Die Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter überschreitet nicht den Nutzungszweck eines zum Hotelbetrieb gepachteten Gebäudes. Dies gilt jedenfalls, solange hiermit keine übermäßige Abnutzung oder sonstige Beeinträchtigung für den Verpächter verbunden ist, die über die übliche Nutzung durch Hotelgäste hinausgeht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die auf Räumung und Herausgabe des Hotels gerichtete Klage der Verpächterin abgewiesen.

War die Unterbringung Geflüchteter vertragswidrig?

Die Klägerin schloss 2016 mit der Beklagten einen Vertrag über Räumlichkeiten zum Betrieb des „Hotel F.“ in Gießen. Die Sache durfte vertraglich nur zum vereinbarten Nutzungszweck gebraucht werden. Seit Herbst 2022 buchte das Jugendamt der Stadt Gießen regelmäßig Zimmer für in seiner Obhut stehende Jugendliche. Nach Abmahnung kündigte die Klägerin 2023 fristlos. Sie hält die Unterbringung unbegleiteter Jugendlicher für vertragswidrig. Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe verurteilt.

In der Berufung wies das OLG die Klage ab. Der Vertrag zwischen den Parteien sei nicht wirksam fristlos gekündigt worden. Die Beklagte habe nicht die Rechte der Klägerin durch eine unbefugte Überlassung an Dritte in erheblichem Maße verletzt. Dem Betrieb eines Hotels sei es immanent, dass es zu Beherbungsverträgen mit Dritten komme. Davon umfasst sei auch, dass bei der Buchung von Zimmerkontingenten durch Firmen o.Ä. ein ganzes Hotel faktisch durch denselben Mieter belegt werde. Der Abschluss von zeitlich begrenzten und auf bestimmte Zimmer bezogenen Beherbungsverträgen mit der Stadt Gießen sei folglich nicht unbefugt gewesen. Die Grenze zur unzulässigen Gebrauchsüberlassung wäre nur überschritten, wenn die Stadt das gesamte Gebäude übernommen und zu einem Flüchtlingsheim umgebaut hätte.

Keine Gefährdung der Mietsache, keine Pflichtverletzung

Eine zur Kündigung berechtigende Gefährdung der Mietsache durch unbegleitete minderjährige Geflüchtete sei nicht erkennbar. Es liege keine Pflichtverletzung wegen Überschreitung des Vertragszwecks vor, die zur Kündigung berechtigte. Die zeitweilige Vermietung zum o.g. Zweck überschreite nicht den Vertragszweck. Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Hotel sei durch das Angebot von individueller Unterkunft, Service, Verpflegung und Nebenleistungen gekennzeichnet. Aufenthaltsdauer, -zweck und Motive für die Anmietung der Zimmer stellten keine entscheidenden Kriterien für die Bewertung als Hotelbetrieb dar. Es bestehe kein Anspruch darauf, „dass die Vermietung nur an einen bestimmten Personenkreis erfolgen darf, solange keine Beeinträchtigungen der Räumlichkeiten vorliegen bzw. zu befürchten sind“, unterstrich das OLG und es sei auch nicht vorgetragen, dass „Geflüchtete die Zimmer intensiver und nachlässiger nutzten als dies bei einer „normalen“ Vermietung an Hotelgäste der Fall wäre“.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.2.2025, 2 U 63/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Die Beschwerde einer Arbeitnehmerin über eine Abmahnung rechtfertigt es nicht, eine Einigungsstelle einzusetzen. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.

Arbeitnehmerin fühlt sich zu Unrecht abgemahnt

Eine Arbeitnehmerin fühlte sich durch eine Abmahnung ungerecht behandelt. Der Betriebsrat sah das ebenso, konnte aber mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielen. Er beantragte daher, eine Einigungsstelle einzusetzen.

Landesarbeitsgericht: Einigungsstelle nicht zuständig

Das LAG erteilte ihm jedoch eine Absage. Es stellte klar, dass die Einrichtung einer Einigungsstelle vorliegend nicht in Betracht kommt, da diese offensichtlich unzuständig ist. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (hier: § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG) ist der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle zurückzuweisen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Frage kommt.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (hier: § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG) kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen ihm und dem Arbeitgeber eine Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung einer Beschwerde besteht. Deren Spruch ersetzt gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Einigung zwischen ArbG und Betriebsrat. Dies gilt jedoch gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG nicht, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers ist. Zur Durchsetzung solcher Rechtsansprüche dient allein der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Aus dieser Einschränkung folgt zugleich, dass die Einigungsstelle für die Behandlung von Beschwerden, die einen Rechtsanspruch betreffen, nicht zuständig ist.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.2.2025, 10 TaBV 29/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für die die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Dies entschied in drei Urteilen das Hessische Landessozialgericht (LSG).

Baufirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Die Deutsche Rentenversicherung entschied in mehreren Fällen, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen forderte sie nach entsprechenden Betriebsprüfungen von den im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden.

Weder schriftliche Verträge noch eigene Werkzeuge

In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Scheinselbstständige statt Werkunternehmer

Das LSG folgte der Einschätzung der Rentenversicherung. In allen drei Verfahren liege Scheinselbständigkeit vor.

Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübe, spreche die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der klagenden Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten.

Kein unternehmerisches Auftreten

Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung hätten nicht festgestellt werden können. Zudem seien die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen.

Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit seien nicht relevant und könnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

Quelle: Hessisches LSG, Urteil vom 3.4.2025, L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Frauen muslimischen Glaubens haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kfz mit einem Gesichtsschleier (Niqab). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin bestätigt.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung

Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung damit begründet, dass sie sich gemäß ihrem Glauben außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Da sie im Auto den Blicken fremder Menschen ausgesetzt sei, müsse es ihr erlaubt wer-den, beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts unter Aussparung der Augenpartie zu verschleiern. Das VG hatte die Klage abgewiesen.

Berufung nicht zugelassen

Das OVG hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit ihren Einwendungen hat die Klägerin es nicht vermocht, ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des VG zu wecken oder Verfahrensfehler offenzulegen.

Keine wesentliche Einschränkung der Religionsfreiheit

Die Annahme des VG, dass das Tragen einer Gesichtsverschleierung während des Autofahrens für die Religionsausübung typischerweise keine wesentliche Einschränkung bedeutet und angesichts der zeitlich und örtlich eingeschränkten Wirkung des Verbots hinzunehmen ist, konnte sie nicht durchgreifend in Frage stellen.

Dasselbe gilt für die Annahme des VG, dass das der zuständigen Behörde bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, weil der Eingriff zur Sicherstellung der effektiven automatisierten Verkehrsüberwachung gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2025, OVG 1 N 17/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Haften das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird? Dazu hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg eine klare Meinung.

Querschnittslähmung nach Nutzen der Wasserrutsche

Was als schöner Badeausflug mit der ganzen Familie geplant war, endete für einen 37-jährigen Mann tragisch: Er rutschte in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, eine Wasserrutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Im Krankenhaus wurde anschließend eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde.

„Mit dem Kopf voran“: Rutschhaltung war untersagt

Der Mann verklagte unter anderem die Herstellerin der Wasserrutsche, die Betreiberin des Schwimmbads und die Inspektoren der Wasserrutsche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 335.000 Euro, weil die Wasserrutsche nicht hinreichend sicher gewesen sei. Das Landgericht (LG) Oldenburg wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, bei einer Wasserrutsche müsse nicht gewährleistet sein, dass eine Gefährdung auch bei unzulässiger Rutschhaltung des Benutzers ausgeschlossen sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht: Mitverschulden zu berücksichtigen

Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil des LG nun zum Teil geändert. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zu. Er müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche und ein Mitverschulden in Höhe von 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er die Hinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtet habe.

Wasserrutsche hatte zu geringen Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende

Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie es in Schwimmbädern regelmäßig vorkomme, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohten. Auch wenn sich der Kläger den Hinweisschildern verschlossen habe, dürfe er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken seien keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 26.3.2025, 14 U 49/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat über einen Eilantrag der Eltern eines Schülers der 4. Klasse einer Grundschule entschieden. Der Antrag war darauf gerichtet, dem zuständigen Schulamt die Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien im Sexualkundeunterricht ihres Sohnes zu untersagen. Er blieb ohne Erfolg.

Eltern wollten bestimmte Unterrichtsmaterialien untersagen lassen

Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf die Untersagung der Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien für den Sexualkundeunterricht ihres Sohnes. Zwar könnten Eltern die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung vom Staat verlangen. Danach hätten Schulen den Versuch einer Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen, zu unterlassen.

Nach einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ergänze aber die schulische Sexualerziehung die Sexualerziehung durch die Eltern. Daraus lasse sich jedoch kein Anspruch der Eltern darauf herleiten, dass bestimmte Unterrichtsmaterialien verwendet oder auch nicht verwendet werden sollen.

Kein Mitbestimmungsrecht aus Grundrechten

Auch aus den Grundrechten folge grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht der Eltern bezüglich der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht ausnahmsweise in Anbetracht der konkret geplanten Unterrichtsgestaltung. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Unterricht ausgewählten Kopiervorlagen nicht dem Gebot der Zurückhaltung und Toleranz entsprechen oder für Grundschulkinder der vierten Klasse nicht geeignet wären, bestünden nicht. Insbesondere die von den Antragstellern als „Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter“, „entbindende Frau“, „Vagina im Großformat“ und „Penis im Großformat“ beschriebenen Bilder verstießen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Unterrichtsmaterialien seien vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in vollem Umfang gedeckt. Es gehe bei dem Bildmaterial offensichtlich nur um die Wissensvermittlung biologischer Fakten auf dem Gebiet der menschlichen Sexualität in sachlicher, altersgemäßer Art und Weise, ohne dass dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen für das sexuelle Verhalten der Kinder gegeben würden.

Quelle: VG Arnsberg, Beschluss vom 11.6.2025, 10 L 717/25

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Trotz erfolgreich absolviertem ersten juristischen Staatsexamen hat ein Antragsteller, der erwiesenermaßen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft, keinen Anspruch darauf, den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) zu durchlaufen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz.

Fehlende Verfassungstreue

Der Antragsteller wollte nach erfolgreichem Jurastudium als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst eintreten. Dies lehnte das Oberlandesgericht (OLG) wegen fehlender Verfassungstreue des Antragstellers ab. Dieser suchte daraufhin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel nach, ihn im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses einzustellen.

Eindeutige Publikationen

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem Antragsteller, so das VG, fehle der notwendige sog. Anordnungsanspruch. Aus den einschlägigen Vorschriften des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung sowie des Landesbeamtengesetzes folge, dass die juristische Ausbildung am Leitbild einer dem Rechtsstaat verpflichteten Person zu orientieren sei. Rechtsreferendare müssten sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Der Antragsteller werde dem nicht gerecht, wie von ihm verfasste und publizierte Texte belegten.

In einem von ihm geschriebenen Roman würden beispielsweise schwarze Menschen durch die Verwendung menschenverachtender Bezeichnungen pauschal herabgewürdigt. Es werde hierin behauptet, ein – namentlich genannter – österreichischer Fußballspieler, der dunkelhäutig sei, könne kein Deutscher oder Österreicher sein. In einem anderen Text attestierte er dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Demontage des Volksbegriffs. Der von dem Antragsteller vertretene Volksbegriff mit der Forderung nach einer „positiven Erneuerung Deutschlands“ könne nur als Forderung nach einer Umkehrung eines vermeintlichen „Bevölkerungsaustauschs“ verstanden werden. Zudem sei der Antragsteller Mitglied bei der „Jungen Alternative für Deutschland“ und dem Verein „Ein Prozent e. V.“ gewesen. Er habe in beiden Organisationen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz seit dem Frühjahr 2023 als gesichert rechtsextremistisch einstufe, zumindest zeitweise herausgehobene Funktionen übernommen.

Die Entscheidung ist bestandskräftig.

Quelle: VG Koblenz, Beschluss vom 9.5.2025, 5 L 416/25.KO

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Ist bei US-Importfahrzeugen das Erstzulassungsdatum unbekannt, darf die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahrs als Datum der Erstzulassung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

Herstellungsmonat blieb in den Fahrzeugpapieren unerwähnt

Die Klägerin, ein Autohaus aus Essen, hat sich auf den Import gebrauchter Sportwagen aus US-Produktion spezialisiert. Sie klagte, weil die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere nicht das von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zur Zulassung des Fahrzeugs angenommene Datum der Erstzulassung eingetragen hat, sondern den 1. Juli des Baujahrs. Dieses war das Vorjahr des gutachterlich angenommenen Zulassungsjahrs. Lediglich unter „Bemerkungen“ in den Zulassungsbescheinigungen ist der Herstellungsmonat des Fahrzeugs erwähnt, der zeitlich nach dem 1. Juli im Baujahr liegt.

Zulassungsstelle durfte von Einschätzung des Sachverständigen abweichen

Das VG wies die Klage ab. Die Zulassungsstelle durfte von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen und auf die vom Kraftfahrtbundesamt in Abstimmung mit den Bundesländern herausgegebene Verwaltungsvorschrift „Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ abstellen. Der Leitfaden soll eine bundesweit gleichmäßige Zulassungspraxis sicherstellen. Danach trägt die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahrs ein, wenn dieses bekannt ist, aber der Zeitpunkt der Erstzulassung nicht. Das Sachverständigengutachten für die Fahrzeugzulassung stellt die technische Beschreibung des Fahrzeugs fest. Das Erstzulassungsdatum ist kein Teil der technischen Beschreibung.

Zulassungsstelle hat sich an Leitfaden gehalten

Die Zulassungsstelle hat den Leitfaden bei Eintragung des fiktiven Zulassungsdatums rechtmäßig angewendet. Ist das Erstzulassungsdatum eines Importfahrzeugs unbekannt, ist das fiktive Datum nach den Vorgaben im Leitfaden einzutragen. Das Herstellungsdatum bietet keinen verlässlichen Anhaltspunkt für das Erstzulassungsdatum. Weltweit kommt es vor, dass Fahrzeuge zwischen Herstellung und Zulassung erhebliche Zeiträume im Lager des Herstellers oder des Händlers stehen.

Bei Annahme eines fiktiven Datums liegt es in der Natur der Sache, dass dieses Datum nur zufällig den tatsächlichen Tag der Zulassung treffen kann. In solchen Fällen grundsätzlich die Mitte des Baujahres als fiktives Erstzulassungsdatum zu Grunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Dies gewährleistet eine Gleichbehandlung in allen gleichgelagerten Sachverhalten. Zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulassungspraxis ist der Umstand hinzunehmen, dass das fiktive Datum unter Umständen in Einzelfällen aufgrund anderer Indizien als unwahrscheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend anzusehen ist.

Interessen des Autohauses treten zurück

Die zu erkennenden wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einem möglichst „späten“ Erstzulassungsdatum müssen hinter das mit der Verwaltungsvorschrift verfolgte Interesse der Allgemeinheit an einer rechtssicheren, gleichmäßigen und praktikablen Verwaltungspraxis zurücktreten. Die Klägerin kann Kunden, sofern ihnen der Umstand nicht ohnehin bekannt ist, auf den fiktiven Charakter des eingetragenen Erstzulassungsdatums hinweisen und dies erläutern. Hierzu kann sie auf die eingetragenen Bemerkungen der Zulassungsstelle zurückgreifen.

Nachweise über Erstzulassung doch noch nachgereicht

In zwei von drei Fällen, die Gegenstand der Klage waren, hat die Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere im Nachhinein problemlos geändert, als die Klägerin Nachweise über das tatsächliche Datum der Erstzulassung in den USA vorlegen konnte.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.6.2025, 14 K 120/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Staatenaustauschliste 2025 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2025 erfolgt. Weitere Informationen zum Informationsaustausch erhalten Sie u. a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (abrufbar unter www.iww.de/s2991).

Quelle: BMF-Schreiben vom 3.6.2025, IV D 3 – S 1315/00304/070/025

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl

Das Landgericht (LG) Berlin II wies eine Klage auf Schadenersatz wegen nicht gewährtem Vaterschaftsurlaub ab.

Das war geschehen

Der Kläger nahm nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub und forderte Schadenersatz, da ihm ein spezifischer Vaterschaftsurlaub verwehrt wurde. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt die bestehenden Regelungen für ausreichend.

Europäisches Recht in der Bundesrepublik hinreichend umgesetzt

Das LG: Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt ist nicht erforderlich, da die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (2019/1158) nationale Regelungen berücksichtigt, sofern diese einen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Die deutschen Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld setzen diese Richtlinie hinreichend um. Ein zwischenzeitliches Vertragsverletzungsverfahren wurde im vorgerichtlichen Stadium abgeschlossen.

Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 1.4.2025, 26 O 133/24

Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Herren aus 50321 Brühl