Arbeitnehmer sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern.

Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgesehen ist neben dem bisherigen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten:

 

  • Der Anspruch kommt nur in den Betrieben zur Geltung, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

 

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen.

 

  • Arbeitnehmer müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.

 

  • Die Rückkehr zur Vollzeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.

 

  • Zukünftig soll der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einer Änderung der Arbeitszeit auch entsprechen müssen, wenn er in einem Kleinbetrieb tätig ist.

 

  • Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Bisher müssen sie nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und dass sie für diesen geeignet sind. Der Entwurf sieht hier eine Änderung des § 9 TzBfG bei der Beweislast vor. Diese soll auf den Arbeitgeber verlagert werden. Künftig muss also der Arbeitgeber darlegen, dass ein Arbeitsplatz fehlt oder der Arbeitnehmer nicht geeignet ist.Aktuelle Gesetzgebung: Referentenentwurf auf befristete ArbeitszeitverringerungArbeitnehmer sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern.

    Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgesehen ist neben dem bisherigen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht.

    Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten:

     

    • Der Anspruch kommt nur in den Betrieben zur Geltung, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

     

    • Das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen.

     

    • Arbeitnehmer müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.

     

    • Die Rückkehr zur Vollzeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.

     

    • Zukünftig soll der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einer Änderung der Arbeitszeit auch entsprechen müssen, wenn er in einem Kleinbetrieb tätig ist.

     

    • Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Bisher müssen sie nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und dass sie für diesen geeignet sind. Der Entwurf sieht hier eine Änderung des § 9 TzBfG bei der Beweislast vor. Diese soll auf den Arbeitgeber verlagert werden. Künftig muss also der Arbeitgeber darlegen, dass ein Arbeitsplatz fehlt oder der Arbeitnehmer nicht geeignet ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer Befehle des Vorgesetzten wiederholt verweigert, verletzt den Kernbereich der militärischen Ordnung. Er kann deshalb fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen werden.

Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Nach Ansicht der Richter habe der Zeitsoldat seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt, indem er alkoholisiert seinen Vorgesetzten beleidigt, seine Hand zum Hitlergruß gehoben und die Anweisungen seines Vorgesetzten, dieses zu unterlassen, missachtet habe. Zu den Dienstpflichten gehören die Pflicht zum treuen Dienen und Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsams- und die Wohlverhaltenspflicht.

Trotz des Alkohols habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Das weitere Verbleiben im Dienst gefährde die militärische Ordnung. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch den Hitlergruß habe er die zwingend erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus. Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für ihn als auch für andere Soldaten gegeben sei, sei eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr gegeben.

Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 7.12.2016, 2 K 440/16.KO

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers abgewiesen, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 EUR verlangten.

Die Kläger machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten  hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.

Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb  nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgelds zu kommen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.11.2016, 11 Ca 3589/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigt jemand sein Arbeitsverhältnis ordentlich, um an einer Bildungsmaßnahme teilzunehmen, damit er eine bessere berufliche Stellung erreichen kann, darf er nicht mit einer Sperrzeit belegt werden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Dort hatte der Kläger beantragt, dass die Sperrzeit wegen seiner Arbeitsaufgabe aufgehoben wird. Er habe sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Zimmerer gekündigt, um einen einjährigen Vorbereitungskurs zum Zimmerermeister besuchen zu können. Die Beklagte lehnte dies ab. Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich ein Facharbeiter weiterqualifiziert. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden. Die persönliche Entwicklung – Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation  dürfte nicht zulasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Das sah das SG anders. Es sei keine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach dem SGB III eingetreten. Dem Kläger habe für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Er habe sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.

Hier müsse abgewogen werden. Auf der einen Seite stehe das Interesse des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen. Auf der anderen Seite sei  das Interesse der Solidargemeinschaft zu berücksichtigen, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren. Ergebnis dieser Abwägung sei, dass das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig gewertet werden könne. Hierfür spreche, dass der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei. Außerdem könne die Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend durchgeführt werden. Des Weiteren entspreche das Verhalten des Klägers den Interessen der Versichertengemeinschaft. Durch die Weiterbildung sinke nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit. Es bestehe auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen.

Quelle: SG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2016, S 17 AL 1291/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Das zeigt einmal mehr eine Entscheidung des Amtsgerichts München.

In dem Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung für 440 EUR monatlich vermietet. Der Mieter erklärte sich auf Nachfrage des Vermieters bereit, in einem anderen Haus des Vermieters Schwarzarbeit zu verrichten. Deshalb zahlte er für zwei Monate keine Miete für seine Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos und erhob Räumungsklage. Der Mieter trägt vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Vermieter geleistet. Dieser schulde ihm darum 1.200 EUR, die – wie vereinbart – mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptet, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung in Höhe von 700 EUR verrechnet. Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 EUR Stundenlohn gearbeitet.

Die zuständige Richterin gab dem Vermieter recht. Sie verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen.

Beide Parteien hätten eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Arbeiten des Mieters war somit nichtig. Der Mieter hatte daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten.

Es würde jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Vermieter unentgeltlich das vom Mieter Geleistete behalten dürfte. Daher könne der Mieter grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten ist zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber – in nichtiger Weise – als Entgelt vereinbart hatte.… In aller Regel sind hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Insbesondere ist stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrags von vornherein nicht gegeben sind, so das Urteil weiter.

Der Mieter konnte seinen „Lohn“ aus der Schwarzarbeit aber hier nicht gegenrechnen. Das Gericht urteilte, dass der Vermieter den Anspruch des Mieters aus der Schwarzarbeit zu Recht mit seiner Kautionsforderung verrechnet hat. Das Gericht hat ihm lediglich 25 Arbeitsstunden zugerechnet. Der Mieter konnte nicht beweisen, dass er tatsächlich mehr gearbeitet hat.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2015, 474 C 19302/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer einen Pauschal-Schadenersatz in Höhe von 40 EUR zahlen.

Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB habe der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR. Diese Pauschale sei auf den Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet sei. Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gebe, sei umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant werde, oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-EUR-Pauschale wegfalle.

Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Denn die 12. Kammer des LAG Köln entschied diese Rechtsfrage nun erstmals obergerichtlich und hat – anders als die Vor­instanz – die 40-EUR-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen angewendet. Es verneint eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-EUR-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat ein Auszubildender versucht, Baumaterial im Wert von ungefähr 40 EUR zu entwenden, kann sein Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis zumindest dann außerordentlich kündigen, wenn der Auszubildende dabei noch aktiv versucht hat, seine Tat zu vertuschen.

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Die Richter machten deutlich, dass hier ein hinreichender Grund für die außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorliege, da der Auszubildende seinen Arbeitgeber durch den Diebstahl schädigen wollte.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5.4.2016, 2 Sa 84/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse liegt. Das hat das FG Münster für Kurse von Fahrern für Schwer- und Spezialtransporte entschieden.

In einem Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte sind die Fahrer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die Maßnahmen übernahm der Arbeitgeber. Dazu war er tarifvertraglich verpflichtet. Bereits das sprach für das FG für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Außerdem kam es dem Betrieb zugute, dass die Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischten und vertieften.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 9.8.2016, 13 K 3218/13 L

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Meldet sich eine Arbeitnehmerin arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Fall einer Justizbeschäftigten. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wieder­eingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Sie sei ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vorab wolle sie das Arbeitsverhältnis bei dem Land NRW jedoch nicht kündigen. Sie habe das Land beim Arbeitsgericht auf Versetzung verklagt.

Die Arbeitsagentur lehnte Arbeitslosengeld I ab, weil die Antragstellerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe und ihr Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

Das SG verurteilte die Arbeitsagentur, Arbeitslosengeld I zu zahlen. Für die Arbeitslosigkeit genüge eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Die Arbeitnehmerin habe das Beschäftigungsverhältnis faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse. Sie habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land NRW davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Es sei unschädlich, dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen. Die Kammer sehe dies als Verpflichtung der Arbeitnehmerin im Rahmen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit an.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10.10.2016, S 31 AL 84/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nicht auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Krankenpflegers. Dieser war nach einem Unfall über ein Jahr arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber lud ihn während der Arbeitsunfähigkeit zweimal zu einem Personalgespräch ein. Hier sollte die weitere Beschäftigungsmöglichkeit geklärt werden. Der Krankenpfleger sagte beide Termine unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Er legte auch das für den zweiten Termin geforderte spezielle ärztliche Attest nicht vor. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber ab.

Zu Unrecht, entschied das BAG. Grundsätzlich müsse der Arbeitnehmer zwar an einem Personalgespräch teilnehmen, in dem Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung besprochen werden sollen. Allerdings muss der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Daher ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist. Dabei muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass das Erscheinen im Betrieb unverzichtbar ist.

Das konnte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht. Darum musste der Krankenpfleger der Anordnung nicht nachkommen, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt. Der Krankenpfleger kann daher verlangen, dass sie aus der Personalakte entfernt wird.

Quelle: BAG, Urteil vom 2.11.2016, 10 AZR 596/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl