Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Staatenaustauschliste 2025 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2025 erfolgt. Weitere Informationen zum Informationsaustausch erhalten Sie u. a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (abrufbar unter www.iww.de/s2991).

Quelle: BMF-Schreiben vom 3.6.2025, IV D 3 – S 1315/00304/070/025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landgericht (LG) Berlin II wies eine Klage auf Schadenersatz wegen nicht gewährtem Vaterschaftsurlaub ab.

Das war geschehen

Der Kläger nahm nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub und forderte Schadenersatz, da ihm ein spezifischer Vaterschaftsurlaub verwehrt wurde. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt die bestehenden Regelungen für ausreichend.

Europäisches Recht in der Bundesrepublik hinreichend umgesetzt

Das LG: Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt ist nicht erforderlich, da die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (2019/1158) nationale Regelungen berücksichtigt, sofern diese einen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Die deutschen Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld setzen diese Richtlinie hinreichend um. Ein zwischenzeitliches Vertragsverletzungsverfahren wurde im vorgerichtlichen Stadium abgeschlossen.

Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 1.4.2025, 26 O 133/24

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