzlich anhand der tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Der Unternehmer erhält angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Der Bauunternehmer ist auch verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder für den Kredit benötigt.

Außerdem werden verschiedene Vorschriften vereinfacht oder effektiver gestaltet: Zum Beispiel die Berechnung von Abschlagszahlungen, für die es Obergrenzen gibt, sowie die Abnahme der Bauleistung durch den Bauherren. Bei einer Kündigung des Bauvertrags bzw. bei Verweigerung der Abnahme ist der Leistungsstand bzw. der Zustand des Werks zu dokumentieren. Der Gesetzentwurf enthält zugleich spezielle Neuregelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag.

Bessere Gewährleistung

Darüber hinaus gibt es eine Änderung bei der Mängelhaftung zugunsten von Käufern: Der Verkäufer einer beweglichen Sache ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen, oder die Kosten für beides zu tragen. Und zwar verschuldensunabhängig. Das gilt auch für Käufe zwischen Unternehmern.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Architecture plan house isolated on whiteErhält ein Architekt den Auftrag, bei „wichtigen Arbeiten“ und „Schwerpunktarbeiten auf der Baustelle“ nachzuschauen bzw. auf die „Knackpunkte der Bauausführung“ zu achten, muss er die Ausführung von Abdichtungsarbeiten besonders intensiv überwachen.

Das musste sich ein Architekt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Dieser war vom Bauherrn nur damit beauftragt worden, kritische bzw. wichtige Bauarbeiten zu überwachen. Die Entlohnung erfolgte auf Stundenbasis.

Seine Haftung sei nach Ansicht des Gerichts aber nicht wegen der – im Vergleich zu der für die Objektüberwachung nach HOAI geschuldeten Vergütung – geringen Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt. Der Haftungsumfang bestimme sich grundsätzlich nicht nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. Er richte sich vielmehr nach dem vertraglichen Leistungssoll. Im vorliegenden Fall war ausschlaggebend, ob und mit welcher Intensität der Architekt die Arbeiten hat überprüfen müssen. Die handwerkliche Ausführung einer Bitumendickbeschichtung sei insbesondere bei „drückendem Wasser“ oder „aufstauendem Sickerwasser“ keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die nicht besonders überwacht werden müsse. Der Architekt hätte hier besondere Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Weil er dies unterlassen habe, müsse er für die entstandenen Schäden haften.

Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015, 4 U 26/12.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl