Ein Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugdienst kann verlangen, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden. Bei der beim Kläger diagnostizierten sog. Faktor-V-Leiden-Mutation handelt es sich um einen angeborenen Gendefekt, bei dem es zu Störungen der Blutgerinnung kommt und der mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergeht. Die Entscheidung der Bundespolizeiakademie, die Bewerbung des Klägers um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Jahr 2023 aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zu berücksichtigen, hatte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen keinen Bestand. Über die Bewerbung des Klägers muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werden.

Geringe Risiken

Zur Begründung hat das VG ausgeführt, dass es bereits in erheblichem Maße zweifelhaft ist, ob hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einem solchen Gendefekt bestehen. Denn das durch eine solche Mutation bedingte Thromboserisiko ist verhältnismäßig gering. In der beim Kläger vorliegenden Form ist es zwar gegenüber gesunden Menschen erhöht, entspricht jedoch ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme der Antibabypille bei Frauen und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht.

Ergebnisse der genetischen Untersuchung durften nicht mitgeteilt werden

Unabhängig davon durfte der Gendefekt nicht zulasten des Klägers im Einstellungsverfahren berücksichtigt werden, weil er aufgrund einer genetischen Untersuchung diagnostiziert wurde. Die Mitteilung des diesbezüglichen Ergebnisses durfte die Bundespolizei aus Rechtsgründen nicht verlangen.

Quelle: VG Aachen, Urteil vom 10.3.2025, 1 K 1304/23, PM vom 10.3.2025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger – ein Verbraucher – Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien.

Förderleistungen beantragt – Bundesamt lehnt ab

Der Kläger hatte die Beklagte mit der Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Beklagten beantragte er beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) und erhielt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Anschließend holte er Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein und schickte sie der Beklagten, die diese nicht beanstandete.

Für den Verwendungsnachweis der Fördermittel gab der Kläger in Absprache mit der Beklagten die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten – für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht seien und hob den Förderbescheid teilweise auf. Die BEG-Richtlinie fordert Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern.

Energieberater muss Förderleistung zahlen

Das Gericht sprach dem Kläger nun Schadenersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hätte insbesondere die vom Kläger vorgelegten Angebote auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen müssen.

Der Verweis der Beklagten, der Kläger hätte sich selbst über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, führe ihr Leistungsangebot ad absurdum. Es sei gerade ihre Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger falsch beraten, weil sie selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Rechtsirrig habe sie in E-Mails an den Kläger auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen.

Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 18.2.2025, 30 O 197/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine zu hohe Rechnung des Schadengutachters vorliegt, ist es jedenfalls für Laien nicht erkennbar, dass 734 Euro überhöht seien sollen, wenn der Versicherer selbst 614,01 Euro für richtig hält. So entschied es das Amtsgericht (AG) Münster.

Streit um die Höhe der Gutachtenkosten

Es ging um einen Verkehrsunfall, bei dem die Alleinhaftung des Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis als Kfz-Haftpflichtversicherung zwischen den Parteien nicht in Streit stand. Streitig war allein die Höhe des Schadenersatzanspruchs.

Der Geschädigte soll nicht „zwischen den Stühlen sitzen“

Da Zahlung des Restbetrags an den Schadengutachter Zug um Zug gegen Abtretung des Vorteilsausgleichsanspruch beantragt wurde, hat das AG das sog. Sachverständigenrisiko problemlos angewendet: Es dürfe dem Beklagten zuzumuten sein – falls an der Einschätzung festgehalten wird, dass die vom Sachverständigenbüro abgerechneten Positionen teilweise gar nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe hätten abgerechnet werden dürfen – aus abgetretenem Recht insoweit auf Rückerstattung dieser Positionen gegen das Sachverständigenbüro vorzugehen, so das AG. Der Geschädigte soll nicht „zwischen den Stühlen sitzen“.

Genau das ist der Weg, den der BGH bereits in einer älteren Entscheidung vorgesehen hat.

Quelle: AG Münster, Urteil vom 6.5.2025, 96 C 429/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Es ist verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren. So hat es das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden.

Sozialleistungen in Form einer Bezahlkarte

Die 1998 in Afghanistan geborene Antragstellerin reiste im Dezember 2023 in die Bundesrepublik ein. Über ihren Asylantrag ist bislang nicht entschieden. Sie wurde verpflichtet, ihren Wohnsitz in einer Sammelunterkunft zu nehmen und erhielt zunächst Leistungen in Form eines Barbetrags für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Im Juni 2024 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass die Leistungen ab Juli 2024 auf eine Bezahlkarte ausbezahlt würden. Sie könne monatlich 50 Euro abheben und die Bezahlkarte entsprechend der räumlichen Beschränkung ihres Aufenthalts verwenden. Der Bescheid war sofort vollziehbar, der Zeitpunkt der Leistungsgewährung mittels Bezahlkarte wurde anschließend auf den 1.10.2024 korrigiert.

Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums?

Hiergegen beantragte die Antragstellerin Eilrechtsschutz. Bereits aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts folge, dass die Antragstellerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile auf eine sofortige Entscheidung angewiesen sei. Die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durch die weitreichenden Beschränkungen und die fehlende Selbstbestimmung über einen zu erwartenden mehrjährigen Zeitraum eines Hauptsacheverfahrens seien unzumutbar. Die Gewährung der Grundleistung in Form der Bezahlkarte komme faktisch einer Leistungskürzung gleich. Sie führe in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Unterdeckung, weil sie für die Antragstellerin essenzielle kostensparende Möglichkeiten der Bedarfsdeckung abschneide, sodass die Bedarfsdeckung insgesamt unzureichend sei.

Sozialgericht lehnte Eilantrag ab

Das Sozialgericht (SG) hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Gewichtige Gründe, die eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten, seien nicht dargelegt. Die hier aufgeworfene Frage nach der Auszahlungsmodalität begründe keine Eilbedürftigkeit, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könne. Einen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen in bar oder auf Überweisung auf ihr Bankkonto habe die Antragstellerin jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht.

Landessozialgericht bestätigt Sozialgericht

Das LSG hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren. Das Asylbewerberleistungsgesetz (hier: § 3 Abs. 3 AsylbLG) stelle es in das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers, die Entscheidung über die Form der Leistung zu treffen. Es bestehe daher insofern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.

Ein Anspruch auf eine konkrete Leistungsform (z.B. Geldleistung statt Bezahlkarte) komme daher nur im Fall einer Ermessensreduzierung „auf Null“ in Betracht. Entsprechende Umstände seien in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Soweit bestimmte Dienstleistungen oder Waren nicht mit der Bezahlkarte bezahlt werden können, stehe hierfür der monatliche Barbetrag zur freien Verfügung. Auch der Umstand, dass die Bezahlkarte maximal Bargeldabhebungen von 50 Euro monatlich ermögliche, begründe keinen wesentlichen Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Die aus der Obergrenze möglicher Bargeldabhebungen resultierende Begrenzung des Bargeldeinsatzes sei der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent.

Aus dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums folge kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung. Das Asylbewerberleistungsrecht sei ein Existenzsicherungsrecht auf niedrigstem Leistungsniveau. Es sei nicht erkennbar, dass der Einsatz des Barbetrags zusammen mit der Bezahlkarte nicht genügen würde, um existenzielle Bedarfe zu decken.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.2.2025, L 8 AY 55/24 B ER, PM 1/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Anlässlich der Änderung des Geschlechtseintrags sollte aus „Felix“ „Luft Feli“ werden. Das Amtsgericht (AG) Darmstadt hatte dagegen keine Einwände.

Das war geschehen

Eine non-binäre Person, die seit mehreren Jahren den Namen „Luft Feli“ geführt hatte, beantragte, ihren bisherigen Geschlechtseintrag zu streichen und ihren neuen Namen einzutragen. Das Standesamt war sich unsicher, wie es entscheiden sollte und gab die Angelegenheit an das AG weiter. Es ging aber davon aus, dass „Luft“ kein gebräuchlicher Vorname sei. „Feli“ sei zwar ein anerkannter Name, allerdings nur als Abkürzung des weiblichen „Felizitas“. Eine Geschlechtsneutralität sei wohl nicht gegeben.

Das AG war in dieser Frage „entspannter“: Der Namenswahl sei nur eine Grenze zu setzen, wenn sie das Wohl der eintragenden Person beeinträchtigen würde. Weder die Gebräuchlichkeit noch die Geschlechtsbezogenheit seien mehr absolute Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vornamens. „Luft Feli“ sei im Fall einer non-binären Person zulässig. Das AG wies das Standesamt an, „Luft Feli“ gewähren zu lassen.

Das ist entscheidend für die Namenswahl

Das AG betonte: Weder die Gebräuchlichkeit des Namens noch die Geschlechtsbezogenheit sei entscheidend für die Namenswahl. Die Frage sei nur, ob der gewählte Name „Befremden oder Anstoß“ erregen und die Namensträgerin oder den Namensträger dadurch lächerlich machen würde. Das würde die Entfaltung der Persönlichkeit derart beeinträchtigen, dass der Name zu versagen wäre. In allen sonstigen Fällen dürften Eltern Namen nicht nur erteilen, sondern sogar erfinden.

Name mache Träger nicht lächerlich

Das AG hielt es für „zumindest fraglich“, dass sich „Luft Feli“ bei der heutigen Namensvielfalt lächerlich machen würde. Als Beispiel zog es den Vornamen der Schauspielerin Wolke Hegenbarth heran. Dieser sei inzwischen anerkannt und allein in den Jahren 2010 bis 2014 etwa einhundert Mal vergeben worden. Hinzu komme, dass nicht die Eltern den Namen vergeben wollten, sondern der Namensträger selbst.

Quelle: AG Darmstadt, Beschluss vom 3.4.2025, 50 III 8/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf der Grundlage von über 2.300 geleisteten Mehrarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer für mehrere Monate frei, muss er ihm in diesen Monaten das Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip zahlen, also das Entgelt, das zu zahlen gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer in diesen Monaten gearbeitet hätte. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Das LAG: Nichts anderes ergibt sich, wenn die unstreitige Mehrarbeit vor 20 Jahren geleistet worden war, also in einem Zeitraum, für den die Parteien ein viel geringeres Bruttomonatsentgelt vereinbart hatten.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 23.8.2024, 6 Sa 663/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat entschieden: Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Einzelfall auf Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung (hier: § 3 FeV) die Untersagung aussprechen, mit erlaubnisfreien Fahrzeugen – dazu zählen etwa Fahrräder und E-Scooter – am Straßenverkehr teilzunehmen.

Kläger mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgegriffen

Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen. Er ist nicht (mehr) im Besitz einer Fahrerlaubnis. Im Juli 2019 führte er ein erlaubnisfreies Fahrzeug (Mofa) bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,83 Promille, über das er wegen seiner Alkoholisierung die Kontrolle verlor. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn auf, seine Fahreignung medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen („MPU“). Dem kam der Kläger nicht nach. Infolgedessen untersagte die Behörde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Fahrerlaubnisverordnung zu unbestimmt?

Dagegen hat der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte u. a. geltend gemacht, die Rechtsgrundlage, auf die sich die Untersagung stütze (§ 3 FeV), sei unwirksam. Sie sei zu unbestimmt bzw. unverhältnismäßig. Es sei – anders als für Kraftfahrzeuge – nicht klar geregelt, wann einer Person die Eignung fehle, mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen. Insbesondere sei es unzulässig, das Führen eines Fahrrads ähnlich strengen Vorgaben zu unterwerfen wie das Führen eines Kraftfahrzeugs.

Oberverwaltungsgericht: Nein!

Das OVG hat demgegenüber ausgeführt, dass sich § 3 FeV jedenfalls für das streitgegenständliche, im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 Promille ausgesprochene Verbot, solche Fahrzeuge zu führen, als hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung darstelle. Da der Kläger es unterlassen habe, sich begutachten zu lassen, habe die Fahrerlaubnisbehörde darauf schließen dürfen, dass ihm die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit erlaubnisfreien Fahrzeugen fehle (§ 11 Abs. 8 FeV).

Potenzielle Gefährdung anderer hoch

Die Untersagungsverfügung stelle zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Individualmobilität dar. Zudem sei angesichts der geringeren Masse und Höchstgeschwindigkeit erlaubnisfreier Fahrzeuge nicht von der Hand zu weisen, dass solche Fahrzeuge eine geringere Gefahrenquelle darstellten als erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge. Die Gefahr, die von ungeeigneten Führern erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehe, sei aber erheblich genug, um die dem Kläger gegenüber ergangene Anordnung, sich medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen, zu rechtfertigen. Denn andere Verkehrsteilnehmer könnten sich und Dritte erheblich gefährden, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines unter erheblichem Alkoholeinfluss fahrenden Mofa- oder Radfahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet würden.

Quelle: OVG Saarlouis, Urteil vom 23.5.2025, 1 A 176/23

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser ist eine Widerrufshandlung. Es wird gesetzlich vermutet, dass dieser Widerrufshandlung eine Widerrufsabsicht zugrunde lag. Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Beschwerde des in dem zerrissenen Testament Begünstigten gegen einen auf Basis gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein zurückgewiesen.

Testament zerrissen, aber aufbewahrt

Der Erblasser war mit seiner Frau in letzter Ehe kinderlos verheiratet. Nach seinem Versterben beantragte die Frau einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein, der die Frau neben der Mutter des Erblassers als Erben auswies. Zwei Monate später öffneten die Frau und ein Vertreter der Mutter des Erblassers das Schließfach des Erblassers. Dort befand sich ein handschriftliches Testament, das eine andere Person begünstigte. Es war längs in der Mitte durchgerissen. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Begünstigten abgelehnt, den bereits erteilten Erbschein im Hinblick auf das nun aufgefundene, zerrissene Testament einzuziehen.

Widerruf durch schlüssige Handlung

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Nachlassgericht habe die Einziehung des Erbscheins zu Recht abgelehnt, da dieser nicht unrichtig geworden sei. Der Begünstigte sei nicht testamentarischer Erbe geworden. Der Erblasser habe das den Begünstigten als Erben einsetzende Testament durch schlüssige Handlung widerrufen.

Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte habe der Erblasser das Testament vernichtet. Es liege insoweit eine Widerrufshandlung vor. Das Testament sei unzweifelhaft auch „nicht durch äußere Einflüsse „anderweitig“ in zwei Teile geraten“. Dafür spreche, dass das Papier mittig, aber nicht vollständig gerade getrennt worden sei. Die Trennränder seien zudem nicht glatt. Anhaltspunkte für ein – ggf. sachverständig aufzuklärendes – anderweitiges Trennen des Schriftstücks in zwei Teile lägen nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen habe, da nur er Zugang zum Bankschließfach gehabt habe. Nach den Angaben der bei Öffnung des Schließfachs Anwesenden bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament beim Öffnen oder Schließen des Schließfachs versehentlich von einer dritten Person zerrissen worden sei.

Gesetzliche Vermutung nicht widerlegt

Es werde gesetzlich vermutet, dass diese Widerrufshandlung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht erkennbar. Warum der Erblasser das zerstörte Testament im Schließfach aufbewahrte, sei zwar nicht nachvollziehbar. Dies allein genüge aber nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Der Erblasser habe ausweislich der dokumentierten 31 Öffnungen des Schließfachs dieses offensichtlich nicht ausschließlich zur Aufbewahrung eines ungültigen Testaments angemietet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.4.2025, 21 W 26/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Eine 77-jährige Frau, die über einer Supermarktfiliale wohnt, tätigte dort ihre Einkäufe bis zu einem Hausverbot Anfang des Jahres 2024 durch die Filialleitung. Sie behauptet, das Hausverbot sei nach einer Beschwerde ihrerseits ohne ersichtlichen Grund erteilt worden. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt und nicht in der Lage, längere Strecken zurückzulegen und daher auf die Filiale angewiesen. Ohne ein Betreten des Supermarkts sei ihr eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verwehrt. Das Amtsgericht (AG) München wies ihre Klage ab.

Wiederholtes Fehlverhalten

Die Filialleitung begründete das Hausverbot mit wiederholtem Fehlverhalten. Die Münchnerin habe Kunden beim Betreten des Markts von ihrer Wohnung aus beschimpft, habe das Geschäft regelmäßig ohne Einkaufsabsicht aufgesucht, Mitarbeiter in Gespräche verwickelt und diese von der Arbeit abgehalten. Sie habe sich zudem immer wieder an der Frischetheke des Markts Ware aufschneiden lassen und diese dann, anstatt zu kaufen, im Laden abgelegt.

Da der Supermarkt sich weigerte, das Hausverbot zurückzunehmen, verklagte sie den Betreiber vor dem AG auf Gewährung des Zutritts zum Supermarkt – ohne Erfolg.

Hausrecht deckt Hausverbot

Der Beklagte ist als Betreiber des Supermarkts aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich berechtigt, Kunden selbst ohne sachlichen Grund ein Hausverbot zu erteilen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Fehlverhalten der Klägerin vorlag.

Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin entscheidet die Verweigerung des Zutritts für sie nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Ein Supermarkt dient der Daseinsvorsorge in Form von Einkäufen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Lebensmitteln, nicht der sozialen Interaktion oder des kulturellen Austauschs.

Klägerin konnte auf konkurrierenden Supermarkt ausweichen

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Monopolstellung oder sonstige strukturelle Überlegenheit des Beklagten vorliegt, die dazu führt, dass bestimmte Personen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden könnten. Eine solche Monopolstellung des Markts des Beklagten für die tägliche Daseinsvorsorge ist im konkreten Fall nicht gegeben. Der Beklagte hat unbestritten ausgeführt, dass in fußläufiger Entfernung (ab 500 Metern) weitere Supermärkte vorhanden sind, die somit auch für betagtere Kunden problemlos zu erreichen sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 11.10.2024, 142 C 18533/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Amtsgericht (AG) Flensburg hat entschieden: Der Mieter muss gesundheitliche Beeinträchtigungen für sich oder die seine Mitbewohner und die nachteiligen Auswirkungen eines Umzugs durch Vorlage fachärztlicher Atteste ausführlich darstellen. Sein Vortrag muss so konkret sein, dass das Gericht den Eintritt von relevanten Nachteilen als hinreichend wahrscheinlich annehmen kann. Dann ist das Gericht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der bloße unstreitige Umstand, dass die Kinder des Mieters einen Behindertenausweis und einen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben, genügt nicht. Ohne Erläuterungen, welche Krankheiten oder Behinderungen die Kinder haben, kann das Gericht keinen Härtegrund annehmen.

Der Vermieter kündigte den unbefristeten Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarf. Er begründete dies damit, er benötige das Objekt für sich und seine Lebensgefährtin als neuen Lebensmittelpunkt. Die Mieter widersprachen der Kündigung und berief sich insbesondere auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die Mieterin leide an einer Angststörung und posttraumatischen Belastungsstörung und die beiden Kinder seien schwerbehindert und pflegebedürftig. Ein Umzug sei für die Familie unzumutbar.

Damit hatten sie vor dem AG keinen Erfolg. Das AG war nach der Zeugenvernehmung davon überzeugt, dass der Vermieter die Räume wegen der geplanten Familiensituation ernsthaft benötigte. Dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, erkannte das AG nicht an. Denn die Mieter seien ihrer Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Härtegründe nicht nachgekommen.

Ein Härtegrund liege nur vor, wenn eine erhebliche Verschlechterung einer ernsten Erkrankung oder Lebensgefahr, die durch einen Sachverständigen zu klären ist, angenommen werden könne. Das Gericht hatte keine Anhaltspunkte, eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Kinder der Mieter anzunehmen. Der vorgelegte Behindertenausweis, das Pflegegutachten und das allgemeinärztliche Attest sprächen nur unkonkret von einer „gesundheitlichen Situation“ des Kindes. Das war dem Gericht zu unkonkret. Es fehle insbesondere vertiefter Vortrag dazu, wie sich die Erkrankung im Alltag auswirke und inwieweit mit einer Verschlechterung der Situation durch einen Umzug zu rechnen sei.

Quelle: AG Flensburg, Urteil vom 4.12.2024, 61 C 55/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl