Fällt während eines Sturms ein Baum um und beschädigt dabei ein Fahrzeug, kommt eine Haftung des Baumeigentümers in Betracht. Das gilt jedenfalls, wenn bei der jährlichen Baumschau Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Baums nicht ausreichend gewürdigt wurden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln. So ein Schaden kann, wenn die Windstärke 8 erreicht wurde, bevor der Baum umfiel, auch über die Teilkaskoversicherung des Fahrzeugs abgerechnet werden. Das wird wohl auch sinnvoll sein, denn ein Streit um die Haftung des Baum­eigentümers ist regelmäßig eine zähe Angelegenheit. Doch nach der Abrechnung mit der Teilkaskoversicherung bleiben ja Schadenanteile übrig, z. B. die Selbstbeteiligung, die Wertminderung und der Ausfallschaden. Die können dann unter Haftpflichtgesichtspunkten geltend gemacht werden.

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 11.5.2017, 7 U 29/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Wissen um die eigene Herkunft ist höher zu bewerten als die mit einer Genprobe zusammenhängenden Umstände. Möchte jemand seine Abstammung klären, müssen daher die Kinder des verstorbenen mutmaßlichen Vaters eine Genprobe abgeben.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer 42-jährigen Frau, die ihre Abstammung aufklären wollte. Aufgrund eines Gentests stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Auf Befragen konnte der Ehemann aber von einem Seitensprung der Mutter mit einem Dritten berichten. Dieser, so der Ehemann, dürfte der leibliche Vater sein. Eine Genprobe konnte diesem Mann aber nicht mehr entnommen werden, denn er war bereits verstorben. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht wurden daher die zwei Söhne des Mannes verpflichtet, Genmaterial abzugehen. Hiergegen riefen die beiden das OLG an. Die Vermutung, ihr Vater sei auch der Vater der Frau, sei vollkommen ins Blaue hinein erfolgt. Außerdem habe die Frau sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert. Es sei daher insgesamt nicht zumutbar, wenn sie zur Abgabe einer Genprobe verpflichtet würden, argumentierten die beiden Brüder.

Die Richter am OLG sahen dies jedoch anders und bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Es spreche einiges dafür, dass der Verstorbene der Vater sei. So konnte ein Zeuge unter anderem über einen Brief des Verstorbenen an die Mutter berichten, der eine Vaterschaft nahelege. Die Klärung der Abstammung sei gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu bewerten. Das Wissen um die eigene Herkunft sei von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität, so die Richter. Könne die eigene Abstammung nicht geklärt werden, könne dies den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Die beiden Brüder müssten dagegen nur einen geringen Eingriff dulden, der keine erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Dies sei zumutbar.

Die beiden Brüder haben nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgenommen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.8.2017, 4 UF 106/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lärm von einem Flüchtlingsheim, der so stark ist, dass der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können, rechtfertigt in den Sommermonaten eine Mietminderung um acht Prozent. In den Wintermonaten stellt dies jedoch keinen Mangel dar.

So entschied es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding. Es sah die Miete in den Sommermonaten (Mai bis September) in Höhe von acht Prozent als gemindert an. Nicht jedoch in den Wintermonaten (Oktober bis April). In dieser Zeit wird die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht erheblich beeinträchtigt. Die Freigelände auf dem Grundstück der Flüchtlingsunterkunft werden weniger frequentiert. Zudem sind in dieser Zeit die Fenster normalerweise nicht länger als nötig geöffnet. Auch der Balkon wird nicht intensiv genutzt.

Quelle AG Berlin-Wedding, Urteil vom 13.3.2017, 9 C 46/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Leitet ein Arbeitnehmer Mails mit betrieblichen Informationen auf seinen privaten E-Mail-Account weiter, weil er damit seine künftige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber vorbereiten will, verletzt er damit seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht. Er kann deshalb fristlos gekündigt werden.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Arbeitnehmers hin, der sich gegen seine fristlose Kündigung zur Wehr gesetzt hatte. Die Richter machten deutlich, dass die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers unmittelbar gefährdet seien, wenn der Arbeitnehmer in ungewöhnlichem Umfang Mails mit betrieblichen Informationen an seinen privaten E-Mail Account leiten würde. Dieses gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer gerade in Vertragsverhandlungen mit einem Konkurrenten des Arbeitgebers stand.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.5.2017, 7 Sa 38/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, wenn er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen.

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Die Richter erläuterten dazu, dass es in Nordrhein-Westfalen für die Ausfertigung von Bebauungsplänen genügt, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Die Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans sind dagegen verletzt, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan weder einen Ausfertigungsvermerk aufweist, noch mit dem Bebauungsplan körperlich fest verbunden ist.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2017, 7 D 94/15 NE

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent der sonstigen Ersatzteilkosten geht schadenrechtlich in Ordnung.

So entschied es das Amtsgericht Lindau. Es argumentierte, dass eine detaillierte Abrechnung von Kleinersatzteilen wirtschaftlich kaum möglich sei. Allerdings: Doppelt abrechnen, geht nicht. Wird bis zur letzten Unterlegscheibe alles mit Einzelpreisen abgerechnet, kann nicht das Ganze noch einmal pauschaliert aufgeschlagen werden.

Quelle: Amtsgericht Lindau, Urteil vom 4.10.2017, 2 C 33/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem Zusammenstoß zweier Skifahrer gelten ähnliche Anscheinsbeweise wie bei einem Verkehrsunfall. Zu berücksichtigen sind zudem die FIS-Regeln.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln. Das Gericht hatte über den Zusammenstoß zweier Skifahrer in einem Tiroler Skigebiet zu entscheiden. Der Kläger zog sich dabei eine Unterschenkelfraktur und der Beklagte drei Rippenfrakturen zu. Der Kläger musste von der Bergwacht mit dem Helikopter ins Krankenhaus verbracht werden. Bei beiden Beteiligten wurde zudem die Skiausrüstung beschädigt.

Vor dem LG Köln beanspruchten sie nun Schadenersatz und Schmerzensgeld von dem jeweils anderen. Der Kläger verlangte ein Schmerzensgeld von weiteren 9.000 EUR sowie Schadenersatz für entstandene Kosten und Schäden in Höhe von rund 2.100 EUR. Im Vorfeld hatte die Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits 6.000 EUR Schmerzensgeld und einen Teil der Schäden gezahlt. Dabei war sie von einer Haftungsquote von 50 Prozent ausgegangen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte zu 100 Prozent. Dieser habe den Zusammenstoß verursacht, indem er von hinten auf ihn aufgefahren sei. Der Beklagte wiederum bestand auf einem hälftigen Verschulden beider Beteiligten. Er verlangte im Wege der Widerklage selbst ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR sowie Ersatz für weitere Schäden im Umfang von rund 500 EUR. Der Unfall sei nämlich durch einen Frontalzusammenstoß zustande gekommen, während beide gleichzeitig – sozusagen nebeneinander – den Pistenabschnitt befahren hätten.

Das LG gab dem Kläger recht und verurteilte den Beklagten zu weiteren 6.000 EUR Schmerzensgeld und rund 2.000 EUR Schadenersatz. Denn gegen den Beklagten sprach ein Anscheinsbeweis, ähnlich wie im Straßenverkehr. Er war „von hinten“ auf den Kläger aufgefahren. Nach der Beweisaufnahme war die Richterin davon überzeugt, dass der Beklagte hinter dem Kläger die Piste befuhr. Nach der für das Skigebiet geltenden FIS-Regel Nr. 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Kommt es also zum Zusammenstoß, während der Beklagte hinter dem Kläger fährt, spricht dies zunächst dafür, dass der Beklagte gegen die FIS-Regel Nr. 3 verstoßen hat. Er kann zwar diese Vermutungsregel erschüttern, indem er einen abweichenden Geschehensablauf nachweist. Das ist dem Beklagten in diesem Prozess aber nicht gelungen.

Da auch kein sonstiger Verstoß des Klägers gegen FIS-Regeln erkennbar war, haftet der Beklagte für die dem Kläger entstandenen Schäden vollumfänglich.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 15.8.2017, 30 O 53/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann auch bestehen, wenn die betroffenen Kinder im EU-Ausland leben.

Hierauf weist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hin. In dem Fall waren zwei Kinder betroffen, die zunächst in Deutschland bei ihrer Mutter lebten. Diese besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Als sich die Eltern trennten, nahm die Mutter eine Berufstätigkeit in Deutschland auf. Seit Ende des Jahres 2009 wohnen die Kinder in Portugal. Dort lebt ihre Großmutter. Die Mutter hatte dort einen weiteren Wohnsitz begründet. Nachdem der Vater keinen Unterhalt mehr leistete, beantragte die Mutter für die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Klage der Mutter blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Gerichte begründeten das damit, dass die Kinder nicht in Deutschland lebten. Das sei aber nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlich.

Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Kindern für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die begehrten Leistungen zuerkannt. Zahlt ein Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt, gibt das Unterhaltsvorschussgesetz dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung. Dieser Anspruch besteht nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Nach Ansicht des BVerwG ist dieses Wohnsitzerfordernis hier jedoch nicht anwendbar. Vielmehr hat die vom Unionsrecht gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer Vorrang. Danach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer.

Darauf können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auch Unionsbürger berufen, die – wie hier die Kindesmutter – in einem Mitgliedsstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten. Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass die Kinder im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss selbst das Freizügigkeitsrecht der Mutter geltend machen können, weil sich die Leistung als eine soziale Vergünstigung für die Mutter darstellt. Der EuGH nimmt ferner an, dass eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit vorliegt, wenn ein Familienmitglied des Arbeitnehmers von einer sozialen Vergünstigung ausgeschlossen wird, weil es seinen Wohnsitz nicht in dem zuständigen, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat hat. Diese Ungleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich ist. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt wird, dass die Leistung nur gewährt wird, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland besteht, ist ein Inlandswohnsitz aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedsstaat zum Ausdruck kommt. Denn diejenigen, die durch ihre Abgaben zur Finanzierung der Leistungen beitragen, sollen auch in den Genuss der Leistungen kommen. Dies trifft hier auf die Mutter zu. Soweit die Leistungen ihrer Höhe nach an die Lebensverhältnisse in Deutschland anknüpfen, kann etwaigen günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge Rechnung getragen werden.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 18.12.2017, 5 C 36/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fällt die Preisbindung für eine vermietete Wohnung weg, bleibt für Altmieter die ursprüngliche Vereinbarung der Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten auch im preisfreien Wohnungsbau weiterbestehen. Die vertraglichen Absprachen werden allein durch den Wechsel des Mietpreissystems nicht verändert.

Das stellte das Amtsgericht (AG) Dortmund klar. Allerdings setzt nach der Entscheidung eine Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten voraus, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bildung von Wirtschafts- oder Abrechnungseinheiten weiter vorliegen. Diese verlangen für die Objekte

  • eine einheitliche Verwaltung,
  • einen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang, d. h. ein zusammenhängendes Bau- und Wohngebiet,
  • eine gleichartige Nutzung,
  • keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert.

Das AG hat im zu entscheidenden Fall einen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang verneint, da der Vermieter nur einzelne Objekte in einer zusammenhängenden Siedlung verwaltete. Es handelte sich dabei um den restlichen Streubesitz des Vermieters innerhalb einer früher einheitlich verwalteten und vermieteten Siedlung. Einzelne Objekte lagen bis zu 2 km auseinander.

Quelle AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2017, 425 C 5534/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nur zu gewähren, wenn es sich um einen echten Bewerber gehandelt hat. Dies ist zu verneinen, wenn sich jemand nicht ernsthaft um die Stelle bewirbt, sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung anstrebt.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall eines 43-jährigen Mannes aus München. Er hatte in einem Wochenblatt die folgende Stellenanzeige einer im Sportmarketing tätigen Agentur gesehen: „Nette weibl. Telefonstimme ges.! Akquise f. Sport Marketingagentur auf Provisionsbasis/Home Office. (…)“. Der Mann bewarb sich per E-Mail. Er erhielt jedoch eine Absage. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass man sich bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe. Der Mann hält die  Stellenanzeige für geschlechtsdiskriminierend und verlangt 1.600 EUR Schadenersatz (ein potenzieller dreimonatiger Verdienstausfall).

Die beklagte Agentur weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, der Mann sei für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet, da er überqualifiziert sei. Auch sei die Bewerbung subjektiv nicht ernsthaft. Vielmehr sei der Mann ein sogenannter AGG-Hopper.

Der zuständige Richter sah das ebenso und wies die Klage ab. Es könne dahinstehen, ob der Mann vorliegend überhaupt für die angebotene Stelle objektiv geeignet gewesen sei. Das erscheine bereits äußert zweifelhaft angesichts der Tatsache, dass er als gelernter Bankkaufmann offensichtlich überqualifiziert für die Stellenanzeige der Beklagten sei. Jedenfalls fehle es an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung.

Bei der Bewerbung handele es sich ersichtlich um eine Art Rundschreiben, das lediglich ansatzweise einen konkreten Bezug zur angebotenen Stelle enthalte. Sie erwecke den Eindruck, aus unstrukturiert aneinander gereihten Textbausteinen zu bestehen.

Nicht unberücksichtigt bleiben könne zudem der Umstand, dass der Mann bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt habe. Er ist am Amtsgericht München bereits gerichtsbekannt. Es kommen weitere Klagen hinzu, unter anderem auch vor dem Arbeitsgericht. In diesem Zusammenhang ist auch auf ein möglicherweise versehentlich im Rahmen eines Anlagenkonvoluts bei Gericht eingereichtes Schreiben des Mannes hinzuweisen. Auf Seite 2 dieses Konvoluts antwortete er offenbar auf die E-Mail eines Herrn Rüdiger N. Dabei führt er unter anderem aus, dass er mit seinen AGG-Klagen insgesamt 1010 EUR verdient habe und unter anderem davon gut leben könne.

Insgesamt wertet das Gericht diese Umstände in ihrer Gesamtschau dahingehend, dass der Mann gewerbsmäßig missbräuchliche AGG-Klagen anstrengt, um damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Obwohl die Beklagte gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat, stehen dem Mann daher keine Ansprüche zu, so das Urteil. Die Berufung wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen, die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 24.11.2016, 173 C 8860/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl