Jeder dritte Arbeitnehmer würde gerne von zu Hause aus arbeiten, jeder zehnte macht es bereits in einzelnen Fällen. Im Zeitalter der digitalen Vernetzung ist das Konzept Homeoffice in immer mehr Berufen möglich und hat viele Vorteile: mehr Flexibilität, keine zeitaufwendigen Arbeitswege und eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie. In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden individuell nach Absprache, ob und in welchem Umfang der Job in die eigenen vier Wände verlegt werden kann. Damit die Arbeit dort genauso reibungslos und sicher wie im Büro abläuft, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmte Regeln befolgen. Die wichtigsten Regeln geben das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung vor.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zum 1.1.2017 steigt der Mindestlohn in der Altenpflege für die gut 400.000 Pflegehilfskräfte der voll- und teilstationären sowie der ambulanten Altenpflege und für die nahezu 45.000 Betreuungskräfte erneut deutlich an.

Der Mindestlohn, also die absolute Untergrenze, die mindestens bezahlt werden muss, liegt dann bei 10,20 EUR je Zeitstunde im Westen und bei 9,50 EUR im Osten. Aktuell beträgt der Pflegemindestlohn 9,75 EUR in den alten und 9,00 EUR in den neuen Bundesländern. Mit der erneuten Erhöhung ab 1.1.2017 liegt der Pflege-Mindestlohn weiter deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1.1.2017 bundesweit einheitlich von 8,50 EUR auf 8,84 EUR angehoben wurde.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt ein Arbeitnehmer einmalig ein paar Minuten zu spät zur Arbeit, darf er deshalb nicht sofort abgemahnt werden.

So entschied es das Arbeitsgericht Leipzig im Fall einer Frau, die einmalig eine knappe Viertelstunde zu spät zur Arbeit erschien. Ihr Chef nahm dies zum Anlass, sie schriftlich abzumahnen. Die Frau hielt dies für nicht gerechtfertigt. Sie verlangte, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte wieder herausgenommen wird.

Das Arbeitsgericht Leipzig gab ihr recht. Es entschied, dass die Abmahnung unverhältnismäßig war. Wenn ein Arbeitnehmer einige Minuten zu spät zur Arbeit erscheint, liegt lediglich ein geringfügiges Fehlverhalten vor. Um dies zu ahnden, reicht eine Ermahnung vollkommen aus. Die Abmahnung musste daher aus der Personalakte wieder entfernt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.7.2015, 8 Ca 532/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Um eine Arbeitsunfähigkeit zu melden, muss nicht zwingend das zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten vereinbarte Formular verwendet werden.

Hierauf wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Arbeitnehmers hin. Dieser war längere Zeit krank. Nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme führte er bei seinem Arbeitgeber eine Wiedereingliederung durch. Seine Krankenkasse wollte das Krankengeld nicht für den ganzen Zeitraum zahlen. Sie meinte, dass der Anspruch ruhe. Eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht fristgerecht vorgelegt worden.

Das LSG sah das jedoch anders. Es verurteilte die Krankenkasse, das Krankengeld zu zahlen. Die Richter stellten klar, dass der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Der Arbeitnehmer habe hier seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig angezeigt. Die Anzeige erfolgte spätestens, als er den Wiedereingliederungsantrag einreichte. Darin hatte der Arzt die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit ausreichend festgestellt. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine reine Tatsachenmitteilung. Maßgebend sei, dass der Arzt (weiterhin) feststellt, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist. Er muss nicht zwingend das zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten vereinbarte Formular benutzen, um den Nachweis zu erbringen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.2.2016, L 16 KR 391/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Arbeitszeugnis erteilt, muss die gesetzliche Schriftform eingehalten werden. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin. Die Richter entschieden, dass nur ein Handzeichen vorliegt, wenn der Namenszug hiervon abweicht. Dieses müsse dann notariell beglaubigt oder notariell beurkundet werden. Daher sei zweifelhaft, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.

Im Übrigen begründe eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit. Sie verstoße damit gegen die Regelungen zum Zeugnis in der Gewerbeordnung. Danach darf das Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Ob diese andere Aussage vom Unterzeichnenden subjektiv bezweckt werde, sei dabei unerheblich.

Quelle: LAG Hamm, Beschluss vom 27.7.2016, 4 Ta 118/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die massive Bedrohung eines Vorgesetzten mit „Abstechen“ rechtfertigt auch ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmer.

Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf sagen lassen. Es bestand der dringende Verdacht, dass er seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht habe. Hintergrund sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein.

Der Arbeitgeber behauptete, der Vorgesetzte habe den Arbeitnehmer an seiner markanten Stimme erkannt. Seine Telefonnummer sei nur wenigen Personen bekannt. Den strafrechtlichen Ermittlungen zufolge wurde der Vorgesetzte von einer Telefonzelle angerufen, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt befindet. Der Arbeitnehmer trug vor, sich zum Zeitpunkt des Telefon­anrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Arbeitnehmer den streitigen Anruf getätigt hat. Als Zeugen wurden sowohl der Vorgesetzte als auch der Nachbar und die geschiedene Ehefrau des Arbeitnehmers vernommen.

Bei dem Anruf handele es sich um einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten sei dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.8.2016, 7 Ca 415/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Arbeitnehmer kann die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht verlangen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden. Die Richter wiesen darauf hin, dass mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes die Leistung unmöglich werde. Das gelte auch, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt werden. Die Beschäftigung sei auch unzumutbar im Sinne des Gesetzes, wenn der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhe.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.6.2016, 10 Sa 614/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verletzt ein Arbeitnehmer einen Kollegen während der Arbeit, kann der Verletzte kein Schmerzensgeld verlangen. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch eine Ausnahme.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hin. Danach haftet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitskollegen auf Schmerzensgeld, wenn der Personenschaden nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten ist, sondern nur anlässlich einer solchen Tätigkeit. So kommt ein Haftungsausschluss beispielweise bei einer „Neckerei“ unter Arbeitskollegen nicht in Betracht. Das LAG hat eine solche Neckerei angenommen, wenn der Schädiger mit einem Gabelstapler auf einen Arbeitskollegen zurollt, um ihm „in die Brust zu zwicken“. Dabei war er ihm über den Fuß gefahren. Das bewege sich nach Ansicht der Richter nicht mehr im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit. Es sei unerheblich, dass der Schädiger den Gabelstapler anschließend in der Lagerhalle abstellen wollte.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.4.2016, 1 Sa 247/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arbeitgeber und Betriebsrat können festlegen, dass eine Eigenkündigung erst ab einem bestimmten Stichtag Abfindungsansprüche nach einem Sozialplan auslöst.

Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Im vorliegenden Fall kursierten bereits Gerüchte im Betrieb über eine bevorstehende Betriebsänderung, weil die Abteilung an einen anderen Standort verlagert werden sollte. Der Arbeitnehmer wandte sich daher durch eine frühzeitige Eigenkündigung ab und suchte sich einen neuen Job.

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aufgrund des frühen Zeitpunkts der Kündigung nicht unter den Sozialplan falle. Zu dieser Zeit gab es nämlich noch keinen verbindlichen Interessenausgleich und Sozialplan. Arbeitgeber und Betriebsrat könnten festlegen, dass Eigenkündigungen nur dann Abfindungsansprüche gemäß Sozialplan auslösen, wenn sie nach einem bestimmten Stichtag ausgesprochen werden.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 17.11.2015, 12 Sa 711/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird in einem Landesgesetz das Tragen religiös geprägter Kleidungs­stücke den Lehrkräften in öffentlichen Schulen generell untersagt, verstößt dies nicht gegen § 7 AGG bzw. das Grundrecht der Religionsfreiheit.

So entschied es das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Bewerberin. Diese hatte geltend gemacht, ihre Bewerbung als Grundschullehrerin beim Land Berlin sei abgelehnt worden, weil sie ein Kopftuch trage. Das Land ­beruft sich auf das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin, die Bewerberin auf die Entscheidung des BVerfG (27.1.15, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10).

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Bewerberin im Hinblick auf das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.1.05, VerfArt29G, GVBl. 2005, 92) verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt unter anderem den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das Land halten und die Bewerbung ablehnen dürfen.

Das Arbeitsgericht war auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Neutralitätsgesetz überzeugt. Es hat daher von einer Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle abgesehen. Dazu hat es auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von NRW abgestellt. Dieses war 2015 Gegenstand der Entscheidung des BVerfG. So stellte das Arbeitsgericht Berlin heraus, dass die Berliner Regelung keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe. Es werden alle Religionen gleichbehandelt. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die Bewerberin sei die Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.4.2016, 58 Ca 13376/15, Abruf-Nr. 186558 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl