Namensrecht: „Luft Feli“ ist ein zulässiger Vorname
Anlässlich der Änderung des Geschlechtseintrags sollte aus „Felix“ „Luft Feli“ werden. Das Amtsgericht (AG) Darmstadt hatte dagegen keine Einwände.
Das war geschehen
Eine non-binäre Person, die seit mehreren Jahren den Namen „Luft Feli“ geführt hatte, beantragte, ihren bisherigen Geschlechtseintrag zu streichen und ihren neuen Namen einzutragen. Das Standesamt war sich unsicher, wie es entscheiden sollte und gab die Angelegenheit an das AG weiter. Es ging aber davon aus, dass „Luft“ kein gebräuchlicher Vorname sei. „Feli“ sei zwar ein anerkannter Name, allerdings nur als Abkürzung des weiblichen „Felizitas“. Eine Geschlechtsneutralität sei wohl nicht gegeben.
Das AG war in dieser Frage „entspannter“: Der Namenswahl sei nur eine Grenze zu setzen, wenn sie das Wohl der eintragenden Person beeinträchtigen würde. Weder die Gebräuchlichkeit noch die Geschlechtsbezogenheit seien mehr absolute Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vornamens. „Luft Feli“ sei im Fall einer non-binären Person zulässig. Das AG wies das Standesamt an, „Luft Feli“ gewähren zu lassen.
Das ist entscheidend für die Namenswahl
Das AG betonte: Weder die Gebräuchlichkeit des Namens noch die Geschlechtsbezogenheit sei entscheidend für die Namenswahl. Die Frage sei nur, ob der gewählte Name „Befremden oder Anstoß“ erregen und die Namensträgerin oder den Namensträger dadurch lächerlich machen würde. Das würde die Entfaltung der Persönlichkeit derart beeinträchtigen, dass der Name zu versagen wäre. In allen sonstigen Fällen dürften Eltern Namen nicht nur erteilen, sondern sogar erfinden.
Name mache Träger nicht lächerlich
Das AG hielt es für „zumindest fraglich“, dass sich „Luft Feli“ bei der heutigen Namensvielfalt lächerlich machen würde. Als Beispiel zog es den Vornamen der Schauspielerin Wolke Hegenbarth heran. Dieser sei inzwischen anerkannt und allein in den Jahren 2010 bis 2014 etwa einhundert Mal vergeben worden. Hinzu komme, dass nicht die Eltern den Namen vergeben wollten, sondern der Namensträger selbst.
Quelle: AG Darmstadt, Beschluss vom 3.4.2025, 50 III 8/25
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl